Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 28. Februar 1996 im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung einer Autobahn, dass eine förmliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG nicht erforderlich sei (4 A 28/95). Durch die Errichtung einer Tunnelstützmauer wurden die Kläger mit 6 qm des Grundstücks enteignet, 25 qm wurden vorübergehend für die Ablagerung von Baumaterial in Anspruch genommen. Als Besonderheit sei hier allerdings genannt, dass die Kläger – auch ohne die förmliche Anhörung – über die Planungen unterrichtet waren.
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Das Klagevorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Eine Anhörung der ortsansässigen Kläger durch individuelle Benachrichtigung war gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege (VerkPBG) in den neuen Ländern sowie im Land Berlin nicht erforderlich. Diese speziellere Bestimmung geht gemäß § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG dem § 28 VwVfG vor. § 3 Abs. 2 VerkPBG geht davon aus, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung ausreicht, um die ortsansässigen Betroffenen auf die Planung hinzuweisen; eine individuelle Benachrichtigung ist daneben nicht erforderlich.
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