Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser für das Verfahren bestellt ist. Diese Vorschrift verbietet grundsätzlich die unmittelbare Kontaktaufnahme der Verwaltungsbehörde mit einem Verfahrensbeteiligten unter Umgehung des Verfahrensbevollmächtigten! Nur in Ausnahmefälle und bei Verständigung des Anwalts kann davon abgewichen werden, § 14 Abs. 3 S. 2 und 3 VwVfG.
In der Praxis „übersehen“ nicht wenige Behörden diese Vorschrift. Dann sollte allerdings unmissverständlich auf Abhilfe gedrungen werden!
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