Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Durchsetzung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung

7. April 2014, aktualisiert am 7. April 2014

§ 24 Abs. 2 SGB S. 1 VIII gewährt einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle im Umfang von mindestens 5 x 4 Stunden die Woche.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Der Träger der Jugendhilfe hat die Erfüllung des Anspruchs zu gewährleisten. Der Träger der Jugendhilfe kann weder auf fehlende finanzielle Mittel noch auf mangelnde Kapazitäten verweisen. Das Jugendamt muss die Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen informieren und sie bei der Auswahl beraten, § 24 Abs. 5 SGB VIII.

Für die Klärung des Rechtsanspruches sind ggf. die Verwaltungsgerichte zuständig.

Welche die richtige Klageart hinsichtlich der Bereitstellung des Platzes in öffentlicher Kindertagesbetreuung ist, die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO oder die allgemeine Leistungsklage, ist – soweit diesseits ersichtlich – noch nicht abschließend entschieden (vgl. z. B. VG München vom 18. September 2013, 18 K 13. 2256, Rdnr. 53).

Es kommt insbesondere auch ein Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht. Die Klage bzw. das Eilverfahren sollte drauf gerichtet sein, einen bestimmten Platz in einer Tageseinrichtung einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde zur Verfügung zu stellen bzw. dass ein freier Träger den Platz zur Verfügung stellt.

Zu beachten ist allerdings, dass der Jugendhilfeträger den Anspruch auch dadurch erfüllen kann, dass er einen Anspruch bei einer Kindertagesmutter zur Verfügung stellt. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht (vgl. z. B. OVG Münster vom 14. August 2013, 12 B 793/13, Leitsatz). Ein Wunsch- und Wahlrecht im Sinne des § 5 SGB VIII besteht findet jedoch dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind (s. o. OVG Münster, Rdnr. 11).


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