Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 5. November 2008 (6 L 425/08) ausführlich mit der Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG, die der Halter eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG, aber auch der Halter eines Hundes gemäß § 10 LHundG haben muss. Im Beispielsfall wurde die Halterin eines Rottweilers als nicht zuverlässig angesehen und der Rottweiler in ein Tierheim gebracht. Die der Halterin zuvor erteilte Erlaubnis war widerrufen worden. Gegen die Halterin war innerhalb der letzten fünf Jahre ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Körperverletzung rechtskräftig geworden. Die verhängten Strafen lagen jeweils unter drei Monaten. Das Verwaltungsgericht sah die Halterin als unzuverlässig an und lehnte auch den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe ab:
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Die Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG NRW, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, haben keinen abschließenden Charakter, so dass die Unzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt.
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Bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um eine Straftat gegen das Vermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHundG NRW.
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Daneben ergibt sich eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i. S. d. § 7 Abs. 1 LHundG NRW aber auch aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen des in § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht benannten Straftatbestandes der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB ebenfalls durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom …
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Entgegen der mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entfällt der Tatbestand des § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht deswegen, weil die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beantragen hat, in dieses gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG lediglich Verurteilungen, durch die auf Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, aufgenommen werden, derartige (rechtskräftige) Verurteilungen im Falle der Antragstellerin innerhalb der maßgeblichen Fünf-Jahres-Frist aber nicht gegeben sind.
Diese Sichtweise findet bereits im Wortlaut des § 7 Abs. 1 LHundG NRW keine Stütze. Die Bestimmung legt keine Untergrenze im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der verhängten (Geld-)Strafe fest, sondern stellt auf das Faktum der Verurteilung ab.
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