Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht  7. Hunderecht

Beratungsmaterialien zum Landeshundegesetz (LHundG)

25. März 2010, aktualisiert am 25. März 2010

Die Beratungsunterlagen und Protokolle des Landtages NRW zum Landeshundegesetz enthalten für den Rechtssuchenden und auch für den Rechtsanwalt interessante Hinweis zum Umgang mit den Regelungen des Landeshundegesetzes (LHundG). Sie enthalten eine kostenlose Kommentierung zu den Vorschriften des LHundG. Auch die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz können als kurze, kostenlose Kommentierung des Landeshundegesetzes angesehen werden. Ebenso enthalten die Verwaltungsvorschriften wertvolle Hinweise für den Anwalt und den Rechtssuchenden.

Die Texte zu dem Gesetzentwurf, den Beratungen in den Ausschüssen und im Landtag hat der Landtag Nordrhein Westfalen in seiner „Landtagsdokumentation“ zum Gesetz 13/54 abgelegt.

Nachfolgend drucke ich einen kurzen Auszug aus dem Vorwort zum Gesetzesentwurf des Landeshundegesetzes NRW vom 11.03.2002 sowie Auszüge der Begründung des Gesetzesentwurfes zu einzelnen Vorschriften des LHundG aus der Drucksache 13/2387 ab:

Begründung

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz NRW – LHundG NRW)

A. Allgemeines

Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei den Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518) zu erlassen. Damit wurde in Nordrhein-Westfalen für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. …
….

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes):

Die Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz in Bezug auf Hunde. …

….

Zu § 2 (Allgemeine Pflichten)

…

Zu § 3 (Gefährliche Hunde)

…

In Abs. 3 Satz 1 ist festgelegt, dass solche Hunde, unabhängig von der Rassenzugehörigkeit gefährlich sind, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie beim Zusammentreffen oder bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann durch falsche Ausbildung, Zucht oder Kreuzung begründet sein ( Nrn. 1 und 2) oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben. Die hier definierte Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse. …
…

Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)

§ 12 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Absatz 1), zur Untersagung der Haltung eines Hundes (Absatz 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines Hundes (Absatz 3).
…

…

Zu § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft tritt.
…

Aber auch in den weiteren Beratungsunterlagen und Ausschussprotokollen finden sich für den Rechtssuchenden und seinen Anwalt Hinweise zum Umgang mit dem LHundG.

Abschließend noch die Links zur eigenen Recherche:

Gesetzesdokumentation zum Landeshundesgesetz  – Beratungsmaterialien (Größe: 27,1 MB)

aus der Datenbank „Landtagsdokumentation“ sowie die

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz

aus dem Internetauftritt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz


mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Besonderen Verwaltungsrecht liste ich systematisch geordnet auf der folgenden Übersichtsseite auf:
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Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

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13 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. RA Hofmann meint

    3. Juni 2010

    Sehr interessante Zusammenstellung, Herr Kollege !

    Wie sieht es in den Gemeinden von NRW mit der Besteuerung dieser Hunde aus ? Bestehen bereits neue Abgabensatzungen ?

    Herzliche Grüße
    RA’in Hofmann

    antworten
  2. gesche meint

    12. November 2010

    Hallo,
    meine Schäferhündin, 10 Jahre alt, vor 6 Monaten aus dem Tierheim geholt, hat in den ersten Tagen bei mir einen Passanten unvermutet angesprungen und feste zugekniffen, nicht wirklich gebissen. Wir haben jetzt Leinen- und Maulkorbzwang. Das finde ich in Ordnung. Im Einvernehmen mit der Tiertrainerin, die ich von Anfang an regelmäßig besuche, soll das auch so bleiben, da der Hund sich vermutlich nicht mehr zuverlässig von einer miesen Erziehung und 3 1/2 Jahren Tierheim erholen wird. Die Hündin soll den Rest ihres Lebens in Ruhe verbringen können.
    Das Alles habe ich der Amtstierärztin dargelegt. Sie sagt, ich könne gezwungen werden, auf Anordnung des Ordnungsamtes einen Verhaltenstest zu machen. Ich lebe in NRW. Die Hündin wird trotz Trainings in den nächsten zwei Jahren keinen Verhaltenstest bestehen und ich werde keine Befreiung beantragen. Sie ist zu mir und der Familie absolut treu und loyal, sie erträgt keine anderen Tiere in der Nähe und hat Angst vor Männern. Meine vorige Schäferhündin hat 15 Jahre lang unauffällig gelebt.
    Kann ich mich weigern, einen Verhaltenstest zu absolvieren?
    Viele Grüße
    Karin Friedrich

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      12. November 2010

      Hallo Frau Friedrich,

      Sie berühren mit Ihrer Frage eine Problematik, die in einer Kommentierung zu § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG wie folgt beantwortet wird. § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG lautet, „Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt“ Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt wird oft als „Verhaltenstest“ bezeichnet:

      „Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt nach Satz 2 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. … Materiell bedeutsam ist, dass die zuständige Behörde in ihrer Entscheidung nach § 12 (?) nicht frei ist, sondern nach § 24 VwVfG NRW einen amtlichen Tierarzt einschalten muss, wenn die Begutachtung des örtlich zuständigen amtlichen Tierarztes vom Halter nicht beigebracht wird“ (vgl. Kommentar zum Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von Dr. Andreas Reich, zu § 3 Rdnr. 12).

      Gemäß der Kommentierung setzt also die Feststellung der Gefährlichkeit durch die Behörde die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt zwingend voraus. Allerdings hilft es Ihnen nicht, wenn Sie eine strikte Weigerungshaltung einnehmen. Denn dann sind der Behörde Maßnahmen gemäß § 12 LHundG erlaubt, die bis hin zur Einschläferung führen können, vgl. § 12 Abs. 3 LHundG (allerdings auch nur nach Zustimmung des amtlichen Tierarztes).

      Im Ergebnis kann die Behörde letztlich die Begutachtung gemäß § 3 Abs. 3 LHundG erzwingen. In der Regel dürfte nur ein kooperatives Verhalten zu für Sie günstigen Ergebnissen führen. Sie sollten sich etwa auf den angeordneten Verhaltenstest durch Training auch weiterhin vorbereiten. Sollten Sie bzw. Ihre Hündin den Verhaltenstest nicht bestehen – sollte Ihre Hündin als gefährlich angesehen werden -, so müssen Sie das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4 ff. LHundG nachweisen, d. h. Sie müssen sachkundig und zuverlässig sein, …

      Ich drücke Ihnen jedenfalls die Daumen, dass es mit dem „Verhaltenstest“ gut läuft und die Behörde Ihre Hündin nicht als gefährlich einstuft … Wenn Ihre Hündin als gefährlich eingestuft werden sollte, erfüllen Sie hoffentlich die Voraussetzungen der §§ 4 ff. LHundG. Dann können Sie Ihre Hündin auch weiterhin halten, müssen jedoch die Regelungen der §§ 4 ff. LHundG unbedingt beachten.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  3. FRIDA meint

    29. April 2012

    Wann verjährt ein Verstoss gegendas Landeshundegesetz-NRW,Höhe der Geldbusse :32.-Euro.Das Amt für ö.O. Köln behauptet: 3 Jahre.Stimmt das? Hat das LHG andere Fristen als die üblichen 6 Monate ?Vielen Dank

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      3. Mai 2012

      Hallo Frida,

      siehe dazu auch den Artikel „Ordnungswidrigkeiten und Verjährung“. Dort müsste eigentlich die Frage beantwortet werden.

      Grüße

      antworten
  4. Knut Rainer Kraef meint

    23. August 2012

    Die Stadt Lügde, Kreis Lippe, in NRW hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet, den Hund immer an der Leine („Leinenzwang“) zu führen, weil er in einem Garten ein Reh getötet haben soll. Ein gleichzeitig eingeleitetes Ordnungswidrigkeitsverfahren ruht nun schon seit Monaten. Ein Bußgeld wurde nicht ausgesprochen.
    Gilt dieser Leinenzwang nur in Lügde , nur in Lippe, oder auch in ganz NRW? Gilt dieser Leinenzwang auch für Niedersachsen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11. September 2012

      Hallo Herr Kraef,

      ich bin mir relativ sicher, dass die Verfügung in ganz NRW gilt.

      Die Frage hinsichtlich des anderen Bundeslandes hört sich durchaus interessant an – eine Antwort habe ich aber „auf die Schnelle“ nicht parat. Die Antwort würde mich – soweit ich dies überblicke – einige Arbeit Kosten.

      Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich deshalb mit einer Antwort zurückhalte.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  5. Patrick meint

    30. August 2012

    Sehr geehrter Herr Nippel

    welchen Sinn kann es machen, eine Erlaubnis zur Befreiung von Anlein- und Beißkorbpflicht für gefährliche Hund zeitlich auf 5 Jahre zu befristen?

    Herzlichen Dank für Ihre Mühen!

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11. September 2012

      Hallo Patrick,

      der Sinn einer zeitlichen Befristung der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 3 LHundG erschließt sich mir nicht.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  6. Geheimagent meint

    9. Februar 2013

    Guten Tag,
    sind Diensthunde der Polizei nach abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Dienstverrichtung, ausgemustert und verkauft (an den DHF) wegen gesundheitlicher Mängel, grundsätzlich als gefährliche Hunde gem. §3 anzusehen? Oder gilt auch nach Ausmusterung noch §17?
    Vielen Dank & Gruß

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Februar 2013

      Hallo Geheimagent,

      warum sollen Polizeihunde grundsätzlich als gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG anzusehen sein? Hierzu wäre eine Entscheidung der Ordnungsbehörde erforderlich.

      § 17 LHundG dürfte meines Erachtens nach der Ausmusterung nicht mehr einschlägig sein, da der Hund dann kein Diensthund mehr ist.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  7. Katrin meint

    20. August 2018

    Hallo 🙂

    Durch Zufall habe ich Ihre Seite entdeckt. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Ich beabsichtige meinen Wohnsitz aufzugeben, mit einer kompletten Abmeldung in Deutschland. Ich möchte mit meinem Hund in ein Wohnmobil ohne festen Stellplatz ziehen. Allerdings ist es geplant mich weiterhin in Deutschland aufzuhalten, in verschiedenen Städten. Im Landeshundegesetzt NRW wurde ich leider nicht fündig ob die Haltegenehmigung eines Kat.1 Hundes unter diesen Bedingungen möglich ist, bzw. ob eine bestehenden Genehmigung entzogen werden kann, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind?

    Mit freundlichem Gruß

    Katrin

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14. September 2018

      Hallo Katrin,

      auf Ihre Frage vermag ich kaum eine Antwort zu geben … vermutlich wird es ohne einen Wohnsitz schwer, ein zuständiges Veterinäramt zu finden … auch dürfte so nur schwer zu bestimmen sein, welches Landesrecht auf Sie anzuwenden ist …

      Grüße
      Sönke Nippel

      Rechtsanwalt

      antworten
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