Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Verwaltungsprozess­recht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Startseite  Abgabenrecht - Übersicht  1. Kommunalabgaben

Zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- bzw. Straßenausbaubeiträge

26. August 2009, aktualisiert am 26. August 2009

Zum vertraglichen Verzicht auf Straßenbau- bzw. Straßenausbaubeiträge in einem notariellen Kaufvertrag nahm das OVG Münster in einer Entscheidung vom 19. März 2003 Stellung (15 A 4043/00):

Die Gemeinde kaufte von einem Grundstückseigentümer ein Teilstück seines Grundstücks zum Bau einer Straße. In den Kaufvertragsverhandlungen forderte der Grundstückeigentümer, dass er keine Beiträge für „Parkboxen“ zahlen wolle. Er verliere nämlich durch den Straßenbau Parkplätze. Dass keine Beiträge erhoben werden, solle in dem Vertrag fixiert werden. In dem Kaufvertrag wurde daraufhin in § 1 Abs. 5 geregelt, „dass Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben werden“. Die Gemeinde forderte schließlich Beiträge für Straßenbaubeiträge, da diese nicht „nach dem Bundesbaugesetz“ erhoben würden. Rechtsgrundlage für die Straßenbaubeiträge sei das KAG. Der Grundstückseigentümer verweigerte die Zahlung.

Die Leitsätze des Urteils lauten schließlich wie folgt:

  1. Zur Auslegung der vertraglichen Vereinbarung einer Gemeinde mit einem Grundstückseigentümer, dass „Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben werden.“
  2. Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen beitragspflichtigem Grundstückseigentümer und der Gemeinde sein.
  3. Landes- und Bundesrecht verbieten einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes.
  4. Landes- und Bundesrecht stehen einem Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid nicht entgegen, wenn der gesetzlich zu fordernde Beitrag wirtschaftlich vereinnahmt wird (Beitragsanrechnung). Das setzt voraus, dass die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss ist.

In der Sache führte das OVG aus, dass zwar in dem Kaufvertrag ausdrücklich nur Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz geregelt würden. Im Streit stünden aber Straßenbaubeiträge nach dem KAG. Die vertragliche Regelung in § 1 Abs. 5 des Kaufvertrages sei aber nach Treu und Glauben so auszulegen, dass auch die Straßenbaubeiträge nach dem KAG erfasst würden. Es sei wahrscheinlich, dass die Gemeinde bei den Vertragsverhandlungen den Irrtum des Grundstückeigentümers bemerkt habe. Die Gemeinde habe bemerkt, dass durch die Vertragsregelung nur Beiträge nach dem Bundesbaugesetz erfasst wurden. Dies sei dann aber als geheimer Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 BGB zu bewerten.


mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Abgabenrecht liste ich systematisch geordnet auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Übersicht - Platzhalter Übersicht - Abgabenrecht

    Auf der Seite Abgabenrecht liste ich Fragestellungen zum Recht der Steuern, Gebühren und Beiträge auf. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • Männchen auf Geldbündel sitzend neben Fragezeichen Nachveranlagung von Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz …

    Im Hinblick auf den Vertrauensschutz kann ein Nachveranlagung von Gebühren problematisch sein - die Vorschriften der Abgabenordnung werden kurz besprochen ... | mehr

  • silberner Paragraf Kommunalabgaben – Steuern, Gebühren und Beiträge

    Kommunalabgaben werden grundsätzlich in Steuern, Gebühren und Beiträge eingeteilt. Rechtsgrundlage für die Kommunabgaben sind jeweils die Abgabensatzungen. ... | mehr

  • Männchem mit Paragrafen jonglierend Kommunales Satzungsrecht

    Kommunale Satzungen sind Rechtsquellen, die besonderen Anforderungen genügen müssen | Besondere Regeln zur Wirksamkeit der Satzung sind zu beachten ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Paragrafen auf Wippe

  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG