Die Beratungsunterlagen und Protokolle des Landtages NRW zum Landeshundegesetz enthalten für den Rechtssuchenden und auch für den Rechtsanwalt interessante Hinweis zum Umgang mit den Regelungen des Landeshundegesetzes (LHundG). Sie enthalten eine kostenlose Kommentierung zu den Vorschriften des LHundG. Auch die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz können als kurze, kostenlose Kommentierung des Landeshundegestzes angesehen werden. Ebenso enthalten die Verwaltungsvorschriften wertvolle Hinweise für den Anwalt und den Rechtssuchenden.
Die Texte zu dem Gesetzentwurf, den Beratungen in den Ausschüssen und im Landtag hat der Landtag Nordrhein Westfalen in seiner “Landtagsdokumentation” zum Gesetz 13/54 abgelegt.
Nachfolgend drucke ich einen kurzen Auszug aus dem Vorwort zum Gesetzesentwurf des Landeshundegesetzes NRW vom 11.03.2002 sowie Auszüge der Begründung des Gesetzesentwurfes zu einzelnen Vorschriften des LHundG aus der Drucksache 13/2387 ab:
Begründung
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz NRW – LHundG NRW)A. Allgemeines
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei den Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518) zu erlassen. Damit wurde in Nordrhein-Westfalen für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. …
….B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes):
Die Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz in Bezug auf Hunde. …
….
Zu § 2 (Allgemeine Pflichten)
…
Zu § 3 (Gefährliche Hunde)
…
In Abs. 3 Satz 1 ist festgelegt, dass solche Hunde, unabhängig von der Rassenzugehörigkeit gefährlich sind, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie beim Zusammentreffen oder bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann durch falsche Ausbildung, Zucht oder Kreuzung begründet sein ( Nrn. 1 und 2) oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben. Die hier definierte Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse. …
…Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)
§ 12 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Absatz 1), zur Untersagung der Haltung eines Hundes (Absatz 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines Hundes (Absatz 3).
……
Zu § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft tritt.
…
Aber auch in den weiteren Beratungsunterlagen und Ausschussprotokollen finden sich für den Rechtssuchenden und seinen Anwalt Hinweise zum Umgang mit dem LHundG.
Abschließend noch die Links zur eigenen Recherche:
Gesetzesdokumentation zum Landeshundesgesetz – Beratungsmaterialien (Größe: 27,1 MB)
aus der Datenbank “Landtagsdokumentation” sowie die
aus dem Internetauftritt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz




Sehr interessante Zusammenstellung, Herr Kollege !
Wie sieht es in den Gemeinden von NRW mit der Besteuerung dieser Hunde aus ? Bestehen bereits neue Abgabensatzungen ?
Herzliche Grüße
RA’in Hofmann
[antworten]
Hallo,
meine Schäferhündin, 10 Jahre alt, vor 6 Monaten aus dem Tierheim geholt, hat in den ersten Tagen bei mir einen Passanten unvermutet angesprungen und feste zugekniffen, nicht wirklich gebissen. Wir haben jetzt Leinen- und Maulkorbzwang. Das finde ich in Ordnung. Im Einvernehmen mit der Tiertrainerin, die ich von Anfang an regelmäßig besuche, soll das auch so bleiben, da der Hund sich vermutlich nicht mehr zuverlässig von einer miesen Erziehung und 3 1/2 Jahren Tierheim erholen wird. Die Hündin soll den Rest ihres Lebens in Ruhe verbringen können.
Das Alles habe ich der Amtstierärztin dargelegt. Sie sagt, ich könne gezwungen werden, auf Anordnung des Ordnungsamtes einen Verhaltenstest zu machen. Ich lebe in NRW. Die Hündin wird trotz Trainings in den nächsten zwei Jahren keinen Verhaltenstest bestehen und ich werde keine Befreiung beantragen. Sie ist zu mir und der Familie absolut treu und loyal, sie erträgt keine anderen Tiere in der Nähe und hat Angst vor Männern. Meine vorige Schäferhündin hat 15 Jahre lang unauffällig gelebt.
Kann ich mich weigern, einen Verhaltenstest zu absolvieren?
Viele Grüße
Karin Friedrich
[antworten]
Sönke Nippel Antwort vom 12. November 2010,
Hallo Frau Friedrich,
Sie berühren mit Ihrer Frage eine Problematik, die in einer Kommentierung zu § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG wie folgt beantwortet wird. § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG lautet, “Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt” Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt wird oft als “Verhaltenstest” bezeichnet:
“Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt nach Satz 2 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. … Materiell bedeutsam ist, dass die zuständige Behörde in ihrer Entscheidung nach § 12 (?) nicht frei ist, sondern nach § 24 VwVfG NRW einen amtlichen Tierarzt einschalten muss, wenn die Begutachtung des örtlich zuständigen amtlichen Tierarztes vom Halter nicht beigebracht wird” (vgl. Kommentar zum Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von Dr. Andreas Reich, zu § 3 Rdnr. 12).
Gemäß der Kommentierung setzt also die Feststellung der Gefährlichkeit durch die Behörde die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt zwingend voraus. Allerdings hilft es Ihnen nicht, wenn Sie eine strikte Weigerungshaltung einnehmen. Denn dann sind der Behörde Maßnahmen gemäß § 12 LHundG erlaubt, die bis hin zur Einschläferung führen können, vgl. § 12 Abs. 3 LHundG (allerdings auch nur nach Zustimmung des amtlichen Tierarztes).
Im Ergebnis kann die Behörde letztlich die Begutachtung gemäß § 3 Abs. 3 LHundG erzwingen. In der Regel dürfte nur ein kooperatives Verhalten zu für Sie günstigen Ergebnissen führen. Sie sollten sich etwa auf den angeordneten Verhaltenstest durch Training auch weiterhin vorbereiten. Sollten Sie bzw. Ihre Hündin den Verhaltenstest nicht bestehen – sollte Ihre Hündin als gefährlich angesehen werden -, so müssen Sie das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4 ff. LHundG nachweisen, d. h. Sie müssen sachkundig und zuverlässig sein, …
Ich drücke Ihnen jedenfalls die Daumen, dass es mit dem “Verhaltenstest” gut läuft und die Behörde Ihre Hündin nicht als gefährlich einstuft … Wenn Ihre Hündin als gefährlich eingestuft werden sollte, erfüllen Sie hoffentlich die Voraussetzungen der §§ 4 ff. LHundG. Dann können Sie Ihre Hündin auch weiterhin halten, müssen jedoch die Regelungen der §§ 4 ff. LHundG unbedingt beachten.
Grüße
Sönke Nippel
[antworten]
Wann verjährt ein Verstoss gegendas Landeshundegesetz-NRW,Höhe der Geldbusse :32.-Euro.Das Amt für ö.O. Köln behauptet: 3 Jahre.Stimmt das? Hat das LHG andere Fristen als die üblichen 6 Monate ?Vielen Dank
[antworten]
Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid Antwort vom 3. May 2012,
Hallo Frida,
siehe dazu auch den Artikel “Ordnungswidrigkeiten und Verjährung”. Dort müsste eigentlich die Frage beantwortet werden.
Grüße
[antworten]