Hier sollen nur die Abgaben im Bereich der Verwaltungsgerichte angesprochen werden. Diese sind im Wesentlichen beschränkt auf die Kommunalabgaben.
Kommunalabgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge.
I. Steuern
Steuern werden in § 3 AO definiert.
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
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Festzuhalten ist also, dass Steuern keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, § 3 Abs. 1 1. Halbsatz AO. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein, § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AO. Steuernormen dürfen also auch eine sog. Lenkungsfunktion haben. Aber: zumindest als Nebenzweck muss die Erzielung von Einnahme verfolgt werden.
II. Gebühren
Gebühren werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 4 Abs. 2 KAG enthält in Nordrhein-Westfalen die maßgebliche Bestimmung.
§ 4 KAG Gebühren
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Gebühren sind also Entgeltabgaben, die dem Vorteilsausgleich dienen. Gebühren bedürfen also eines besonderen Belastungsgrundes. In Nordrhein-Westfalen werden die Gebühren in Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterteilt, s. o. § 4 Abs. 2 KAG. Für die Verwaltungsgebühr prägend ist, dass die staatliche Leistung durch personellen Einsatz erbracht wird (z. B. bei Ausstellung eines Passes, einer Geburtsurkunde, …). Hat die Kommune die gebührenpflichtige Leistung primär durch ihre öffentlichen Einrichtungen oder Sachmittel produziert, so handelt es sich um eine Benutzungsgebühr (z. B. Besuch eines Museums, einer Schwimmhalle).
III. Beiträge
Auch die Beiträge werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 8 Abs. 2 KAG enthält in Nordrhein-Westfalen die maßgebliche Bestimmung.
§ 8 KAG Beiträge
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
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Beiträge sind also Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, dienen. Die laufende Unterhaltung und Instandsetzung gehört aber nicht dazu!
IV. Kommunalabgaben eigener Art
In § 11 Abs. 2 KAG NRW werden für bestimmte Gemeinde auch noch besondere Beiträge – Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge – benannt.
V. Rechtsgrundlage der Kommunalabgabenatzung
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.
§ 2 KAG Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.
Der Satzungszwang folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaatsprinzip, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
1. Formell ordnungsgemäßes Zustandekommen von Abgabensatzungen
Für das Zustandekommen einer Satzung ist ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, die ordnungsgemäße Publikation und ggf. eine kommunalaufsichtliche Genehmigung oder auch nur Anzeige erforderlich. In der Regel ist also ein Ratsbeschluss, die öffentliche Bekanntmachung sowie ggf. eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich.
2. Materielle Anforderungen
§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG NRW (s. o.) bestimmt die Mindestanforderungen, die an eine Abgabensatzung zu stellen sind. Der Abgabenschuldner, der Abgabenmaßstab, der Abgabensatz und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben müssen bestimmt sein.
Folgen fehlerhafter Abgabensatzungen sind in der Regel die Teilnichtigkeit oder die Nichtigkeit der gesamten Satzung. Ein auf Grund der nichtigen Satzung erlassener Abgabenbescheid ist in der Regel nur anfechtbar, nicht aber nichtig.
Gio meint
1) Was ist in § 3 Abs. 1 AO mit dem Begriff „öffentlich-rechtliches Gemeinwesen“ gemeint und warum?
2) Die Verteilung der Steuerträge zwischen Bund, Länder, Gemeinden nach der Ertragskompetenz?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Gio,
unter „öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen“ in § 3 AO würde ich zunächst einmal Bund, Länder, Gemeinde, Gemeindeverbände, … verstehen.
Die zweite Frage verstehe ich nicht so recht.
Grüße