Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht  7. Hunderecht

erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde

12. Dezember 2009, aktualisiert am 12. Dezember 2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für so genannte Kampfhunde grundsätzlich anerkannt (u. a. Urteil vom 19. 1. 2000 – 11 C 8/99). Das Bundesverwaltungsgericht entschied anhand eines konkreten Falles, dass der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten ist, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720 statt 90 DM jährlich) vorsieht, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibt und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeigenschaft unwiderleglich vermutet.

Die Gemeinden standen daraufhin vor der Frage, wie sie ihre Steuersatzungen zweckmäßig ergänzen können.

Die Gemeinden versuchten zunächst „Übergangsregelungen für diejenigen zu schaffen, die bereits einen gefährlichen Hund besaßen. Das OVG Münster entschied, dass die Regelung einer Hundesteuersatzung, die für die erhöhte Besteuerung individuell oder nach ihrer Rassezugehörigkeit „gefährliche Hunde“ danach differenziert, ob diese vor oder nach einem Stichtag angemeldet wurden, einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Urteil vom 16. Dezember 2004 – 14 A 1820/03).

Umstritten sind immer wieder die sogenannten „Befreiungstatbestände“. Hinsichtlich des Problems der Befreiungs- oder auch Ausnahmetatbestände stellt sich die Frage, ob in den Satzungen eine Steuerbefreiung geschaffen werden darf, die für Hunde gilt, die zwar zu den als gefährlich geltenden Rassen gehören, die aber nachweislich ungefährlich sind. Maßstab ist damit wiederum der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die einzelfallbezogene Befreiung von der Kampfhundeabgabeist jedenfalls zulässig. Die Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes stellt sich indes hinsichtlich der Wahl eines geeigneten Gegenbeweises der Gefährlichkeit als nicht schwierig dar. Die Gemeinden können hier Regelungen in ihren Satzungen treffen.


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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Schäfermeister meint

    21. Juni 2011

    Ich bin Schäfermeister und habe in meinen Leben sehr viel Hunde ausgebildet, und war Zuchtwart im Hundesport, ich Frage mich die ganze Zeit woher ein Tierart die Befähigung her hat Hunde zu bewerten. Ich habe noch nicht viele getroffen die das können. Die sehen ob ein Hund Krank ist oder verwahrlost aber mehr nicht!

    der Schäfermeister

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