Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Anhörung und Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

2. Dezember 2009, aktualisiert am 2. Dezember 2009

Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung einer Behörde erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nur in ausdrücklich in § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG genannten Fällen abgesehen werden. Die Äußerungen sollten überlegt und sorgfältig erfolgen. Hierzu sollte bekannt sein, über welche Kenntnisse die Behörde verfügt. Hier ist strengste Sorgfalt geboten!

Zur Vorbereitung der Äußerung sollte möglichst eine Akteneinsicht erfolgen. Die Akteneinsicht ist in § 29 VwVfG geregelt und kann nur in Ausnahmefällen gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG verwehrt werden.

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt, § 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG. Verfahrensbevollmächtigten wird allerdings die Akte in der Regel auf Anforderung übersandt. Dies erspart auf beiden Seiten vermeidbare Kosten und Mühen.


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5 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Moni meint

    27. März 2010

    Hallo , ich habe eine Frage . Mein Sohn jetzt 21 hat wegen einigen Straftaten im Jugendlichen Alter ( Fahren ohne Führerschein ) jetzt vor kurzem die 2.te MPU machen müssen. Beim Gutachten kam heraus, das die grundsätzlichen eignungsbedenken nicht ausgeraümt sind, und nun hat das Starssenverkehrsamt geschrieben : zur beurteilung ihrer eignung zum führen von kraftfahrzeugen aben sie ein gutachten vorgelegt durch das untersuchungsergebnis werden die grundsätzlichen eignungsbedenken nicht ausgeraümt sie müssen deshalb als ungeeignet zum führen von kraftfahrzeugen angesehen werden ich beabsichtige ihnen die fahrerlaubnis zuversagen gemäß § 28 verwaltungsverfahrensgesetzt erhalten die hiermit gelegenheit sich innerhalb einer woche zu dieser maßnahme zu aüßern.
    Das schlimme an der Sache ist , das mein Sohn eine Ausbildung zum Rettungssanitäter macht und der Führerschein zwingend erforderlich ist .
    Was können wir nur tun ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Moni

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      29. März 2010

      Hallo Moni,

      bitte entschuldigen Sie, wenn ich nur „ausweichend“ antworte – ggf. muss hier Akteneinsicht genommen werden und im Einzelnen vorgetragen werden:

      Während nach früherer Rechtslage (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVG a. F.) die Fahrerlaubnis zu erteilen war, wenn „nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass (der Fahrerlaubnisbewerber) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“, ist in der heutigen Gesetzesfassung die Eignung positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Daraus wird teilweise gefolgert, der Fahrerlaubnisbewerber trage die Beweislast für das Vorliegen der Eignung. Dies ist allerdings nicht ganz richtig.

      Gleichwohl hat die Änderung der Formulierung der maßgelblichen Bestimmung des StVG eine „Akzentverschiebung“ mit sich gebracht. Bei nicht aufklärbaren Eignungszweifeln geht der Nachteil der Unaufklärbarkeit heute eher zu Lasten des Bewerbers.

      Auf jeden Fall bietet es sich m. E. an, das Gutachten und die bisherigen Akten noch einmal penibel zu „durchforsten“, um genau festzustellen, ob sich tatsächlich noch Eignungsbedenken ergeben oder ggf. Eignungsbedenken zweifelhaft sind. Zu „Zweifelsfällen“ dürfte es höchst selten kommen. Dies sollte dann möglichst schon im Anhörungsverfahren thematisiert werden. Jedenfalls muss die Behörde Eignungsbedenken gemäß § 2 Abs. 4 konkret darlegen. Hierzu müsste dann auch erst einmal bekannt sein, auf welche Eignungsbedenken sich die Behörde stützt. Die Eignung wird in § 2 Abs. 4 StVG wie folgt definiert:

      „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.“

      antworten
      • Moni meint

        5. April 2010

        Vielen Lieben Dank für Ihre Antwort . Ist ja alles nicht so einfach. Ein Anwalt möchte jetzt noch mal mit der Sachbearbeiterin Kontakt aufnehmen und auf die Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Situation aufmerksam machen um evtl zu einer gut annehmbaren Strafe und somit auch zu einer Gerechtigkeit zu kommen .
        Mal schauen !
        Vielen Lieben Dank
        MfG Moni

        antworten
  2. heino meint

    9. Dezember 2010

    Hallo,
    bei unserem Bauantrag wurden wir schriftlich gehört wobei uns mitgeteilt wurde, dass der Antrag wegen der Unterschreitung eines Maß abgelehnt wird. Hierbei wurde sich auf eine DIN berufen aus der dieses nicht hervorgeht. Um Streit zu vermeiden teilten wir der Behörde mit uns das Maß zu nennen damit wir es in den Plänen umsetzen können. Das hat die Behörde nicht getan sondern sie hat sofort einen ablehnenden Bescheid geschickt.

    Ist dieses Vorgehen rechtens?

    Hätte sie uns nicht vorher das Maß mitteilen müssen damit wir, wie auch schon angeboten, das Maß abändern können?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      22. Dezember 2010

      Hallo Heino,

      danke für die Frage! Ist mit der nachfolgend benannten Vorschrift die Frage zunächst beantwortet?

      § 72 BauO NW Behandlung des Bauantrages

      (1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages zu prüfen,

      1. ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen des § 69 und den Vorschriften der auf Grund des § 85 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen,
      2. ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist,
      3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu beteiligen sind und
      4. welche Sachverständigen heranzuziehen sind.

      Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.
      …

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
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