Das mit dem Schulformwahlrecht korrespondierende subjektive Teilhaberecht des Schülers auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich auf einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2008, 10 K 4030/08).
Der Schulleiter hat nach § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 SchulG NRW zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme bestimmten Rahmens zu entscheiden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I für das Land NRW(APO-S I) sollen folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:
Geschwisterkinder, ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, Leistungsheterogenität, Schulwege, Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule und Losverfahren.
Hier der Wortlaut von § 46 SchulG:
§ 46 SchulG – Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
(4) Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine Auszubildende oder ein Auszubildender ein anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg, an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. § 84 bleibt unberührt.
(5) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(8) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist.
Emine meint
Sehr geehrter Sönke- Nippel,
ich bin extra für mein Sohn aus Bayern nach NRW umgezogen damit ich ihn in die Gesamtschule einschreiben kann. Mein Sohn besucht derzeit die Klasse 4.
Jedoch habe ich wegen der Umzug die Einschreibungszeitraum verpasst. Nun teilt mir die Grundschule mit, dass ich mein Sohn zur Hauptschule schicken muss weil die Gesamtschulen keinen Platz hätten. Was kann ich dagegen tun? Habe ich nicht das Recht mein Sohn in die Gesamtschule zu schicken.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Emine,
ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der Kapazitäten.
Allerdings muss bei der Auswahl ein sogenanntes „Auswahlermessen“ ausgeübt werden. Es müssen die oben im Artikel genannten Kriterien „Geschwisterkinder, ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis zwischen Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, Leistungsheterogenität, Schulwege, Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, Losverfahren …“ ggf. berücksichtigt werden.
Wie und ob das „Auswahlermessen“ auch noch nach „Verpassen“ des „Einschreibungszeitraums“ ausgeübt werden muss, das sollte ggf. durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Dazu reicht hier der Raum nicht und es müssten wahrscheinlich auch alle Unterlagen herangezogen werden. Die Mitteilung, der Sohn müsse zur Hauptschule, sollte ggf. angegriffen werden. Die Mitteilung könnte einen Verwaltungsakt beinhalten. In diesem Rahmen wäre dann zu prüfen, ob Ihr Sohn nachträglich bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden muss.
Grüße
Sönke Nippel
amanda meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
Was ist mit einem Anspruch auf Aufnahme in der Gesamtschule, wenn in der Gemeinde keine Hauptschule mehr existiert -das Kind eine Haupt-bzw-Gesamtschulempfehlung hat.
Darf das Kind dann trotzdem mit dem Hinweis auf ausgeschöpfte Kapazitäten an der Gesamtschule abgewiesen werden?
Das würde ja bedeuten, das es nirgendwo in „seiner“ Gemeinde eingeschult werden kann. Denn in einer Realschule oder einem Gymnasium würde es ja auch nicht angenommen werden können. Muss es sich dann auf die Suche nach einem Schulplatz in angegrenzenden Gemeinden machen?
Gibt es hier eine Verpflichtung des Schulträgers genügend Schulplätze für alle Kinder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen?
Wäre für mich interessant zu wissen.
Mit freundlichem Gruß
Amanda
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Bitte geben Sie mir etwas Zeit für eine Antwort!
Sidhe meint
Sehr geehrter Herr Nippel
Unsere Tochter hat eine leichte Hörbehinderung die sich durch immer werdende Tubenkatarrh verschlechtert.
Leider wurde sie von Mitschülern und auch von der Lehrerin so gemobbt das sie im September von unserem Hausarzt krankgeschrieben wurde. Wir versuchten Gespräche mit dem Schulleiter zu führen wurden geblockt und alle Vorwürfe als Haltlos abgetan. Es folgten einige unschöne Aktionen durch den Schulleiter . Der Schulleiter hat nun seit Oktober das Ärztliche Attest der Hörminderung des HNO Arztes , weigert sich aber unserem Wunsch auf einen Antrag auf Sonderpädagogische Förderung Hören in einer Förderschule zu entsprechen bzw diesen überhaupt weiterzuleiten.
Die besagte Schule würden es sogar befürworten.
Wir bekommen keine Abschriften vom Amtsarzt , der sie angeblich für Schulfähig erklärt , obwohl der besagte Amtsarzt zu uns sagte das die beantragte Kur an erster Stelle steht.
Wir wissen im Moment nicht weiter.
Mit freundlichem Gruß
Sidhe
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Sidhe,
leider kann ich hier ohne vertiefte Kenntnisse des Sachverhalts keine Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Ich hoffe aber, dass sich für Ihre Tochter eine Lösung abzeichnet, so dass sie nicht durch den Schulbesuch erkrankt!
Gemeinsam mit der Schule, der Schulverwaltungsbehörden und evtl. auch dem Gesundheitsamt und den dortigen psychologischen Diensten müsste sich aber eine vernünftige Vorgehensweise absprechen lassen.
Grüße
Sönke Nippel
Auditor meint
guten tag herr nippel,
betrifft das diesjährige Anmeldeverfahren zur weiterführenden Schulen in NRW Schuljahr 2011/12.
Hier die Fakten :
– Gymnasium (3-zügig/Ganztag/Schulprofil : Sport-Kunst-Musik)
– erstes Anmeldeverfahren 105 Anmeldungen (u.a. 13 Musiker+16 Künstler = eine Klasse (eingerichtet seit letzten 3 Jahren)
– 105 Anmeldungen = Überhang
– Anschreiben an ALLE Eltern mit der Bitte des freiwilligen Rücktritts von der Anmeldung/Hinweis : „Ein weiteres Argument für die Ummeldung Ihres Kindes könnte sein, dass wir – abgesehen von der Sportleistungsklasse – die Einrichtung der von Ihnen gewünschten Profilklasse (Kunst, Bläser, Sport) nicht garantieren können, weil der entstandene Überhang uns eine eindeutige Zuordnung Ihres Kindes in das gewünschte Profil nicht erlaubt“/teilweise erfolgten danach auch Eltern-Schulleitergespräche.
– 91 Schüler blieben übrig (3 musiker wurden abgemeldet/die Musikklasse wurde nicht eingerichtet!)
– Die Abwahl der 3 Eltern hat dazu geführt, dass 10 weitere Kinder keine Instrument in der Musikerklasse lernen werden!
Hier nun meine rechtliche Frage :
In der APO-SI (2005) ist bei den aufgeführten Kriterien des Schulleiters NICHT vorgesehen (1.Geschwisterkind2.Mädchen-Jungenverhältnis, etc.) die Eltern m.m.nach mit einem Anschreiben zu verunsichern, um ihnen den freiwilligen Rücktritt nahezulegen ?!
Mit der Bitte um Beantwortung verbleibe ich mfg
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo master-bobo,
hier kann ich leider nur ausweichend antworten:
Der Gesetzgeber gibt durch Regelungen die Grundzüge des einzuhaltenden Verfahrens zur Aufnahme an einer Schule vor.
Anschließend trifft die Schule bzw. der Schulleiter eine Entscheidung durch Verwaltungsakt (= konkrete Entscheidung, ob ein Schüler antragsgemäß aufgenommen wird). Diese Entscheidung (= dieser Verwaltungsakt) kann durch Widerspruch und/oder Klage angegriffen werden.
Bei der Prüfung des konkreten ablehnenden Verwaltungsaktes muss geprüft werden, ob die konkret vorhandenen Plätze nach sachbezogenen Kriterien vergeben wurden, ob also Auswahlkriterien (z. B. Eignung und Leistung in Bezug auf das konkrete schulische Profil) beachtet wurden. Hier steht also die konkrete Aufnahmeentscheidung hinsichtlich des einzelnen Schülers im Mittelpunkt der Betrachtung. Das gesamte Verfahren zur Aufnahme der Schüler – hier: das Anschreiben an alle Eltern – dürfte bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einzelentscheidung eher eine untergeordnete Rolle spielen.
Grüße
Sönke Nippel
fidi meint
haeiii.
ich bin 13 und möchte jetzt zum Halbjahr auf eineGesamtschule wechseln ich werde aber nicht angenommen weil eine andere Gesamtschule in der selben Stadt nur 300 meter von meiner Wohnung entfernt ist ich will aber nicht auf die Gesamtschule weil sie ein schlechten ruf hat was soll machen ?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo fidi,
für den Bildungsweg ist nicht nur die Wahl der Schule, sondern auch die Wahl der Einzelschule von erheblicher Bedeutung.
Die Aufnahme eines Schülers regelt in Nordrhein-Westfalen § 46 SchulG. Die Regelung des § 39 SchulG zur örtlichen Zuständigkeit ist weggefallen. Nur § 46 Abs. 5 SchulG enthält jetzt noch eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei der Aufnahme in eine Schule in der gewünschten Schulform .
Der Antrag auf Aufnahme in die gewünschten Schule müsste abgelehnt worden sein. Die Entscheidung kann auf Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft werden. Bei der Aufnahmeentscheidung könnte aber der Schulweg möglicherweise eine ausschlaggebende Rolle spielen.
Also … warum nicht den Antrag bei der gewünschten Schule stellen?
Grüße
Sönke Nippel
villagevoice1 meint
Guten tag,
viell. können Sie mir kurz helfen. Heute habe ich eine Absage für die Gesamtschule bekommen für Tochter obwohl sie eine Empfehlung hat. Die schule liegt auch direkt um die Ecke und ich habe deswegen keine Sorgen gemacht. Nun kam halt die Absage. das bedeutet das meine tochter nun auf eine 4 km entfernte realschule gehen müsste…Ich verstehe das nicht und muss handeln..Können Sie mir helfen?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo villagevoice 1,
hinsichtlich der Absage der Gesamtschule ist gemäß der wahrscheinlich in der Absage enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch möglich.
Gerne würde ich Ihnen natürlich helfen. Aber dann müsste das gesamte Verfahren zur Aufnahme aufgefollt werden – ich müsste die Akten anfordern bzw. Akteneinsicht nehmen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nur im Rahmen der Kapazitäten. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.
Die anwaltliche Vertretung ist allerdings hier im Rahmen des Forums nicht möglich, da eine ernstgenommene Vertretung doch sehr umfangreich ist.
Grüße
Sönke Nippel
Ute meint
Hallo Herr Nippel
Wir haben ein riesiges Problem!!!
Die Anmeldefrist für das Marion-Dörnhoff Gymnasium war der 12.03.2012,da wir aber den 15.03.2012 im Kopf hatten,haben wir somit den wichtigsten Termin in unserem Leben Verpasst.
Nun meine Frage …welche folgen wird das nun für unsere Tochter haben?
Hat sie trotzdem eine Chance dort aufs Gymi zu gehen oder was wird passieren?
mfg Ute
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ute,
bitte seien Sie mir nicht böse wegen der späten Antwort, aber ich hatte sehr viel zu tun und habe mir lange nicht die Fragen anschauen können.
Spontan fallen mir als Antworten nur die §§ 31 und 32 VwVfg ein. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG können Fristen verlängert werden (bin mir allerdings nicht sicher, ob es sich um eine Frist im Sinne des § 31 VwVfg handelt). Es könnte evtl. auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 32 VwVfg gestellt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Heinrich meint
Hallo Herr Nippel,
Ich haben meine Tochter an einer Mittelschule angemeldet, 1kmvon unserem Wohnort und 1km von der Grundschule entfernt.
Gestern bekam ich einen Anruf der Schule, mit der Bitte um ein Gespräch, damit wir überlegen sollten uns an einer anderen Schule anzumelden, da zuviele Anmeldungen wären. Die Ausweichschule ist aber in 5km Entfernung. Ich bin Alleinerziehend und voll berufstätig, kann also meine Tochter nicht immer fahren.
Es haben sich ca 50 Kinder aus dem Landkreis an der Schule angemeldet, trotz das die Schule zur Stadt gehört und es im Landkreis noch Plätze an der Mittelschule gibt. Wir wohnen in der Stadt.
Das Gespräch wurde jetzt wieder kurzfristig abgesagt. Es wurden auch nur Eltern einer bestimmten Schule kontaktiert. Alles sehr verwirrend und undurchsichtig.
Eine Entscheidung wird erst Ende Mai gefällt, wahrscheinlich im Losverfahren oder wie auch immer.
Was kann ich schon jetzt tun, da ich ungern einen Restplatz an einer weiter entfernten Schule annehmen möchte. Wie transparent sind eigentlich die Losverfahren? Geht es den gar nicht um einen sicheren Schulweg? Danke für eine Info!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Heinrich,
meines Erachtens ist der Schulweg ein sehr wichtiges Argument im Hinblick auf die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung.
Zu dem gesamten Auswahlverfahren habe ich mich hier schon geäußert, dass nur zu hoffen bleibt, dass diese zukünftig verbessert werden. Auch für Schulen sollte gelten, dass sie sich an verwaltungsverfahrensrechliche Grundsätze zu halten haben. Dies sage ich auch, wenn sich Lehrer über zunehmende Bürokratie (wie Ärzte auch) beschweren.
Grüße
Petra meint
Habe ein Riesen Problem,in unserer Stadt gibt es zwei Städtische Realschulen.Die eine kam für uns nie in Frage.Bei der anderen haben wir ihn angemeldet.Dann bekamen wir von der Schule bescheid,daß sie zu viele Anmeldungen bekommen haben.Einige der Eltern haben daraufhin ihre Kinder an der anderen Schule angemeldet.Ich sah das aber nicht ein.Daraufhin bekamen wir von der Stadt bescheid,das wir wohl in das Losverfahren kommen.Dann hörten wir erstmal zwei Wochen gar nichts mehr.Heute kam ein Brief von der anderen Schule,das sie sich freuen,über die Anmeldung bei ihrer Schule.Ich bin damit aber nicht einverstanden,da wir uns ja die andere Schule ausgesucht hatten.
Jetzt meine Frage kann ich dagegen irgendetwas unternehmen?
Bin heute schon bei dem Direktor meiner Wunschschule gewesen,der verwies mich zum Schulamt,war ich auch schon.Sie sagten mir ich muss mich an die Bezirksregirung Düsseldorf wenden und Einspruch einlegen.
Habe ich da eigentlich irgendeine Aussicht auf Erfolg?
Bitte um schnelle Antwort.
Gruß Petra
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.
Aus meiner Erfahrung kann ich berichten, dass sogar die Mehrzahl der Widersprüche in diesem Bereich Erfolg hatte. Eigentlich ist das ein Skandal. Wer die Entscheidungen akzeptiert macht eventuell etwas falsch.
Sogar nach Presserklärung von Städten und von Schulen halten Schulen Plätze „für die, die sich einklagen“ offen. So habe ich dies jedenfalls hier in Remscheid gelesen. Schulen rechnen als offensichtlich damit, dass Widersprüche eingelegt und im Ergebnis poitiv entschieden werden.
Auf Widersprüche wird auch oft mit einem – vielleicht auf den ersten Blick „fadenscheinig klingenden“ – Bescheid reagiert „wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Kind im Wege des Losverfahrens doch noch berücksichtigt werden konnte“. Hier stellt sich dann dem Leser die Frage, warum das Losverfahren vor Erlass der zunächst abschlägigen Bescheide durchgeführt wurde.
Es bleibt allerdings zu wünschen, dass zukünftige Entscheidungen transparent und nachvollziehbar – ohne „Kungelei“ – durchgeführt werden und die oben aufgezeigten Zustände bald der Vergangenheit angehören.
Grüße
Ganz meint
Hallo Herr Nippel,
die gewünschte Schule ist es zwar. Aber nach welchen Kriterien werden denn die einzelnen Klassen eines Schuljahres zusammengestellt (hier 5. Klasse Gymn.)? Ich gehe von einem eher weiten Spielraum der Schulleitung aus, aber muss sie diesen auf Nachfrage offenlegen?? Und hat man nach Bekanntgabe der konkreten Zusammensetzung außer „Bitten“ noch andere Handlungsmittel??
Vielen Dank im Voraus,
P. Ganz
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ganz,
die Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten – bei der Zuweisung einzelner Schüler zu einer bestimmten Klasse handelt es sich um einen „innerschulischen Organisationsakt“ bzw. um eine innerschulische Maßnahme, die nicht justiziabel ist.
Nur wenn evetl. Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind (z. B. wenn willkürliche Entscheidungen getroffen werden), käme möglicherweise in Betracht, dass ein Gericht die „innerschulischen Organisationsakte“ auf Rechtmäßigkeit überprüft.
Grüße
Katharina Kurzmann meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
leider bin ich erst heute auf Ihre Seite gestoßen. Vielleicht können Sie mir trotzdem recht kurzfristig helfen, da uns aufgrund der nahenden Sommerferien etwas die Zeit weg läuft. Ich leite eine Heimaußenstelle in der ein Junge lebt, der Hör- und massive Sprachprobleme hat. Wir haben eine Förderschule für Sprache und Hören direkt am Ort, die ihn allerdings ablehnt, mit der Begründung, die Vorklassen seien voll. Er ist bereits ein Jahr zurückgestellt und muss dieses Jahr eingeschult werden. Nun soll er ein Jahr auf eine Schule mit Schwerpunkt lernen gehen und danach eventuell umgeschult werden. Dies stellt eine große Belastung für ihn dar, da er nur in einer vertrauten Umgebung sicher ist und sich entwickeln kann. Kann eine Förderschule überhaupt ablehnen? Das Schulamt wollte zu Beginn, dass der Junge in der ablehnenden Schule eingeschult wird, beugt sich aber nun der Entscheidung des Schulleiters. Wie ist das rechtlich? Kann man trotz voller Klassen einen Platz einklagen? Alle Gutachten über den Jungen sehen diese Schule als optimalen Förderort.
Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Kurzmann
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Kurzmann,
also … die „normalen“ Probleme im Zusammenhang mit Förderschulen spielen sich im Bereich „Anfechtungsklage“ gegen die Einweisung ab.
Hier würde es um einen Widerspruch sowie ggf. um eine Verpflichtungsklage bzw. auch um eine Regelungsanordnung zur Aufnahme an der nahegelegenen Förderschule gehen. Die Regelungsanordnung müsste ggf. gewählt werden, da „die Zeit wegläuft“.
Die Gerichte sagen oft, dass ein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule in Regel nicht besteht. Nach der Rechtsprechung besteht nur ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schulart. Aber … es kann im Ausnahmefall durchaus ein Anspruch auch auf den Besuch einer bestimmten Schule bestehen. Nach Ihrer Darstellung (wenn ich die Darstellung richtig verstehe) wäre es sehr sinnvoll, wenn der Junge die Förderschule für Sprache und Hören direkt am Ort besucht.
Gegen die Ablehnung des Schulleiters zur Nichtaufnahme des Jungen ist der Widerspruch und ggf. die Klage möglich. Sie bzw. die Erziehungsberechtigten müssten eigentlich (wie dies auch z. B. bei der Nichtaufnahme an einer Gesamtschule üblich ist) einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Gegen diesen Bescheid sollte innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden … . Begründen sollten Sie den Widerspruch im Wesentlichen mit dem o. g. Argument, dass alle Beteiligten eigentlich den Besuch der Schule befürworten. Diesen Vortrag sollten Sie weiter vertiefen.
Grüße
Christiane Salvé meint
Hallo Herr Nippel
nach einem 5 monatigen stationären Aufnahme einer Klinik für Kinder- und Jugenpsychartrie wegen schwerer Schulangst und Psychische Probleme, dort wurde fesgestellt das er eine individuelle Förderung im Rahmen einer Schule für Kranke benötigt und ohne diese Förderung daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Mein Sohn zog unmittelbar in die Nähe einer solchen Schule in ein Betreutes Wohnen, Die Schule begrüste die Aufnahme, aber das Staatliche Schulamt hat was dagegen und lehnte ohne Begründung den Antrag ab.
Was kann ich noch tun?????
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Salvè,
wenn das Staatliche Schulamt die Aufnahme ablehnte, so müsste diese Ablehnung durch Verwaltungsakt (also mit Rechtsmittelbelehrung) erfolgt sein.
Gemäß der Rechtsmittelbelehrung würde ich dann Widerpsruch/Klage erheben.
Grüße
Sönke Nippel
Sabine Baumann meint
Hallo Herr Nippel,
unser Sohn ist seit 2 Monaten an einer Gesamtschule und er kommt meiner Meinung nach überhaupt nicht mit dieser Schulart zurecht. Haben wir ein Anrecht darauf, unseren Sohn in eine Realschule umzuschulen bzw. dass er von einer solchen aufgenommen wird? ( Er hat die Realschulempfehlung).
Mit freundlichen Grüßen,
Sabine Baumann