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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Abgabenrecht - Übersicht  1. Kommunalabgaben

Kommunale Abgaben in den Haushaltsplänen von Remscheid und Wuppertal

6. August 2009, aktualisiert am 27. Februar 2023

Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW) sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe des KAG Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

Die „Einnahmen aus ordentlichen Erträgen“ in Höhe von ca. 233 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 918 Millionen Euro (Wuppertal) bestanden laut den Haushaltsplänen 2008 aus Steuern in Höhe von ca. 130 bzw. 376 Millionen € und aus „sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten“ in Höhe von 11,92 (Remscheid) bzw. 181,07 Millionen € (Wuppertal).

Das KAG unterscheidet Steuern, Gebühren und Beiträge:

1. Steuern

Zu den kommunalen Steuern „im engeren Sinne“ gehören im Wesentlichen die Gewerbesteuer, die Grundsteuer, die Hunde- und die Vergnügungssteuer, vgl. auch § 3 KAG. Die Gemeinden setzen die Gewerbe- und Grundsteuer fest. Die Gemeinden beschließen über die Hebesätze. Für die Hunde- und Vergnügungssteuer haben die Gemeinden von ihrem „Steuerfindungsrecht“ Gebrauch gemacht.

Die Haushaltspläne für Remscheid und Wuppertal 2008 wiesen für die Gewerbesteuer zu erwartende Einnahmen in Höhe von 60 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 165 Millionen Euro (Wuppertal) aus. Auf die Grundsteuer sollten 18,3 bzw. ca. 56 Millionen Euro, auf die Hundesteuer 0,6 bzw. 1,8 Millionen Euro und auf die Vergnügungssteuer 0,9 bzw. 2,3 Millionen Euro entfallen.

Hinzu kommen dann noch die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern. Dies sind keine kommunalen Steuern. Die Anteile an der Einkommensteuer wurden mit 42,3 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 129,7 Millionen Euro (Wuppertal) und für den Anteil an der Umsatzsteuer mit 7,8 bzw. mit 21 Millionen Euro benannt.

2. Gebühren

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistungen erhoben werden, § 4 KAG.

Im Remscheider Haushaltsplan werden unter „Gebühren“ Einnahmen aus Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren in Höhe von 11,9 Millionen € benannt. In Remscheid zählen dazu dann „Verwaltungsgebühren“ als Leistungsentgelte für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen, wie die Passerstellung und Genehmigungsgebühren sowie Benutzungsgebühren (z. B. für den Kindergarten, Rettungsdienst und den Friedhof).
Die „wichtigen“ Gebühren wie z. B. die Abfall-, Abwasser und Straßenreinigungsgebühren werden in dem Remscheider Haushaltsplan 2008 nicht genannt.

In Wuppertal werden hingegen u. a. die Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren mit 26, 103 und 8 Millionen Euro beziffert. Wichtige Gebühren sind daneben auch noch die Rettungsdienstgebühr (9 Millionen Euro), die Kindergartengebühr (8 Millionen Euro) und die sonstigen Verwaltungsgebühren.

3. Beiträge

Schließlich sind die Beiträge gemäß § 8 KAG zu nennen. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Anlagen dienen, § 8 Abs. 2 S. 1 KAG.

Zu den Gesamteinnahme und -ausgaben siehe auch hier im Forum die Seite „Remscheid, Daten und Fakten zu II.“ bzw. „Wuppertal, Daten und Fakten“, zu II. (Links:

https://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/remscheid-daten-und-fakten-zur-stadt-und-zur-geschichte-der-stadt-remscheid/

https://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/wuppertal-kurze-informationen-zu-wuppertal/)


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