Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Beratungsmaterialien zum Landeshundegesetz (LHundG)

Die Beratungsunterlagen und Protokolle des Landtages NRW zum Landeshundegesetz enthalten für den Rechtssuchenden und auch für den Rechtsanwalt interessante Hinweis zum Umgang mit den Regelungen des Landeshundegesetzes (LHundG). Sie enthalten eine kostenlose Kommentierung zu den Vorschriften des LHundG. Auch die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz …

erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für so genannte Kampfhunde grundsätzlich anerkannt (u. a. Urteil vom 19. 1. 2000 – 11 C 8/99). Das Bundesverwaltungsgericht entschied anhand eines konkreten Falles, dass der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten ist, wenn …

Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LHundG NRW

Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 5. November 2008 (6 L 425/08) ausführlich mit der Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG, … Das Verwaltungsgericht sah die Halterin als unzuverlässig an und lehnte auch den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe ab:


Die Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG NRW, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, haben keinen abschließenden Charakter, …

Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG

§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine “im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit”, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

Auf diese Bestimmung können die Ordnungsämter die “Vorführung zur Begutachtung durch den Tierarzt”, die “Unterbringung in ein Tierheim”, eine “Maulkorbpflicht” und sogar die “Unfruchtbarmachung” stützen.

Der Sachkundenachweis im LHundG NRW

Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW sind Halter von Hunden, die ausgewachsen größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind, verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Der Nachweis der Sachkunde ist insbesondere auch von Haltern gefährlicher Hunde und von Hunden “bestimmter Rassen” gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LHundG zu erbringen.

Zur Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG

In einem Beschluss vom 5. November 2003 nimmt das OVG Münster dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG einzustufen ist (5 B 1996/03):


… besteht kein Zweifel, dass der Hund K nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist. Der Hund “K” hat unstreitig zweimal einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. …