Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Besonderes Verwaltungsrecht - Übersicht▸7. Hunderecht

Die Anordnungsbefugnis der Behörden im LHundG – § 12 Abs. 1 LHundG

§ 12 Abs. 1 LHundG regelt, dass die zuständigen Behörden – zumeist die Ordnungsämter – die notwendigen Anordnungen treffen können, um eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

Auf diese Bestimmung können die Ordnungsämter die „Vorführung zur Begutachtung durch den Tierarzt“, die „Unterbringung in ein Tierheim“, eine „Maulkorbpflicht“ und sogar die „Unfruchtbarmachung“ stützen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 LHundG ist immer eine „im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsrechts müssen beachtet werden. So muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Dies ist zu trennen von der „abstrakten Gefahr“. Die konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.

Beitrag vom 19. November 2009, aktualisiert am 19. November 2009

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