Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
      • 1. Kommunal­ab­ga­ben
      • 2. Rundfunkbeiträge
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
      • 1. Abfallrecht
      • 2. Ausländerrecht
      • 3. Kommunalrecht
      • 4. Schulrecht
      • 5. Sozialrecht
      • 6. Verkehrsrecht
      • 7. Hunderecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Ordnungswidrigkeiten­recht
    • Verwaltungsprozess­recht
  • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
  • Impressum
Beitrag aufgelistet in  ▸Abgabenrecht - Übersicht▸1. Kommunalabgaben

Abgabenrecht – Abgaben im Bereich der Verwaltungsgerichte

Hier sollen nur die Abgaben im Bereich der Verwaltungsgerichte angesprochen werden. Diese sind im Wesentlichen beschränkt auf die Kommunalabgaben.

Kommunalabgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge.

I. Steuern

Steuern werden in § 3 AO definiert.

§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

…

Festzuhalten ist also, dass Steuern keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, § 3 Abs. 1 1. Halbsatz AO. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein, § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AO. Steuernormen dürfen also auch eine sog. Lenkungsfunktion haben. Aber: zumindest als Nebenzweck muss die Erzielung von Einnahme verfolgt werden.

II. Gebühren

Gebühren werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 4 Abs. 2 KAG enthält in Nordrhein-Westfalen die maßgebliche Bestimmung.

§ 4 KAG Gebühren

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

Gebühren sind also Entgeltabgaben, die dem Vorteilsausgleich dienen. Gebühren bedürfen also eines besonderen Belastungsgrundes. In Nordrhein-Westfalen werden die Gebühren in Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterteilt, s. o. § 4 Abs. 2 KAG. Für die Verwaltungsgebühr prägend ist, dass die staatliche Leistung durch personellen Einsatz erbracht wird (z. B. bei Ausstellung eines Passes, einer Geburtsurkunde, …). Hat die Kommune die gebührenpflichtige Leistung primär durch ihre öffentlichen Einrichtungen oder Sachmittel produziert, so handelt es sich um eine Benutzungsgebühr (z. B. Besuch eines Museums, einer Schwimmhalle).

III. Beiträge

Auch die Beiträge werden nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze erhoben. § 8 Abs. 2 KAG enthält in Nordrhein-Westfalen die maßgebliche Bestimmung.

§ 8 KAG Beiträge

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
…

Beiträge sind also Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, dienen. Die laufende Unterhaltung und Instandsetzung gehört aber nicht dazu!

IV. Kommunalabgaben eigener Art

In § 11 Abs. 2 KAG NRW werden für bestimmte Gemeinde auch noch besondere Beiträge – Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge – benannt.

V. Rechtsgrundlage der Kommunalabgabenatzung

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.

§ 2 KAG Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

Der Satzungszwang folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaatsprinzip, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

1. Formell ordnungsgemäßes Zustandekommen von Abgabensatzungen
Für das Zustandekommen einer Satzung ist ein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, die ordnungsgemäße Publikation und ggf. eine kommunalaufsichtliche Genehmigung oder auch nur Anzeige erforderlich. In der Regel ist also ein Ratsbeschluss, die öffentliche Bekanntmachung sowie ggf. eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich.

2. Materielle Anforderungen

§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG NRW (s. o.) bestimmt die Mindestanforderungen, die an eine Abgabensatzung zu stellen sind. Der Abgabenschuldner, der Abgabenmaßstab, der Abgabensatz und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben müssen bestimmt sein.

Folgen fehlerhafter Abgabensatzungen sind in der Regel die Teilnichtigkeit oder die Nichtigkeit der gesamten Satzung. Ein auf Grund der nichtigen Satzung erlassener Abgabenbescheid ist in der Regel nur anfechtbar, nicht aber nichtig.

Beitrag vom 15. September 2009, aktualisiert am 8. Februar 2024

mehr zum Thema:


Auf der folgenden Einführungsseite liste ich ca. 25 Beiträge rund um das Abgabenrecht auf:
  • Übersicht - PlatzhalterAbgabenrecht - Einführung

    Auf der Seite Abgabenrecht liste ich Fragestellungen zum Recht der Steuern, Gebühren und Beiträge auf. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • roter Schild mit Paragraf Kommunale Abgaben in den Haushaltsplänen von …

    Hier werden kurz die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) im KAG an den Beispielen Remscheid und Wuppertal angesprochen. ... | mehr

  • zwei Männchen Hände schüttelnd Verbindlichkeit von Vereinbarungen über Abgaben

    Durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind Vereinbarungen über Abgaben in der Regel ausgeschlossen. Ausnahme: § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB. ... | mehr

  • roter Schild mit Paragraf Das Verbot der Benachteiligung Behinderter im …

    Das Verbot der Benachteiligung Behinderter im Bereich des Schulwesens - Beschluss des BVerfG zum Benachteiligungsverbot im Schulrecht, §§ 19, 20 SchulG NRW ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Gio meint

    6. Mai 2012

    1) Was ist in § 3 Abs. 1 AO mit dem Begriff „öffentlich-rechtliches Gemeinwesen“ gemeint und warum?

    2) Die Verteilung der Steuerträge zwischen Bund, Länder, Gemeinden nach der Ertragskompetenz?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      21. Mai 2012

      Hallo Gio,

      unter „öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen“ in § 3 AO würde ich zunächst einmal Bund, Länder, Gemeinde, Gemeindeverbände, … verstehen.

      Die zweite Frage verstehe ich nicht so recht.

      Grüße

      Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

roter Paragraf vor Geldbündeln

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876