Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Verletzung des Anhörungserfordernisses gemäß § 28 VwVfG

6. Oktober 2009, aktualisiert am 6. Oktober 2009

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 28. Februar 1996 im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Herstellung einer Autobahn, dass eine förmliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG nicht erforderlich sei (4 A 28/95). Durch die Errichtung einer Tunnelstützmauer wurden die Kläger mit 6 qm des Grundstücks enteignet, 25 qm wurden vorübergehend für die Ablagerung von Baumaterial in Anspruch genommen. Als Besonderheit sei hier allerdings genannt, dass die Kläger – auch ohne die förmliche Anhörung – über die Planungen unterrichtet waren.

…

Das Klagevorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Eine Anhörung der ortsansässigen Kläger durch individuelle Benachrichtigung war gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege (VerkPBG) in den neuen Ländern sowie im Land Berlin nicht erforderlich. Diese speziellere Bestimmung geht gemäß § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG dem § 28 VwVfG vor. § 3 Abs. 2 VerkPBG geht davon aus, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung ausreicht, um die ortsansässigen Betroffenen auf die Planung hinzuweisen; eine individuelle Benachrichtigung ist daneben nicht erforderlich.

…


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