Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Irreführende Rechtsmittelbelehrung, Fehlen des Hinweises zur Niederschrift, §§ 58 Abs. 1, 70 VwGO

24. März 2010, aktualisiert am 24. März 2010

„Die einem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck weckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden und müsse innerhalb der Widerspruchsfrist begründet werden, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.“

So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 13. Dezember 1978 (6 C 77/78).

Ein Fehler, der immer wieder vorkommt und doch einfach zu vermeiden wäre. In der täglichen Praxis habe ich schon so manchen Bescheid gesehen, der nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Widerspruch auch „zur Niederschrift“ erheben zu können. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO kann der Widerspruch schriftlich oder zu Niederschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, erhoben werden. Wird der Bescheidadressat darauf nicht aufmerksam gemacht, so ist der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist zulässig, weil die Belehrung unrichtig erteilt wurde.

Zur Begründung führt das BVerwG in dem oben genannten Urteil weiter aus, dass es sich bei dem Hinweis „zur Niederschrift“ nicht nur um bloße „Förmelei“ handelt:

…
Die Verweisung (allein) auf die schriftliche Einlegung des Widerspruchs erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, dass sich ein … (Betroffener) dem Erfordernis, den Widerspruch schriftlich einzureichen, nicht gewachsen fühlt, aber auch die mit der Hilfe durch Rechtskundige verbundenen Umständlichkeiten und Kosten scheut und deshalb von der Einlegung des Widerspruchs absieht.
…


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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Andreas Netscher aus Halle (Saale) meint

    15. Juni 2010

    In der Praxis kommt es häufig zur Anwendung fehlerhafter Rechtsbehlfsbelehrungen. Zudem werden die Anforderungen an diese Belehrung steigen durch Einführung der elektronischen Signatur (momentan noch meist bei Justizbehörden)! Interessant ist auch noch die weitergehende Formulierung des BVerwG in seinem Urteil vom 21.März 2002 (Az.:4 C 2.01 I) : „Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 II VwGO unrichtig, wenn……….sie durch die Vielzahl der in ihr enthaltenen Informationen den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben“. In diesem Sinne, Andreas Netscher aus Halle (Saale)

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