Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG

19. November 2009, aktualisiert am 7. April 2020 | Kommentar schreiben

rotes Buch mit Paragraf

§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

Auf diese Bestimmung können die Ordnungsämter die „Vorführung zur Begutachtung durch den Tierarzt“, die „Unterbringung in ein Tierheim“, eine „Maulkorbpflicht“ und sogar die „Unfruchtbarmachung“ stützen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 LHundG ist immer eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts müssen beachtet werden. So muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Dies ist zu trennen von der „abstrakten Gefahr“. Die konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.


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