Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Verwaltungsprozess­recht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Verwaltungsprozessrecht

Irreführende Rechtsmittelbelehrung, Fehlen des Hinweises zur Niederschrift, §§ 58 Abs. 1, 70 VwGO

24. März 2010, aktualisiert am 24. März 2010

„Die einem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck weckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden und müsse innerhalb der Widerspruchsfrist begründet werden, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.“

So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 13. Dezember 1978 (6 C 77/78).

Ein Fehler, der immer wieder vorkommt und doch einfach zu vermeiden wäre. In der täglichen Praxis habe ich schon so manchen Bescheid gesehen, der nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Widerspruch auch „zur Niederschrift“ erheben zu können. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO kann der Widerspruch schriftlich oder zu Niederschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, erhoben werden. Wird der Bescheidadressat darauf nicht aufmerksam gemacht, so ist der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist zulässig, weil die Belehrung unrichtig erteilt wurde.

Zur Begründung führt das BVerwG in dem oben genannten Urteil weiter aus, dass es sich bei dem Hinweis „zur Niederschrift“ nicht nur um bloße „Förmelei“ handelt:

…
Die Verweisung (allein) auf die schriftliche Einlegung des Widerspruchs erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, dass sich ein … (Betroffener) dem Erfordernis, den Widerspruch schriftlich einzureichen, nicht gewachsen fühlt, aber auch die mit der Hilfe durch Rechtskundige verbundenen Umständlichkeiten und Kosten scheut und deshalb von der Einlegung des Widerspruchs absieht.
…


mehr zum Thema:


Auf der folgenden Einführungsseite liste ich 3 weiterführende Beiträge rund um das Verwaltungsprozeßrecht auf:
  • Übersicht - PlatzhalterVerwaltungsprozessrecht - Einführung

    Hier liste ich Fragestellungen zum Veraltungsprozessrecht auf. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • Hund und Katze, nebeneinander schlafend Zur Einstufung eines Hundes als gefährlicher …

    § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG "gefährlicher Hund" findet auch Anwendung, wenn der Hund provoziert wurde und dann einen Menschen gebissen hat (OVG Münster, 2003). ... | mehr

  • Männchen auf Paragrafen zeigend Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 35 …

    Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW mit einem kurzen Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ... | mehr

  • Waage silbern Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. …

    Zur Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung im Abgabenrecht - Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit fordern nicht stets die gerechteste Lösung. ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Andreas Netscher aus Halle (Saale) meint

    15. Juni 2010

    In der Praxis kommt es häufig zur Anwendung fehlerhafter Rechtsbehlfsbelehrungen. Zudem werden die Anforderungen an diese Belehrung steigen durch Einführung der elektronischen Signatur (momentan noch meist bei Justizbehörden)! Interessant ist auch noch die weitergehende Formulierung des BVerwG in seinem Urteil vom 21.März 2002 (Az.:4 C 2.01 I) : „Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 II VwGO unrichtig, wenn……….sie durch die Vielzahl der in ihr enthaltenen Informationen den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben“. In diesem Sinne, Andreas Netscher aus Halle (Saale)

    antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

roter Paragraf hinter Lupe

  • 1 Kommentar
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 


ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG