Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Verwaltungsprozess­recht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Startseite  Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht  7. Hunderecht

Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG

19. November 2009, aktualisiert am 19. November 2009

§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

Auf diese Bestimmung können die Ordnungsämter die „Vorführung zur Begutachtung durch den Tierarzt“, die „Unterbringung in ein Tierheim“, eine „Maulkorbpflicht“ und sogar die „Unfruchtbarmachung“ stützen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 LHundG ist immer eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts müssen beachtet werden. So muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Dies ist zu trennen von der „abstrakten Gefahr“. Die konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.


mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Besonderen Verwaltungsrecht liste ich systematisch geordnet auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Übersicht - PlatzhalterÜbersicht - Besonderes Verwaltungsrecht

    Auf der Seite Besonderes Verwaltungsrecht bespreche ich insbesondere Fragestellungen aus dem Abfallrecht, Auslaenderrecht, Hunderecht, Kommunalrecht, Schulrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • Hund springt über Hindernis Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 …

    Das VG Aachen beschäftigt sich in einem Eilverfahren mit dem Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LHundG. Gegen den Halter lagen Strafbefehle vor. ... | mehr

  • Schaubild Hunderassen Beratungsmaterialien zum Landeshundegesetz (LHundG)

    Beratungsmaterialien zum LHundG - eine kostenlose Kommentierung zum Landeshundegesetz (LHundG) für den Rechtsanwalt und den Rechtssuchenden ... | mehr

  • Bundesverwaltungsgericht erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde

    Der Artikel beschäftigt sich mit der Hundesteuer, insbes. der Frage, ob und inwieweit gefährliche Hunde durch Hundesteuersatung höher besteuert werden dürfen. ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

rotes Buch mit Paragraf

  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG