Die Kostentragungspflicht des Beigeladenen ist in § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO geregelt:
§ 154 VwGO
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(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
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§ 162 VwGO
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(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Zur Kostentragungspflicht des Beigeladenen führt der VGH München in einer Entscheidung vom 7. März 2002 aus:
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Den Beigeladenen ist kein Kostenanteil aufzuerlegen, obwohl sie auf der Seite der unterliegenden Antragsgegner stehen. Dies ergibt sich für die Beigeladenen zu 1 und 2 daraus, dass sie keinen Antrag gestellt haben. Nach § 154 Abs. 3 Alt. 1 VwGO können Beigeladenen nämlich nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie einen Antrag gestellt haben. Für den Beigeladenen zu 3, der gemäß § 66 S. 1 VwGO einen Antrag gestellt hat, ergibt sich dies aus Folgendem: § 154 Abs. 3 Alt. 1 VwGO zwingt nicht dazu, einem Beigeladenen, der einen erfolglosen Antrag gestellt hat, einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorschrift erfordert vielmehr eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die hier dahin gehend zu treffen ist, dass der Beigeladene zu 3 keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
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Auch im Falle des Obsiegens des Beigeladenen ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts – nach § 162 Abs. 3 VwGO – erforderlich. Der Beigeladene kann unter Billigkeitsgesichtspunkten Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten haben. Sofern der Beigeladene über über eine eigene Klagebefugnis verfügt, kann er auch Rechtsmittel einlegen.
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