Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht  7. Hunderecht

Der Sachkundenachweis im LHundG NRW

19. November 2009, aktualisiert am 19. November 2009

Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW sind Halter von Hunden, die ausgewachsen größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Der Nachweis der Sachkunde ist insbesondere auch von Haltern gefährlicher Hunde und von Hunden „bestimmter Rassen“ gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LHundG zu erbringen.

Während die Nachweis der Sachkunde bei gefährlichen Hunden nur durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes erbracht werden kann (§ 6 Abs. 2 LHundG), kann der Nachweis der Sachkunde für Hunde nach § 10 Abs. 1 LHundG und „große Hunde“ auch durch einen anerkannten Sachverständigen bzw. eine anerkannte sachverständige Stelle erstellt werden, §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 LHundG.

Der „amtliche Tierarzt“ findet sich im Veterinäramt der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises. In § 16 Abs. 1 S. 2 LHundG wird die Ermächtigung zum Erlass konkretisierender Vorschriften für die Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG ausgesprochen. Hier finden sich dann die Regelungen zur Durchführung der Sachkundeprüfung sowie dazu, wer die Prüfung abnehmen kann.

Anbei ein Auszug aus der Durchführungsverordnung:

§ 1 DVO zu § 16 LHundG (Sachkundenachweis)

(1) Der Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW ist von der Halterin oder dem Halter eines Hundes gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln. Dazu hat die Halterin oder der Halter des Hundes ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
1. Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
2. Haltung, Ernährung sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
4. Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie
5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

(2) Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist bei der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit.

(3) Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie oder er von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde eine Bescheinigung (Sachkundebescheinigung). Ergibt die Prüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dies der nach § 13 Satz 1 LHundG NRW zuständigen Ordnungsbehörde mit.

(4) Der Nachweis der Sachkunde kann in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden. Die Absätze 1 Satz 3, 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2 DVO (Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen)

(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ).

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
1. umfassende Kenntnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 nachgewiesen werden und
2. die eine Sachkundeprüfung durchführenden Personen über die erforderliche Sachkunde auch zur Abnahme von Prüfungen verfügen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Konzept für die Sachkundeprüfung beizufügen.

(3) Bei zertifizierten Ausbilderinnen oder Ausbildern für Hunde im Dienst- oder Rettungswesen oder anerkannten Leistungsrichtern, die diese Tätigkeit ausüben, wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet.

(4) Der Bescheid über die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen und hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen. Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung der in Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

…


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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. www.der-hundecoach.de meint

    11. November 2010

    § 2 DVO (Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen)

    (1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ).

    inzwischen wird nicht, wie o.a. eine Anerkennung über das Landesamt für Ernährungswissenschaft und Jagd, sondern die Anerkennung sachverständiger Stelle erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
    (LANUV) erteilt.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      12. November 2010

      Entschuldigung!

      Korrekt – die oben aufgeführte Version der DVO ist veraltet!

      antworten
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