In einem Beschluss vom 5. November 2003 nimmt das OVG Münster dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG einzustufen ist (5 B 1996/03):
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… besteht kein Zweifel, dass der Hund K nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist. Der Hund „K“ hat unstreitig zweimal einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG lässt keine einschränkende Auslegung zu, nach der im Falle einer Provokation des Hundes von einer Feststellung der Gefährlichkeit abgesehen werden könnte. Im Übrigen entspräche eine solche einschränkende Auslegung – wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat – auch nicht dem Sinn des Gesetzes, das gerade auch Personen vor Hunden schützen soll, die sich diesen aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere bei Kindern nicht selten der Fall ist.
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Die Auslegung des Gerichts, wann ein Hund als gefährlich anzusehen ist, ist zumindest bei Angriffen auf Menschen sehr restriktiv. Es ist allerdings zu beachten, dass die Entscheidung im Eilverfahren erfolgte. Ein offensichtliches Fehlverhalten einer Person, die sich dem Hund unsachgemäß genähert und so einen Biss „provoziert“ hat, kann also durchaus noch bei der Beurteilung des Hundes durch den Tierarzt gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG – und dann auch im Hauptsacheverfahren – berücksichtigt werden.
§ 3 LHundG NRW
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
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