Archiv - Allgemeines Verwaltungsrecht
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(8 Beiträge im Archiv)
Der Begriff des Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren
Der wichtigste Begriff des Verwaltungsrechts ist der Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
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Anhörung und Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren
Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung einer Behörde erheblichen Tatsachen zu äußern.
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Zur Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG, dass er dem Adressaten amtlich bekannt gemacht wird.
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Bevollmächtigte und Beistände im Verwaltungsverfahren, § 14 VwVfG
Gemäß § 14 Abs. 3 VwVfG soll sich die Behörde an den Verfahrensbevollmächtiggten wenden, wenn einer bestellt wurde.
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Elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Die Regelung des § 3 a VwVfG zur Elektronischen Kommunikation ist abgedruckt und wird kurz erläutert.
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Zur Verletzung des Anhörungserfordernisses gemäß § 28 VwVfG
Das Anhörungserfordernis gemäß § 28 VwVfG kann gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG entbehrlich gemacht werden.
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