Der wichtigste Begriff des Verwaltungsrechts ist der Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und diese auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Gegen den Verwaltungsakt kann innerhalb einer Frist eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Gerichtsverfahren setzt heute gemäß dem Bürokratieabbaugesetz (in Nordrhein-Westfalen) nicht mehr in jedem Fall ein Vorverfahren gemäß den §§ 68 ff. VwGO voraus.
Das Verwaltungsverfahrensrecht regelt das förmliche Verfahren bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird (§ 28 VwVfG), das Recht auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG), … die Begründung des Verwaltungsaktes (§ 39 VwVfG), das Ermessen (§ 40 VwVfG), die Bekanntgabe (§ 41 VwVfG), die Bestandskraft (§§ 43 ff. VwVfG), …
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gibt die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der Behörde vor.
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