1. Anwendungsbereich
Sowohl der Bund als auch die Länder haben Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen. Der Grund hierfür wird schon aus den nachfolgend abgedruckten Regelungen zu den Anwendungsbereichen deutlich. Letztlich ergibt sich diese Aufteilung aus den Regelungen des Grundgesetzes zur Gesetzgebungszuständigkeit:
§ 1 BVwVfG Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, …§ 1 LVwVfG NRW Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
– des Landes,
– der Gemeinden und Gemeindeverbände,
– der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Übereinstimmend regeln Landes- und Bundesverwaltungsverfahrensgesetze jeweils in § 2 VwVfG, dass für im Einzelnen benannte Verfahren der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht eröffnet ist.
In § 2 VwVfG werden insbesondere folgende Bereiche genannt, die aus besonderen Gründen verfahrensrechtlich eigenständig gestaltet sind:
– Verwaltungsverfahren, in denen die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bzw. weitgehend inhaltsgleich § 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG),
– Verwaltungsverfahren, für die das SGB anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BVwVfG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG NRW),
– Verwaltungsverfahren der Kirchen, § 2 Abs. 1 BVwVfG und LVwVfG).
Zu beachten ist schließlich noch, dass der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze nur für öffentlich-rechtliche Verfahren eröffnet ist (§§ 1 Abs. 1 BVwVfG und LVwVfG). Auch greifen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht, wenn spezielle Vorschriften greifen (z. B. § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz BVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2 VerkPBK) oder soweit Landesgesetze auf die Abgabenordnung verweisen (vgl. § 4 KAG NRW).
3. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren wird in §§ 9 und 10 BVwVfG und LVwVfG beschrieben:
§ 9 VwVfG NRW Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Das Verfahren ist nichtförmlich:
§ 10 VwVfG NRW Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
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