Die Beratungsunterlagen und Protokolle des Landtages NRW zum Landeshundegesetz enthalten für den Rechtssuchenden und auch für den Rechtsanwalt interessante Hinweis zum Umgang mit den Regelungen des Landeshundegesetzes (LHundG). …
Beratungsmaterialien zum Landeshundegesetz (LHundG) – eine kurze, kostenlose Kommentierung
erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für so genannte Kampfhunde grundsätzlich anerkannt (u. a. Urteil vom 19. 1. 2000 – 11 C 8/99). Das Bundesverwaltungsgericht entschied anhand eines konkreten Falles, dass der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten ist, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720 statt 90 … [weiterlesen]
Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LHundG NRW

Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 5. November 2008 (6 L 425/08) ausführlich mit der Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG, die der Halter eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG, aber auch der Halter eines Hundes gemäß § 10 LHundG haben muss. …
Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG
§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine “im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit”, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
Der Sachkundenachweis im LHundG NRW
Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW sind Halter von Hunden, die ausgewachsen größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen. Der Nachweis der Sachkunde ist insbesondere auch von Haltern gefährlicher Hunde und von Hunden “bestimmter Rassen” gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LHundG zu erbringen. … [weiterlesen]
Zur Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG

In einem Beschluss vom 5. November 2003 nimmt das OVG Münster dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG einzustufen ist (5 B 1996/03):
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