Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt Vereinbarungen über Abgaben insoweit aus, als diese nicht vom Gesetz zugelassen sind. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten und hat in der Regel die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung zur Folge.
Aber: Gemäß § 133 Abs. 3 S. 5 BBauG kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Die Ablösung der Abgabe bewirkt dann die endgültige Tilgung vor deren Entstehung.
Unabhängig davon setzt das Erschließungsbeitragsrecht Ablösungsverträgen jedoch eine absolute (Missbilligungs-) Grenze, die überschritten ist, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechung herausstellt, dass der Beitrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsvertrags ausmacht Auszug aus dem Leitsatz des BVerwG zu einem Urteil vom 9. September 1990 (8 C 36/89).
- zu Kommunalabgaben allgemein vgl. auch hier im Forum die Seite „Kommunalabgaben“ (Link: Kommunalabgaben)
- zum vertraglichen Verzicht auf Abgaben siehe auch hier im Forum den Artikel „zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- bzw. Straßenausbaubeiträge (Link: „vertraglicher Verzicht auf Straßenbau- und Straßenausbaubeiträge)
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