Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Bevollmächtigte und Beistände im Verwaltungsverfahren, § 14 VwVfG

Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser für das Verfahren bestellt ist. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die unmittelbare Kontaktaufnahme der Verwaltungsbehörde mit einem Verfahrensbeteiligten unter Umgehung des Verfahrensbevollmächtigten! Nur in Ausnahmefälle und bei Verständigung des Anwalts kann davon abgewichen werden, § 14 Abs. 3 S. 2 und 3 VwVfG.

In der Praxis „übersehen“ nicht wenige Behörden diese Vorschrift. Dann sollte allerdings unmissverständlich auf Abhilfe gedrungen werden!

Beitrag vom 19. Oktober 2009, aktualisiert am 19. Oktober 2009

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