Insgesamt fünfzehn Jahre nach der Entziehungsentscheidung kann also frühestens die Tilgungsfrist nach Straftaten gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) und 316 StGB (vgl. dazu § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) ablaufen, wenn zuvor keine Fahrerlaubnis neu beantragt wird. Frühestens nach Ablauf dieser Frist ist dann meines Erachtens die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen-Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zulässig, weil die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
Ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG wegen der Tilgung nach 10 Jahren gilt nicht, da bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die §§ 28 bis 30 StVG hinsichtlich der Verwertung gelten, § 52 Abs. 2 S. 1 BZRG.
Fragezeichen meint
Ihr 3. Absatz: Ich verstehe das mit den 5 Jahren nicht. Manche können doch nach 10 Jahren ihren FS wieder bekommen. Was heißt das, wenn keine Fahrerlaubnis vorher beantragt wurde? Warum ist das so? Wenn jemand vorher versucht, den FS wieder zu bekommen, dann aber – aus welchen Gründen auch immer aufgibt – verlängert sich das ganze? Was ist der Sinn davon? Trifft das ganze auch bei vollen Punktezahlen zu (nicht nur bei Alkohol)?
Was heißt (Ihr 2. Absatz): die Tilgungsfrist beginnt erst nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis? Heißt das, wenn man die neue FE bekommt, hat man z.B. noch immer die 18 Punkte?
Ihren letzten Absatz verstehe ich überhaupt nicht, was heißt das denn auf „deutsch“?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo abigail,
klarstellend sollte ich zunächst erwähnen, dass sich der gesamte Artikel nur mit der Berechnung der Tilgungsfristen nach Straftaten gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und 316 StGB beschäftigt. Dies sollte eigentlich durch den 1. Satz des Artikels „für Eintragungen von Alkoholstraftaten“ klar werden. Hier ist die Überschrift möglicherweise irreführend bzw. nicht hinreichend präzise.
Zu dem 2. Absatz:
§ 29 Abs. 5 S. 1 StVG lautet wörtlich:
Diese Aussage betrifft allerdings nicht nur die (Alkohol-)Straftaten nach §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und 316 StGB, sondern auch alle anderen Fälle der Fahrerlaubnis.
Zum 3. Absatz:
Der 3. Absatz betrifft wieder nur die Fälle des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) und des § 316 StGB – zur Verdeutlichung habe ich im Text des dritten Absatzes „bei Straftaten gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 und 316 StGB“ noch einmal ergänzt.
In der Hoffnung, nunmehr für Klarheit gesorgt zu haben.
Grüße
Sönke Nippel