Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Verwaltungsprozess­recht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Startseite  Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht  4. Schulrecht

Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW

8. Juli 2011, aktualisiert am 8. Juli 2011

In Nordrhein-Westfalen können schulpflichtige Kinder – anders als in den meisten anderen Ländern – nur aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeiten vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt ab dem Schuljahr 2005/2006 § 35 Abs. 3 SchulG NRW:

§ 35 SchulG NRW – Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult.

(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.

(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.

Einen gewissen Ausgleich bewirkt die flexible Schuleingangsphase gemäß § 11 Abs. 2 SchulG NRW, durch die den Kindern Zeit gegeben wird, die ersten beiden Jahre der Grundschule in ein, zwei oder drei Jahren zu durchlaufen.

§ 11 SchulG NRW – Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.

(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.

…

Das Verwaltungsgericht Münster setzte sich schon einmal in dem folgenden Beschluss mit einem Zurückstellungsbegehren gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW auseinander:

Beschluss des VG Münster zu einer einstweilige Anordnung zur Zurückstellung von der Schulpflicht vom 4. August 2006

Obwohl es in der Praxis immer darum gehen muss, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die den Interessen des Kindes entspricht, so dass Rechtsstreitigkeiten über die Zurückstellung eher eine seltene Ausnahme sein werden, ist doch festzuhalten, dass die Ablehnung eines Antrags auf Zurückstellung vom Schulbesuch einen Verwaltungsakt darstellt, der im Wege des Widerspruchs angefochten werden kann. Wird die Entscheidung bestätigt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.


mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Schulrecht liste ich systematisch geordnet auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Übersicht - PlatzhalterÜbersicht - Schulrecht

    Auf der Seite "Besonderes Verwaltungsrecht" - Schulrecht liste ich Beiträge mit schulrechtlichen Fragestellungen auf. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • weißes Buch mit Paragraf Schulrecht: freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung in …

    Schulrecht: freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I ... | mehr

  • zwei Strichmännchen mit Labyrinth über dem Kopie (Erklärung) Schulrecht – Anspruch auf Aufnahme eines …

    ... zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme zur Gesamtschule - kurze Hinweise auf ein Urteil des VG Köln vom 5. November 2008 ... ... | mehr

  • roter Schild mit Paragraf Das Verbot der Benachteiligung Behinderter im …

    Das Verbot der Benachteiligung Behinderter im Bereich des Schulwesens - Beschluss des BVerfG zum Benachteiligungsverbot im Schulrecht, §§ 19, 20 SchulG NRW ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Männchen auf Paragrafen zeigend

  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG