Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht▸4. Schulrecht

Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW

In Nordrhein-Westfalen können schulpflichtige Kinder – anders als in den meisten anderen Ländern – nur aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeiten vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt ab dem Schuljahr 2005/2006 § 35 Abs. 3 SchulG NRW:

§ 35 SchulG NRW – Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult.

(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.

(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.

Einen gewissen Ausgleich bewirkt die flexible Schuleingangsphase gemäß § 11 Abs. 2 SchulG NRW, durch die den Kindern Zeit gegeben wird, die ersten beiden Jahre der Grundschule in ein, zwei oder drei Jahren zu durchlaufen.

§ 11 SchulG NRW – Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.

(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.

…

Das Verwaltungsgericht Münster setzte sich schon einmal in dem folgenden Beschluss mit einem Zurückstellungsbegehren gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW auseinander:

Beschluss des VG Münster zu einer einstweilige Anordnung zur Zurückstellung von der Schulpflicht vom 4. August 2006

Obwohl es in der Praxis immer darum gehen muss, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die den Interessen des Kindes entspricht, so dass Rechtsstreitigkeiten über die Zurückstellung eher eine seltene Ausnahme sein werden, ist doch festzuhalten, dass die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom Schulbesuch einen Verwaltungsakt darstellt, der im Wege des Widerspruchs angefochten werden kann. Wird die Entscheidung bestätigt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Beitrag vom 8. Juli 2011, aktualisiert am 8. Juli 2011

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