Die Empfehlung für die weiterführende Schulform (z. B. die Gymnasial-empfehlung) ist in Nordrhein-Westfalen in § 11 Abs. 4 SchulG NRW (unten abgedruckt) geregelt. Die Empfehlung ist nach den jüngsten Gesetzes-änderungen wieder „unverbindlich“, wird aber immer noch zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erteilt. Nur noch die Eltern entscheiden gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG über den weiteren Bildungsweg und damit über die Wahl der Schulform.
Fraglich kann nach der Abschaffung der verbindlichen „Lehrerempfehlung“ nur noch sein, ob und ggf. wie auch die – nicht mehr verbindliche – Schulempfehlung gerichtlich angegriffen werden kann. Der Prognoseunterricht ist weggefallen. Die abschließende Entscheidung treffen zwar jetzt nur noch die Eltern. Aber die weiterführenden Schulen werden voraussichtlich nicht geneigt sein, Schüler aufzunehmen, die nicht die entsprechende Schulempfehlung erhalten haben. Schüler, die nicht die entsprechende Empfehlung erhalten haben, dürften Schwieirigkeiten haben, einen Platz in der gewünschten Schulform zu erhalten.
Die Zulassung zum Bildungsweg des Gymnasiums hat zugleich Bezug zu den Grundrechten des davon betroffenen Kindes. Sie berührt das dem Kind auf Grund des Art. 2 Absatz 1 GG zustehende Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen. Dieses Recht umfasst ebenfalls die Befugnis, den jeweiligen Bildungsgang grundsätzlich frei zu wählen. Bezüglich der Einschränkungen gelten die Ausführungen zum Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 S. 1 GG entsprechend. Aus den Grundrechtspositionen des Kindes und der Eltern lassen sich insoweit die gleichen Befugnisse herleiten, wobei sich allerdings mit zunehmendem Alter des Kindes das Gewicht vom Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 S. 1 GG auf das Recht des Kindes aus Art. 2 Absatz 1 GG verlagert. Steht kein Konflikt zwischen Elternrechten und Rechten des Kindes in Rede, kommt es nicht darauf an, ob die Eltern sich im eigenen Namen gegen eine Einstufung ihres Kindes wenden oder im Namen des Kindes tätig werden und eine Verletzung seiner Grundrechte geltend machen.
Im Hinblick auf die Widereinführung der „unverbindlichen Schulempfehlung“ ist fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen die Empfehlung immer noch gerichtich angegriffen werden kann. Die verbindliche Schulempfehlung konnte jedenfalls – nicht zuletzt aufgrund ihrer „Verbindlichkeit“ – angegriffen werden. Zum Rechtsschutz führt das OVG Münster in einem Beschluss vom 24. August 2007 aus (19 B 689/07):
1. Statthafte Eilrechtsschutzform gegen die Nichtzulassung zur gewünschten Schulform in einer Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 4 S. 1 SchulG NW, § Abs. 3 AO-GS ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
2. Die Grundschulempfehlung bindet die Schulleitung einer weiterführenden Schule als besondere Aufnahmevoraussetzung i.S. des § 46 Abs. 2 S. 2 NWSchulG.
3. Die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes nach § 11 Abs. 5. S. 5 SchulG NW, § 8 Abs. 8 AO-GS hindert die Grundschule nicht, ihre Schulformempfehlung nachträglich zu korrigieren.
4. Die Grundschulempfehlung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben.
Die Übertragbarkeit der oben genannten Ausführungen des OVG Münster zu der damaligen verbindlichen Schulformempfehlung auf die heutige unverbindliche Schulformempfehlung dürfte fraglich sein. Das OVG führte zu dem „Rechtsschutzinteresse“ als Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 123 VwGO aus, das Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus der verbindlichen Wirkung der Grundschulempfehlung. Ein Rechtsschutzinteresse dürfte also jetzt fraglich sein. Ein Rechtsschutzinteresse könnte sich jetzt nur noch daraus ergeben, dass die nicht in der Empfehlung genannten Schulformen nicht geneigt sein dürften, Schüler ohne die Empfehlung aufzunehmen.
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Nachfolgend der Wortlaut des § 11 Abs. 4 SchulG NRW. Die Streichungen benennen die jüngsten Gesetzesänderungen:
4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts.
§ 8 AO-GS Übergang
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern – wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung – über die Schulform für ihr Kind.
(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.
(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.
(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.
Die obigen Streichungen betreffen die Rückgängigmachung der Einführung der verbindlichen Schulformempfehlung!
elnegro meint
Eine Frage.
Welche Aussichten hat eine Verwaltungsklage gegen die Entscheidung der Schulbehörde?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo elnegro,
um auf die Frage vernünftig antworten zu können, müsste ich mehr Informationen erhalten.
Aus meiner Erfahrung heraus kann ich allerdings sagen, dass die Behörden sich vor dem Verwaltungsgericht sehr oft durchsetzen können.
Grüße
Sönke Nippel
Elternteil meint
Hallo,
wir hatten heute ein Gespräch mit der Schulleitung, die uns mitteilte, unser Kind sei nur mittelprächtig und demnach nicht für das Gymnasium geeignet. Wir selbst sind strikt gegen den Besuch einer Realschule, die empfohlen wurde.
Die Schulnoten belaufen sich auf 2 und 3, wobei einzelne Ausreißer vorkommen (nach oben und unten), vor allem wenn unser Kind (nicht) geübt hat. Außerdem wurde gesagt, eine Empfehlung erfolge nicht, weil das Kind zu hibbelig sein und zu viel rede.
Wir konnten jetzt aushandeln, dass die Schulnoten binnen vier Wochen auf Mathe 2 und Deutsch 2,5 in den Prüfungen vorliegen müssen, um die gewünschte Empfehlung aufs Gymnasium zu erhalten.
Ich kann mir jedoch vorstellen, dass es nicht offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass die Schule die Prüfungen absichtlich schlechter bewertet. Ausschließen kann man dies nicht.
Wie gehen wir am besten nun vor? Einen Widerspruch werden wir gegen das Zeugnis erheben, falls dieses dennoch mit einer Realschulempfehlung versehen sein sollte, ggf. hiernach folgendend mit einer Klage gerichtet auf die Aufhebung des Zusatzes mit der unerwünschten Empfehlung auf die Realschule bzw. Klage mit einer Empfehlung auf das Gymnasium.
Wie sieht es aus mit einstweiligem Rechtschutz? Die Fristen zur Suche und Einschreibung einer geeigneten Schule sind nicht lange und wir können nicht abwarten, bis ein Klageverfahren beendet ist.
Und mit welcher Begründung können sich die Behörden vor dem Verwaltungsgericht sehr oft durchsetzen?
BG
Sönke Nippel meint
Bitte geben Sie zur Beantwortung noch etwas Zeit!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Elternteil,
es gilt das oben vom OVG Ausgeführte:
statthafte Eilrechtsschutzform ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO.
Grüße
Sönke Nippel
Tina meint
Hallo, kann noch mit einer Änderung/Aufhebung dieses Gesetzes vor den Halbjahreszeugnissen gerechnet werden ? Von einer „Empfehlung“ kann ja nicht die Rede sein, denn diese Empfehlung ist ja bindend. Warum können Eltern nicht selbst entscheiden, was das Beste für ihr Kind ist ? Es gibt immer (noch) Lieblingskinder der Lehrer, und es gibt Beziehungen, und dann noch diejenigen, die die Lehrer persönlich kennen. Wo bleibt da die Fairness ? In unserem Fall ist die Klassenlehrerin eine 26jährige frische Studentin, die erst ein Jahr unterrichtet und wohl nicht „besser“ beurteilen kann, wo mein Kind zur Schule geht, als ich als Mutter !
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo tinitelecom,
die von Ihnen aufgezeigte Problematik ist nicht von der Hand zu weisen. So wird auch in jüngeren juristischen Beiträgen zur Änderung des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes die Ansicht vertreten, die Elternentscheidung müsse Vorrang haben und deshalb liege in der verbindlichen staatlichen Festlegung der Schullaufbahn eine verfassungswidrige Verletzung des Artikel 6 GG. Die Eltern könnten die Interessen des Kindes am besten wahrnehmen, sie trügen die dauerhafte Verantwortung für sein Lebensschicksal und müssten deshalb über die für ihr Kind geeignete Schullaufbahn allein entscheiden dürfen.
Jedenfalls gilt aber gemäß dem OVG Münster Folgendes (vgl. Beschluss vom 24. August 2007, 19 B 689/07):
Grüße
Sönke Nippel
honk meint
hallo,
hat sich bei den grundschulempfehlungen nicht ganz aktuell etwas geändert oder soll sich ändern ? ich habe gehört, dass der elternwille wieder mehr durchgesetzt werden soll. stimmt das und ab wann gilt das denn ? kommen jetztige viertklässler, die im januar die empfehlung verbindlich erhalten auch schon in den genuß ? danke und lg
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Honk,
bevor ich hier Falsches ausführe, verweise ich lieber auf die Internetseite des Schulministeriums und hoffe, dass diese Seite und die Ausführungen aktuell sind.
Link: Häufig gestellte Fragen zur Grundschulempfehlung und zum Prognoseunterricht – wie ist die Grundschulempfenhlung jetzt geregelt?
Grüße
Sönke Nippel
Niki meint
Lieber Herr Nippel,
ich bin Lehramtsstudentin und schreibe derzeit meine Examensarbeit über die Diskriminierung von Migranten in der Schule.
Aufgrund dessen habe ich ein paar Fragen und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir helfen könnten.
1) Berücksichtigen die Lehrer bei der Übergangssentscheidung oder -empfehlung auch die Kapazitäten der weiterführenden Schule (z.B. wie viele Schüler eine Schule aufnehmen kann)?
2) Ich müsste wissen, in welchen Gesetzbüchern Gesetze speziell zu Schule zu finden sind. Es gibt ja ein Schulgesetzt, aber ist das auf Länderebene oder Bundesebene zu finden? Es gibt so viele Gesetzbücher und da ich kein Jura studieren, weiß ich nicht, wo ich anfangen soll, zu schauen. Bundes- , Länder-, und Schulgesetzte…ich glaub, dass in allen drei was zu finden ist, oder? Wenn ja, könnten sie dies vllt. präzisieren?
Ich wäre Ihnen über eine Antwort sehr dankbar,
lieeb Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Niki,
also … inwieweit die Lehrer tatsächlich Kapazitäten von weiterführenden Schulen bei ihrer Empfehlung gemäß § 11 Abs. 4 SchulG nrw berücksichtigen, vermag ich nicht zu sagen …
aber … eigentlich dürften die Kapazitäten keine Rolle bei der Empfehlung spielen:
Quellen des Schulrechts sind neben dem Bundesverfassungsrecht die Landesverfassungen und dann die Schulgesetze der Länder sowie die Durchführungsverordnungen. Einen Überblick über Schulgesetze der Länder gibt z. B. der Internetauftritt der Kultusministerkonferenz:
Übersicht Schulgesetze im Internetauftritt der Kultusministerkonferenz
Müller meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
die Empfehlung ist doch mit einem Wortgutachten (Begründung der Empfehlung) verbunden. Gibt es Einschränkungen für dieses Wortgutachten wie z.B. bei Arbeitszeugnissen. Darf z.B. nichts wirklich Negatives geschrieben werden ?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr/Frau Müller,
nachfolgend zitiere ich als Antwort nur aus einem Aufsatz von Prof. Beaucamp mit dem Titel „Neues zum Rechtsschutz gegen die verbindliche Schulwahlempfehlung“ in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 280 ff.:
„Festzuhalten ist also, dass die verbindliche Schulwahlempfehlung der Grundschule mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bzw. einer Verpflichtungsklage angegriffen werden kann. Wie bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen wird der Klassenkonferenz allerdings ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zugestanden. Damit beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf Beurteilungsfehler. Rechtsmittel haben also nur dann Erfolg, wenn die Grundschulempfehlung auf Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen anzuwendendes Recht beruhte, die Lehrer einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde legten, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstießen oder sich von sachfremden bzw. willkürlichen Erwägungen leiten ließen.“
Also – Rechtsschutz gegen die Grundschulempfehlung (nicht erst gegen den Prognoseunterricht) ist möglich. Ob allerdings schon die Erwähnung negativer Punkte als Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze gelten kann, müsste vertieft geprüft werden. Dazu wäre aber die genaue Kenntnis des Sachverhalts erforderlich. Allerdings sollten Sie sich meines Eraschten eigentlich auf die erfolgreiche Durchführung des Prognoseunterrichts gemäß § 8 Abs. 6 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) konzentrieren.
Grüße
Sönke Nippel
Müller meint
Sehr geehrter Herr Rechsanwalt Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Frage. Nach welchen Kriterien kann ein Gymnasium angemeldete Schüler abweisen, falls es zu viele Anmeldungen hat.
Kann das Gymnasium zuerst die Schüler abweisen, die nur eine eingeschränkte Empfehlung bekommen haben? Oder werden diese gleich behandelt wie Schüler mit vollständiger Empfehlung?
Oder werden z.B. die Schüler abgewiesen, die den weitesten Weg haben?
Ich wäre Ihnen für eine Beantwortung sehr dankbar.
Müller meint
Guten Tag Herr Nippel,
funktioniert das Forum nicht mehr?
Alles ist durchgestriochen?
Falls Sie noch die Frage zu den Auswahlkriterien für die Gymnasien nach Empfehlung s.o. beantworten würden, wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Müller,
bitte entschuldigen Sie, dass die Antwort so lange gedauert hat … aber, ich hatte einfach keine Zeit, um mich mit den Gesetzesänderungen und deren Folgen intensiv zu beschäftigen … Dennoch habe ich die obigen Ausführungen konkretisiert …
Auch jetzt sind für mich die Änderungen und deren Folgen nicht gänzlich überschaubar …
Grüße
Sönke Nippel
Vogel meint
Mein Sohn besucht die 6. Klasse einer Realschule und soll jetzt wegen mangelnder Leistungen in Deutsch, Mathe und Englisch zum Ende des Schuljahres auf eine Hauptschule versetzt werden. Er wurde auf Grund seiner Herkunft in den letzten Monaten an der Realschule massiv gemobbt, so dass es zu diesem drastischen Leistungsabfall kam. Haben wir die Möglichkeit ihn auf eine Gesamtschule zu geben, wenn ja, was sind die Schritte?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Schauen Sie sich doch einmal diesen Artikel an. Evtl. ergit sich hieraus ja schon eine Antwort.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
frank meint
Vielen Dank für die tolle Zusammenfassung.
Ein Hinweis:
Entsprechende Regelung ist in er aktuellen Version des Gesetzestextes unter § 11 Abs. „5“ SchulG NRW aufgeführt…
LG