Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Verwaltungsprozessrecht

15. September 2009, aktualisiert am 27. Februar 2023

I. Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut.

In Nordrhein-Westfalen ist in den meisten Fällen das Verwaltungsgericht in erster Instanz zuständig, § 45 VwGO. Für Normenkontrollen gemäß § 47 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht Münster erste Instanz.

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist in der Regel der Rechtsweg zum Oberverwaltungsgericht in Münster eröffnet (Berufungs- und Beschwerdeinstanz).

Revisionsinstanz ist schließlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, vgl. § 2 VwGO.

II. Zuständigkeit

Die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmt den Verwaltungsrechtweg:

§ 40 VwGO

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. …
…

Sonderzuweisungen für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten benennen z. B. § 40 Abs. 2 VwGO, § 51 SGG und § 33 FGO, Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG, Art. 34 S. 3 GG und § 217 BauGB.

Sonderzuweisungen an die Verwaltungsgerichte beinhalten z. B. § 126 Abs. 1 BRRG, § 32 WPflG, § 54 BAföG, § 12 HandwO, …

III. Beteiligte des Verwaltungsgerichtsverfahrens

Anders als im zivilrechtlichen Verfahren gibt es im Verwaltungsprozess keine Parteien, sondern nur die Beteiligten gemäß § 63 Nrn. 1 bis 4 VwGO. Vorschriften für den Beigeladenen gemäß § 63 Nr. 3 VwGO enthält § 65 VwGO (einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO, notwendige Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO).

IV. Klagearten

Die §§ 42 ff. VwGO enthalten die Regelungen zu den wichtigsten Klagearten:

1. Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO

Durch die Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden.
Soweit noch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. VwGO erforderlich ist, muss dieses erfolglos durchgeführt sein.

Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 74 Abs. 1 und 2 VwGO.

Der Kläger muss klagebefugt sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger muss also darlegen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Der Kläger muss durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in subjektiven Rechten verletzt sein, § 113 Abs. 1 VwGO. Regelmäßig ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebliche Rechts- und Sachlage abzustellen.

2. Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO

Mit der Verpflichtungsklage wird der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO benennt die Versagungsgegenklage und die Untätigkeitsklage. § 75 VwGO benennt die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage im Einzelnen.

Ist die Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage begründet, so verpflichtet das Gericht die Behörde, den Verwaltungsakt zu erlassen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, oder – ist die Sache noch nicht spruchreif – den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Regelmäßig wird bei der Entscheidung über die Versagungsgegenklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt.

3. Fortsetzungsfeststellungsklage als erledigte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht, wenn sich bei einer Anfechtungsklage der Verwaltungsakt vor Erlass des Urteils erledigt hat. Die Vorschrift ist entsprechend auf die Verpflichtungsklage anwendbar, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wichtige Voraussetzung ist das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Hier kommen im Wesentlichen drei Fallgruppen in Betracht:
– Wiederholungsgefahr
– Rehabilitationsinteresse
– und Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses.

4. Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO

Die Feststellungsklage hat das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand, § 43 Abs. 1 VwGO.

Hier muss u. a. ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen.

5. Allgemeine Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird aber an verschienen Stellen erwähnt, z. B. § 43 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 VwGO.

Die allgemeine Leistungsklage ist gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiär, damit hier die Vorschriften über das Vorverfahren und die Klagefrist nicht umgangen werden können.

6. Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO

Mit dem Normenkontrollverfahren wird die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm unabhängig von einem konkreten Streitfall auf ihre objektive Richtigkeit geprüft. Als zu prüfende untergesetzliche Normen kommen Satzungen nach den Vorschriften des BauGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und im Rang unter dem Landesgesetz befindliche Rechtsvorschriften in Betracht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).


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