Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

6. November 2009, aktualisiert am 6. November 2009

Der Verwaltungsakt muss dem Adressaten – damit er wirksam wird – bekannt gegeben werden. Dies kann formlos oder durch förmliche Bekanntmachung geschehen.

Die Bekanntgabe kann durch formlose Bekanntgabe mündlich, schriftlich, elektronisch oder öffentlich folgen. Bei der schriftlichen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch die Post gilt dieser am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, § 41 Abs. 2 VwVfG. Die Dreitagesfiktion gilt aber nicht, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Hier muss dann aber der Adressat substantiiert vortragen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorliegt! Ein solcher atypischer Geschehensablauf ist dargelegt, wenn Voraussetzungen einer Verzögerung des üblichen Postlaufs gegeben sind.

Die Bekanntgabe kann aber auch durch förmliche Bekanntgabe geschehen. Die Verwaltungszustellungsgesetze sind zu beachten. Bei der Bekanntgabe an einen Verfahrensbevollmächtigten wird regelmäßig zur Kostenersparnis ein Empfangsbekenntnis versandt. Der Verwaltungsakt gilt dann dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war oder gerichtete werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. In der Regel ist das das Datum neben der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis (vgl. dazu aber auch den Beschluss des BVerwG`s vom 17. Mai 2006, – 2 B 10/06 – die Datumsangabe des Adressaten ist ebenso wenig konstitutiver Bestandteil der Zustellung wie die Unterschrift).

Im übrigen folgt der Aufbau eines schriftlichen Verwaltungsaktes ganz bestimmten Regeln:

Anders als bei einer Inhaltsangabe, die im Deutschunterricht in den Schulen gelehrt wird, sollte zunächst der Sachverhalt ohne jede Wertung streng chronologisch aufgebaut werden und dann eine verständliche rechtliche Begründung folgen. Ob die Entscheidung selbst – der Entscheidungsinhalt – in einer kurzen und knappen Formulierung dem Text vorangestellt wird oder am Ende dem Text nachfolgt, bleibt dem jeweiligen Bearbeiter überlassen. Im übrigen gibt es dann aber einige Punkte, die bei einzelnen Entscheidungen gemäß den verschiedensten Gesetzen zu beachten sind. Die Bearbeiter in den Behörden der Kommunen, der Länder und des Bundes lernen in ihrer Ausbildung zumeist die sog. „Bescheidtechnik“. Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen.


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6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Verwaltungsbär meint

    10. März 2011

    Hallo an das Forum!
    Folgende Frage/Sachverhalt:
    Ich stelle einen Antrag auf Leistungen nach SGB II
    Antrag wird per Bescheid abgelehnt, da anzurechnendes Vermögen zu hoch sei (nach § 12 Abs.2 Nr.1 und 4 SGB II) – alleinige Begründung. Hiergegen wird Widerspruch eingelegt mit Begründung nach § 12 Abs.2 Ziffer 3 und § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II
    Es ergeht jedoch kein Widerspruchsbescheid, sondern lediglich der Hinweis, dass eine weitere Vermögensprüfung (Haus- und Grundbesitz) erfolge.
    Dies ist jedoch m.E. ein Tatbestand, der in dem Ablehnungsbescheid gar nicht enthalten war.
    Ist das rein verwlatungsrechtlich (-technisch) so in Ordnung?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      16. März 2011

      Hallo Verwaltungsbär,

      im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft das Jobcenter den angegriffenen Ausgangsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit.

      In diesem Rahmen kann dann meines Erachtens auch eine weitere Vermögensprüfung erfolgen.

      Allerdings sollte die Behörde innerhalb von drei Monaten über den Widerpsruch entscheiden (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) – vgl. dazu auch „Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kostentragungspflicht der Behörde“

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Huberti meint

    5. Mai 2011

    Einen schönen guten Morgen,

    mein ehemaliger Weiher wurde 1983 in Naturschutz gestellt, dass Absturzbauwerk gehört mit der Einlaufseite dazu. Die Behörde führt seit ca. 20 Jahren keine ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und des Schutzgebietes mehr durch. Holz aller Art versperrt daher das Absturzbauwerk, folglich wurde das Bauwerk an der Seite regelrecht vom Wasser ausgefräst und wird zunehmend einsturzgefährdeter.
    In wie weit ein ausgleichpflichtiger enteigneter Eingriff vorliegt, wurde bis dato noch nicht geprüft. Nach der Rechtsverordnung ist jede Nutzung und begehen des Schutzgebietes untersagt, bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden.

    Auf befragen der Behörde zum Schaden wurde mir geantwortet, “ warum sollen wir etwas kaufen oder sanieren, was uns schon gehört“.

    Was kann ich unternehmen?

    Ich bedanke mich im Voraus

    Mit freundlichem Gruß

    Huberti

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14. Juli 2011

      Hallo Huberti,

      entschuldigen Sie bitte, dass eine Antwort erst jetzt und auch nur sehr ausweichendend erfolgt … in der vorliegenden Angelegenheit müsste eine umfangreiche Bewertung des Sachverhalts erfolgen, … der genaue Sachverhalt nebst den damligen Entscheidungen der Behörde müsste bekannt sein …

      Folgende Überlegungen könnten eine Rolle spielen:

      – beinhalten die getroffenen Regelungen (Untersagung der Errichtung und Änderung von Bauwerken) eine Enteignung mit der Folge einer Entschädigungspflicht, oder beinhalten die Regelungen lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sine von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG?

      – welche Voraussetzungen des § 7 LG NRW liegen vor:

      § 7 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

      (1) Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV.NRW.S. 366) ist anzuwenden.

      (2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.

      (3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26

      1. bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,

      2. Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder

      3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können, und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.

      (4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Landschaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.

      (5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten.

      antworten
  3. Huberti meint

    27. Juli 2011

    Sehr geehrter Herr RA. Nippel,

    ich bedanke mich recht herzlich für die Beantwortung meiner Frage.
    Die Angelegenheit mit besagtem Absturzbauwerk habe ich zwischenzeitlich klären können, da ein kommunales Versäumnis zur Gewässerunterhaltung vorliegt.

    Im Falle des unter Naturschutz gestellten Weihers, bin ich leider mit Ihrem Schreiben überfordert. Darum verstehe ich auch nicht, unter welcher Voraussetzung eine grundsätzliche entschädigungslose (indirekte) Enteignung möglich ist.
    Auf meinem Grundstück ist mir grundsätzlich jede Begehung und Nutzung untersagt und daher völlig wertlos für mich.

    Viele herzliche Grüße aus der Pfalz!

    antworten
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