In § 53 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 7 SchulG NRW sind die schulischen Maßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für den Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG genannten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreihen, nämlich die geordnete Unterrichtungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten.
Nachfolgend drucke ich den Wortlaut des § 53 SchulG ab. Im Anschluss fasse ich einen Beschlusses des OVG Münster vom 6. Juni 2006 (19 B 742/06) kurz zusammen:
I. Wortlaut des § 53 Schulg NRW
§ 53 SchulG NRW – erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
- der schriftliche Verweis,
- die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
- die Androhung der Entlassung von der Schule,
- die Entlassung von der Schule,
- die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
- die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.
(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.
(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
II. Beschluss desw OVG Münsters vom 6. Juni 2006 (19 B 742/06)
Schließlich fasse ich einen Beschlusses des OVG Münster zu einer Schulentlassung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW vom 6. Juni 2006 (19 B 742/06) zu dem oben Ausgeführten kurz zusammen. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Schüler einen „China-Böller“ in der Schule angebracht und gezündet hatte. Im Ergebnis sah das Gericht – unter anderem auch weil der Schüler bisher nicht aufgefallen war – von der Entlassung ab:
Die Entlassung eines Schülers von der Schule setzt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Regelfall die vorherige Androhung der Entlassung voraus, auch wenn dies im Schulgesetz NRW – anders als in der alten Allgemeinen Schulordnung – nicht mehr ausdrücklich bestimmt ist.
Sunshine meint
Vor über 4 Jahren, bin ich mit meinem Sohn nach NRW gezogen. Leider gab es von beginn an Probleme in der jeweiligen Schulstufe – teils weil er nicht einer kirchlichen Gesinnung angeschlossen ist (hier ist leider die ganze Gegend Erzkatholisch ^^) oder aber weil er Aufgrund seiner Herkunft nicht akzeptiert wurde bzw. oft benachteiligt wurde. Zu diesen Pkt gibt es zwar keine Beweise, jedoch haben mir im Laufe der Zeit einige Bekannte erzählt bzw. mich darauf gestossen, dass dies Gründe für seine schulischen Probleme sind und man von ähnlichen Fällen weis bzw. gehört hat.
Nichts desto Trotz ist er ein aufgeschlossener Schüler, der leicht Kontakt zu anderen gefunden hat und sich im allgemeinen gut zurecht findet.
Seit nunmehr fast 4 Schuljahren geht er auf die Realschule und hat auch hier und dort seine Probleme.
Teils mit dem einen oder anderen Lehrer und ab und zu auch mit dem einen oder anderen Klassenkameraden.
Nun kam es wie es kommen musste nach mehreren erzeiherischen Maßnahmen der Schule kam vergangenen Winter erst der Verweis und nun die Suspendierung für einen Tag von der Schule – wobei z.Bsp. auch der unter § 53 Abs. 3.2. nicht erteilt wurde
Als Begründung für die Suspendierung meines Sohnes (13 J.) gab die Rektorin flgenden Grund an:
Ihr Sohn musste zum 7. Mal in den T-Raum (hier soll erzieherisch auf die Schüler eingewirkt werden) T-Raum besuche, werden nicht gelöscht und in jede weitere Klassenstufe übernommen. Da ein T-Raum Besuch nicht bei einmaliger Störung anberaumt wird (der Unterricht hat gerade 2 Min. zuvor begonnen), sondern nur bei fortgesetztem Fehlverhalten, das trotz Ermahnung nicht eingestellt wird, muss ich Ihren Sohn hiermit ernsthaft ermahnen. Er wird am 22.04.2010 für einen Tag gemäß § 53 Abs. 3.3 vom Unterricht suspendiert.
Zuvor gab es im vergangenen Jahr einen schriftlichen Verweis – dieser wie auch andere Maßnahmen, erfolgen in der Schule meines Sohnes teilweise aus sehr unverständlichen Gründen wie: kippeln, Kaugummi kauen, sich gegen Handgreiflichkeiten von Mitschülern wehren, Unaufmerksamkeit, einen Mitschüler nach der Fragestellung befragen u.v.m.
Ich möchte natürlich nicht sagen, dass es nicht hin und wieder Gründe gibt wo man ihn ermahnen muss oder vielleicht auch Grund hatte wegen Missachtung der Schulordnung zu anderen erzieherischen Maßnahmen heran zu ziehen, jedoch war schon der erteilte Verweis wie auch jetzt die Suspendierung für mich nicht nachvollziehbar.
Ich bin mir natürlich nicht sicher, ob Sie aus diesen Zeilen einen Rückschluss ziehen können oder sich eine Meinung bilden können. Jedoch hege ich die Hoffnung auf Grund Ihrer Erfahrungen zu hören, ob dies allgemein so üblich und vertretbar oder anfechtbar ist.
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo sunshine –
bei der einen oder anderen Gelegenheit hatte ich schon angesetzt zu antworten, habe aber keinen Ansatzpunkt gefunden …
Eigentlich sollte doch gemäß § 53 Abs. 6 SchulG eine Aufklärung der Eltern schon im Vorfeld stattfinden. Das Vorgehen der Schule sollte transparent werden:
Der Schüler wird also vorher angehört, § 53 Abs. 6 S. 1 SchulG. Die Eltern haben vor der Supsendierung Gelegenheit zur Stellungnahme, § 53 Abs. 6 S. 3 SchulG. Nach Auswertung der Unterlagen zu der Anhörung des Schülers und der Stellungnahme der Eltern – ist diese nicht ausnahmsweise gemäß § 53 Abs. 6 S. 4 SchulG unterblieben – müsste doch eigentlich ein genaueres Bild von Angelegenheit gezeichnet werden können.
Ob sich ein Fehlverhalten so schwerwiegend darstellt, dass eine – „nur“ – eintägige Suspendierung ausgesprochen wird, kann m. E. nur anhand der oben genannten Unterlagen zu der Anhörung und der Stellungnahme bewertet werden.
Grüße
Sönke Nippel
Sunshine meint
Guten Abend und herzlichen Dank für Ihre ersten Erläuterungen.
Leider gab es bisher keine Möglichkeit zu einem Gespräch, man legte mir nur nahe dies am Elternsprechtag (06.05.2010) mit der Klassenlehrerin zu führen! Der Tag der suspendierung war heute … mein Sohn musste in die Schule und in einem kleinen Raum Aufgaben in den Hauptfächern lösen – so weit so gut. Wie er mir sagte, wurde er nicht belehrt wie es sich mit Pausen oder ähnlichem verhält. So war er nach seiner Aussage mehr als 5 Stunden allein in diesem Raum durfte diesen wohl auch nicht wirklich verlassen…, holte sich noch weitere Aufgaben, als die ihm gestellten erledigt waren und ging nach normalem Schulende nach hause.
Ich bin völlig überfragt mit dem was nun Sinn macht zu tun – soll ich Einspruch einlegen? Welche Taten rechtfertigen einen Schulverweis und eine suspendierung vom Unterricht?
Selbstverständlich werde ich am Elternsprechtag das Gespräch mit der Lehrerin suchen, jedoch weis ich nicht wie ich mich verhalten soll bzw. was genau ich achten muss.
Ich danke Ihnen schon heute für Ihre Mühe und hoffe vielleicht noch eine paar kleine Hilfestellungen zu erhalten.
Mit den besten Wünschen für ein erholsames Wochenende
MfG Sunshine
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo sunshine,
nach dem oben von Ihnen Ausgeführten hört es sich fast so an, als ob die Schule nicht ordnungsgemäß nach § 53 Abs. 6 SchulG vorgegangen ist – wenn es zuvor keine Gelegenheit zum Gespräch gab!
Eigentlich ist dann der Vollzug der Ordnungsmaßnahme problematisch, weil die formellen Anforderungen nicht gewahrt sind! Jetzt scheint es allerdings zu spät zu sein, dies geltend zu machen.
Sollte es aber zukünftig noch einmal zu einer derartigen Problematik kommen, so sollten Sie darauf dringen, eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Sollte sich die Schule nicht daran halten, müssten Sie erwägen, gegen die Maßnahme vorzugehen – Erfolgsaussichten wären gegeben, da das Vorgehen ohne eine vorherige Anhörung in der Regel formell rechtswidrig ist (Ausnahme: § 53 Abs. 6 S. 4 SchulG).
Grüße
heini12 meint
Hallo,
hier scheint es sich um das Trainigsraum Projekt zu handeln, das von Barbara Sommer wohl gefördert wird, aber sich nicht an das Schulgesetz NRW hält.
Da in diesem Konzept zu viele automatische Folgerungen kommen, widerspricht das Konzept dem §53 SchulG NRW.
Mit freundlichem Gruß
Heini
Sunshine meint
Ich danke Ihnen beiden für Ihre Erläuterungen. Bei diesem T-Raum handelt es sich wirklich um ein Trainingsraum-Projekt, das suspekte an der ganzen Sache ist, das diese sogenannten T-Raum Besuche aufaddiert werden über Jahre und man diese als Grundlage für das weitere Verfahren nach §53 SchulG NRW nutzt – hat man also im 1. Jahr 3 Besuche und im nächsten Jahr auch 3 so ist schon ein Verweis fällig, weil es ja der 6. T-Raum Besuch war.
@heini12: Wissen Sie ob ich für Ihre Aussage im Internet weiter recherchieren kann – gibt es hier Ihnen bekannte Themen, welche speziell diesen Punkt :
„Da in diesem Konzept zu viele automatische Folgerungen kommen, widerspricht das Konzept dem §53 SchulG NRW.“ näher umschreiben???
Es ist manchmal wirklich sehr schwierig hier zu reagieren, denn ich möchte natürlich nicht, das mein Sohn durch meine Beanstandungen dieser „erzieherischen Maßnahmen“ weiter ins Hintertreffen gerät, also überlegt man sich genau und besser 3 Mal ob man etwas unternimmt oder nicht.
Trotzdem werde ich bei diesem Gespräch im Mai darauf hinweisen, das mir diese Vorgehensweise als nicht rechtmäßig erscheint und eine Stellungnahme der Schule fordern, wie man sich vorstellt das ein Schüler die 10 Klasse so auf dieser Schule überhaupt erreichen soll.
Auch der Maßnahme kann ich zumindest in dem Sinne noch widersprechen, das diese aus den Schulunterlagen gestrichen wird. Darüber muss ich noch nachdenken. Am 19. Mai ist die Einspruchsfrist hierzu erst verstrichen.
Bis auf weiteres wünsche ich Ihnen beiden ein erholsames Wochenende und bedanke mich noch eiinmal herzlich für Ihre Bemühungen.
MfG Sunshine
MayDay meint
Hallo erstmal,
auch wir haben erhebliche Probleme mit der weiterführenden Schule unseres ältesten Sohnes (fast 15 J.)
Diese fingen im Frühjahr letzten Jahres mit einer Bedrohung mit Messern und einer Erpressung durch 3 Schüler gegen meinen Jungen an, die Tat selber wurde wohl geahndet ( einer bekam einen Schulverweis, die 2 anderen wurden anderweitig bestaft). Mein Sohn wurde weder psychisch noch anderweitig betreut durch die Schule.
2. Vorfall: Im Mai letzten Jahres kam mein Sohn nach Unterrichtsschluss am Kopf blutend ohne Begleitung oder vorheriger notärzlicher Versorgung nach Hause.
Er wurde von uns sofort ins Krankenhaus gebracht. (Platzwunde mit leichter Gehirnerschütterung)
Als wir nachfragten warum keinerlei Vorversorung stattfand, bekamen wir die lapidare Antwort, es war keiner mehr vom 1.Hilfe-Team da und soweit war es ja nicht (5 Min. Heimweg)
3. Vorfall: Nach Sitzenbleiben kam er in eine neue Klasse unter anderem mit einem der Täter vom 1. Vorfall.
Dort wurde unser Sohn erst zum Klassensprecher, Kurssprecher und Klassenbuchführer ernannt. Nachdem wir bemerkten das er dadurch überlastet und zudem noch gemobbt wurde, bat ich die Klassenlehrerin ihn zu entlasten. Sie machte dies auf mir zu suspekte Art, bei dem sie eine öffentliche Abwahl durch die Klasse stattfinden lies, wobei die Klasse in aller Öffentlichkeit ihre Meinung über meinen Sohn kundgeben konnte.
4. Vorfall: Mehrmaliges Stören beim Sportunterricht durch mein Kind wurde mit Ausschluss aus dem folgenden Sportunterrichtstag bestraft. Mitteilung kam erst im Nachhinein.
5. Vorfall: Angeblich hat mein Sohn ein Mädchen mit einem Laserpointer verletzt durch Bestrahlen aus ca. 5 – 8 Metern. Es gab dazu Pro- und Contra -Aussagen, unter anderem auch das dies andere gewesen seien sollen. Erste Bestrafung waren 1 Woche und 4 Tage Suspendierung, nachdem wir deswegen bei der Schulleitung mündlich Widerspruch eingelegt hatten waren es nur noch 2 Tage.
6. Vorfall: Tadel wegen nicht ordnungsmäßiger Begrüßung zum Stundenanfang.
7. Vorfall: Nach dem Sportunterricht war eine Lüftungsklappe beschädigt, keine Zeugen, aber mein Sohn und sein damaliger Freund sollen es gewesen sein. Deswegen kam ein Tadel.
8. Vorfall: Eines Wintermorgen balancierte mein Kind auf der Pausenmauer wo 2 andere Schüler saßen, er kam ins rutschen und versuchte sich dabei bei den Mitschülern festzuhalten, dabei stieß er beide mit den Köpfen aneinander, er entschuldigte sich sofort dafür und erkundigte sich nach deren Befinden. Bis auf Kopfschmerzen war alles in Ordnung. Strafe = Tadel
9. Vorfall: Mein Sohn wurde mit einem Eisball am Kopf getroffen ( Prellung im Schläfenbereich)
Täter und Zeugen waren bekannt, Strafe für den Täter 1 x die Hausordnung abschreiben
10. Vorfall: Nach einer großen Pause traf mein Sohn auf dem Weg zum Klassenraum einen verletzten Mitschüler und brachte diesen zum Sekretariat zur Erstversorgung, dadurch kam er 7 Minuten zu spät in seinen Unterricht = Eintrag ins Klassenbuch
11. Vorfall von Heute: Tadel erhalten wegen:
– Fehlende konstruktive Mitarbeit
– Fehlendem Material ( wir kontrollieren dies täglich)
– Zwischenrufe
– Respektlos (sry inwiefern weiß ich noch nicht)
– zum Nacharbeiten am gleichen Tag! nicht erschienen ( keine telefonische Info seitens der Schule an diesem Tag)
Ich habe nur die gravierensten Vorfälle aufgeschrieben, da dies sonst leider Überhand hier nimmt.
So kann ich das bis zum heutigen Tage fortführen, wir waren als Eltern nicht untätig und gingen bei allen Tadeln (es sind bis Heute 5) zu einen von uns gewünschten Termin, haben einen Widerspruch schon geschrieben und waren auf unseren Wunsch mit der Schulleitung und der Klassenlehrerin zu einem Termin beim Jugendamt. Schule hatte im Vorfeld telefomisch das Jugendamt involviert.
Wörtlich Aussage eines betreffenden Lehrers: Er wünsche das die Störenfriede aus der Klasse entfernt werden.
Die meisten Meldungen kommen nur von 2 Lehrern.
Unsere Frage nun, wie sollen wir weiterverfahren, wir möchten es eigentlich vermeiden das unser Kind die Schule wechseln muss, wollen aber im Gegenzug nicht alles als gegeben hinnehmen.
Liebe Grüße und Danke im Voraus
MayDay
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo MayDay,
Sie schreiben, dass Sie schon einen „Widerspruch“ geschrieben haben – welche Maßnahme(n) hat die Schule ergriffen? Sie möchten nicht, dass Ihr Kind die Schule verlassen muss. Steht das jetzt schon an?
Sollte die Entlassung förmlich angeordnet worden sein, so können Sie gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.
1. Zunächst wäre die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Es hätte ein „abgestuftes Verfahren“ mit den oben in der Vorschrift des § 53 Abs. 3 SchulG genannten Ordnungsmaßnahmen stattfinden müssen. Zunächst hätte also z. B. die Androhung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG erfolgen müssen, die Formvorschriften des § 53 Abs. 7 SchulG mussten dann beachtet werden, … Aus der entsprechenden Dokumentation könnte ich mir dann evtl. ein Bild machen … Allein auf Grund der oben von Ihnen geschilderten Vorfällen dürfte eine Entlassung nicht „so ohne weiteres“ folgen.
2. Dann wäre die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme zu prüfen ….
Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich hier so vorsichtig äußere, aber ich will nicht „spekulieren“.
Grüße
Sönke Nippel
tadys mama meint
Hallo ,
Meine tochter hat am 8.6. die Entlassung von der Schule erhalten sie muss aber trotzdem jeden tag zur Schule Hausaufgaben abholen und die Klassenarbeiten mitschreiben obwohl sie ja keine Bücher mehr besitzt. ist das normal
lg
BASS meint
„Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“ Können Sie mir diesen Satz erklären? Worauf bezieht sich die Formulierung „Satz 1 Nr. 2 und 3“?
Vielen Dank
BASS
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo BASS,
also, angenommen Ihr Kind wird gemäß Nr. 3 vom Unterricht ausgeschlossen und Sie erheben Widerspruch oder Klage.
„Normalerweise“ würde der Widerspruch und/oder die Klage nach unserem Rechtssystem die sogenannte „aufschiebende Wirkung“ entfalten. Die Maßnahme dürfte vor Abschluss des Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens nicht durchgeführt werden.
Dies gilt aber nicht für den Ausschluss vom Unterricht. Auch wenn Sie Widerspruch/Klage erheben, kann Ihr Kind vor Abschluss des Widerspruchs-/Klageverfahrens ausgeschlossen werden.
Grüße
Sönke Nippel
Heidi meint
Hallo,
ich habe folgende Anliegen: Am Wochenende bekam ich einen schriftl. Verweis der Schule nach §53.
Ich möchte Widerspruch erheben und weiß nicht, ob ich damit Erfolg und ob die Kosten nicht zu hoch werden.
Der Vorfall war dieser: Mein Sohn (13) hatte mit einer Mitschülerin einen „Mailaustausch“. Mein Sohn hat der Mitschülerin, nachdem er eine böse Mail von Ihr erhielt, eine Mail geschriebe (im Schüler VZ) in der er sie als Zicke bezeichnete und ihr mitteilte, dass er von 10 Kindern weiß, dass sie keiner mag und, dass ihre Freunde sich über sie lustig machten und wenn sie ihr Verhalten nicht ändern würde, gäbe es ein großes Unglück. Nun dies präsentierte sie mit Ansage dem Klassenlehrer, der weiß von Ihren Mails nicht. (Mein Sohn musste sich bei Schüler VZ abmelden, dies habe ich ihm verordnet, da ich davon nie was gehalten habe).
Der Lehrer hat dies dem Schulleiter gemeldet und beide (Klassenlehrer und Direktor) haben dann auf meinen Sohn eingeredet und ihm mitgeteilt, was für Maßnahmen ergreifen können, denn er habe schließlich das Mädchen bedroht und beleidigt. Der Klassenlehrer hat ihn dazu angehalten ihr etwas zu kaufen, was sie sich aussuchen dürfe oder er sollte ihre Freundin fragen, was er ihr kaufen könne. Mein Sohn hat sich bei dem Mädchen entschuldigt und wenn ihm mal Wort gelassen wurde, hat er die Lehrer auch darauf aufmersam machen wollen, das das Mädchen ihn auch beleidigt hat. Die Gespräche fanden ohne mich statt. Ich habe nur den schriftlichen Verweis erhalten nach §53 Schüler VZ darin ist mein Sohn zu 5 Sozialstunden verdonnert worden, die ich nicht verkeht finde, weil ich das, was er tat nicht toleriere, aber ich finde diese Vorgehnsweise nicht objektiv und auch nicht richtig.
Im vergangen Jahr hatt mein Son eine Auseinandersetzung mit einem Jungen. Ich bin zu einem Gespräch eingeladen worden und es konnte nicht festgestellt werden, wer denn nun schuldig war.
Ich hatte damals um ein weiteres Gespräch mit dem Schulleiter gebeten, indem ich wissen wollte, ob diese Aktennotiz Auswirkungen auf das weitere Schulleben meines Sohnes hat. Der Schulleiter hat behauptet, das der Vorgan aus der Akte meines Sohnes genommen wird, da man nicht nachweisen konnte, wer nun angefangen oder nicht. Ich habe damals dem Schulleiter meine Befürchtungen mitgeteilt, dass wenn etwas in Zukunft passieren würde, er nicht mehr objektiv sein kann. Ich fürchte dies ist nun eingetreten und ich fühle mich so mach- und hilflos. Dennoch habe ich das Gefühl, das ich gegen diesen Verweis Widerspruch einlegen soll, denn mir bangt es schon, wenn ich an die Zukunft denke. Ich kann meinen Sohn doch nicht dazu anhalten nur mit gesenkten Kopf durch die Schule zu laufen, den Mund zu halten und sich alles gefallen zu lassen. Habe ich eine Möglichkeit?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Heidi,
in § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt.
M. E. kann es durchaus Sinn machen, den schriftlichen Verweis, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält, mit dem Widerspruch anzugreifen (der Widerspruch ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) AG VwGO durchzuführen). Tun Sie das nicht, kann dies – überspitzt formuliert – bei weiteren Maßnahmen „gegen Sie (bzw. Ihren Sohn) verwendet werden.
Formulieren Sie einfach in Ihrem Widerspruch das oben Ausgeführte. Legen Sie möglichst die vorangegangene – „böse“ – Mail des Mädchens bei. Sollte Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden, können Sie überlegen, ob dann gegen den Verweis (in Form des Widerspruchsbescheides) Klage erhoben werden soll. M. E. können Sie durchaus auch formulieren, dass es nicht um die Sozialstunden geht, sondern darum, dass sich Ihr Sohn auch zukünftig nicht Alles bieten lassen muss.
Grüße
Sönke Nippel
Heidi Barowski meint
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe schon Bauchschmerzen wegen der ganzen Geschichte.
An das Schulamt habe ich mich auch gwewandt, die haben mich dort beruhigt und mir mitgeteilt, dass mein Sohn so schnell Nichts zu befürchten hätte (schriflt. wäre es mir lieber). Wenn ich an die Zukunft denke und auch hinsichtlich seines Abiturs, mache ich mir Sorgen, dass wenn ich Widerspruch einlege und Alles nochmal aufwühle, sich dieses auf wieder auf meinen Sohn auswirken wird. Die E-Mail werde ich dem Klassenlehrer noch vorlegen. Aber am liebsten wäre es mir dieses formelle Schreiben, was irgentwann für eine Entscheidung zu Rate gezogen werden könnte, als nichtig zu erklären/ begründen. Denn die 5 Sozialstunde hätte er meinen Sohn auch so aufbrummen können (als erzieherische Maßnahme), aber ich denke er will sich für den „nächsten“ Fall einfach vorbereiten…. Es ist schlimm das die Lehrer so viel Macht ausüben. Danke nochmal für Ihre Antwort.
LG
akz126 meint
Hallo Herr Nippel,
es geht um unsere Tochter 13 Jahre, 8te Klasse einer IGS. Am 25.10 werden wir zu einer Klassenkonferenz seitens der Schulleitung geladen. Thema: Erziehungs.- und Ordnungsmaßnahmen. Dazu habe ich einige Fragen die sie mir vielleicht beantworten können.
Haben wir im Vorfeld das Recht eine Begründung dieser Konferenz zu erhalten, so dass sich unsere Tochter sowie auch wir zur Stellungnahme vorbereiten können?
Um die Sachlage zu schildern. Vor einigen Wochen fand eine einwöchige Klassenfahrt statt. Es war ein Zeltlager wo im Mädchenzelt über Nacht 2 Jungs erwischt wurden. Die Vorort Bestrafung war die restliche Woche Küchendienst. Nach der Klassenfahrt folgte ein Gespräch mit 5 Eltern und den Tutoren. Dort traf man die gemeinsame Entscheidung das sich alle beteiligten Schüler nochmals zu entschuldigen hatten und das ganze folgend vom Tisch sei.
Letzte Woche hatten die Schüler eine Vertretungsstunde wo sich ein langanhaltendes Gelache ( einschließlich unserer Tochter ) nicht einstellen ließ. Die wohl überforderte Tutorin meinte sie sollten doch mal zum Psychologen gehen und mal prüfen lassen ob in der Erziehung was nicht stimmt. Einige Schüler auch unsere Tochter fühlten sich persönlich angegriffen und wollten darüber reden, was nicht möglich war denn Sie wollte nur noch die Namen um sich bei den Klassentutoren beschweren zu können. Bevor das geschah ging unsere Tochter gleich nach der Stunde selber zu ihnen um mitzuteilen das diese Aussage seitens der Vertretung nicht fair sei. Sie bekam zur Antwort das es noch ein Nachspiel haben wird und wurde stehen gelassen.
Diese Klasse besteht unter anderem aus einer zusammengeschweisste n 5er Mädchenclique. Ein außenstehendes Mädchen der Klasse lügt sehr viel . Beispiel: Foto mit Freund wurde Tage später als Druck anderer Personen in der Bravo gefunden. Leider wieder war es unsere Tochter die ihr dies vor die Nase setzte. Heulend ging dieses Mädchen zur Tutorin und folgend saß unsere Tochter mit am Tisch und sollte sich rechtfertigen. Sie teilte mit das die Klassenkameradin lügt und sich so keine Freunde macht.
Bevor ich jetzt meinerseits unsere Tochter in den Schutz nehmen möchte darf ich dazu sagen das sie eine Person ist die ein sehr starkes Selbstbewußtsein hat und ihre Meinung vertritt wo manch einer schon öffter Schwierigkeiten damit hatte. Auch im Vordergrund zu stehen ist sie nicht abgeneigt. Gleichzeitig ist sie auch sehr sozial.
Z.z. der 5. Klasse haben wir auch eine Jugendberatung aufgesucht, die uns nach mehreren Sitzungen dieses nur bestätigen konnten und keine weiteren Gespräche notwendig waren.
Nach einem weiteren Jahr haben wir einen ADS- Test durchführen lassen der auch keinerlei Anzeichen von irgendwelchen Folgeschritten darlegte. Aussage: Das ist ihr starker Charakter.
Zwischen diesen Zeilen habe ich gerade mit dem Direktor gesprochen der mir nicht detailliert sagen kann um was es bei der Konferenz geht. Es seien mehrere Komponente die aufeinander treffen. Wir haben Angst das das Ganze auf eine Kollektivstrafe hinaus läuft. Was sehr unfair wäre.
Vielleicht können sie uns einen Rat geben wie wir dort vor Ort vorgehen sollen. ADS-Test ansprechen, Phsychologen ansprechen und deren Antworten mitteilen?
LG
AKZ126
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo kaz126,
bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Aline,
Ihre Frage habe ich mir nun einige male durchgelesen, aber einen rechtlichen Ansatzpunkt nicht gefunden.
Sie sollten jedenfalls versuchen, zu erfahren, worum es geht. Ansonsten kann sich Ihre Tochter auf die Anhörung (§ 53 Abs. 6 S. 1 SchulG) nicht angemessen vorbereiten. Sie können vor der Entscheidung dann nicht adäquat Stellung nehmen (vgl. § 53 Abs. 6 S. 3 SchulG).
Die Angelegenheit mit dem Zeltlager sollte sich doch erledigt haben. Die Angelegenheit „anhaltendes Gelächter“ scheint zunächst nicht so ernst zu sein.
Können Sie nicht versuchen, neben dem Dirketor auch z. B. von der/dem Klassenlehrer(in) zu erfahren, worum es bei der Konferenz geht? Vor einer Entscheidung der Konferenz ist Ihnen schließlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die Stellungnahme (§ 53 Abs. 6 S. 3 SchulG) müssen Sie sich meines Erachtens ebenfalls vorbereiten können. Dies bedingt, dass Sie auch schon zuvor über den Gegenstand der Vorwürfe unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
KoiCoach meint
Hallo Herr Nippel,
mein Sohn geht auf eine Rudolf-Steiner-Schule, private Trägerschaft. Er hat ein Verweisverfahren mit Androhung einer sofortigen Kündigung des Schulvertrages. In meinen Augen wegen vielen Nichtigkeiten. Er hat niemanden verletzt, bestohlen, bedroht oder bedeuted eine Gefahr für jemanden. Ein ganz normaler Jugendlicher mit Ecken und Kanten.
Nach einer Oberstufenkonferenz hat er seinen dritten Verweis sowie eine 4wöchige Suspendierung erhalten, mit der Auflage ein Praktikum in einer, von den Lehrern bestimmten Einrichtung, zu absolvieren. Ich frage mich ob das Rechtens ist. Da die Schule auch samstags Schule hat, sind das 24 versäumte Schultage.
Wie soll der Unterrichtsstoff nachgeholt werden?
Darf die Schule das und auch solche Auflagen stellen?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort!
Mary Poppins meint
Guten Tag! Ich habe folgendes Problem: Die Klassenlehrerin meines Sohnes, der die 5. Klasse einer Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein besucht (Gymnasialstufe) rief mich heute an und erklärte mir, dass sie meinen Sohn an dem Tag nicht mehr am Unterricht teilnehmen lassen würde (obwohl der Unterricht bis 15 Uhr dauern sollte) und sie ihn nach Hause schicken würde, da er einer Mitschülerin den Stuhl weggezogen hätte, so dass diese hingefallen und sich den Kopf verletzt hat und wahrscheinlich noch im Krankenhaus versorgt werden müsse. Das ginge ja gar nicht und mein Sohn dürfe deshalb nicht mehr am Unterricht teilnehmen. Ich solle ihn abholen. Da ich das wegen meiner Berufstätigkeit nicht konnte und mein Sohn üblicherweise wie an jedem Mittwoch nach Schulschluß um 15 Uhr direkt zur Musikschule zu seinem Schlagzeugunterricht gehen sollte, wurde Finn-Moritz von seiner Klassenlehrerin aus der Schule geschickt. Kurz danach wurde ich von meinem Sohn auf meinem Handy angerufen. Er weinte so sehr, dass er nicht sprechen konnte und erst nach einigen Minuten in der Lage war, mir zu berichten, was geschehen war. Er berichtete mir, dass er aus dem Fenster sehen wollte und sich deshalb den Stuhl genommen hätte, er aber nicht bemerkt hatte, dass seine Klassenkameradin sich auf diesen Stuhl setzen wollte und es folglich zu diesem Sturz kam. Er beteuerte, dass dies keine Absicht war und er das nicht gewollt hat. Die Mitschülerin stand auch auf und es sah ganz so aus, als wäre nichts weiter geschehen. Erst als sie sich an den Kopf fasste und das Blut sah, fing sie an zu weinen und lief in das Lehrerzimmer. Mein Sohn hatte ihr auch gesagt, dass er das nicht gewollt hat und es nicht gesehen hatte, dass sie sich auf den Stuhl setzen wollte. Aber sie lief in dem Moment auch schon aus der Klasse zum Lehrerzimmer. Ich versuchte meinen Sohn zu beruhigen und rief danach in der Schule wieder an. Eine andere Lehrerin wollte meine Nachricht an die Klassenlehrerin weiterleiten, dass mein Sohn dies keinesfalls, so wie sie es mir ja vorher weismachen wollte, absichtlich gemacht hatte. Wenig später rief mich die besagte Klassenlehrerin an, um mir zu sagen, dass mein Sohn nicht nur heute, sondern auch solange nicht zum Unterricht erscheinen dürfte, bis ein Gespräch stattgefunden hätte. Sie habe dies mit der Rektorin so besprochen. Daraufhin sagte ich ihr, dass sie das gar nicht dürfte, denn dazu benötigte man einen Konferenzbeschluss, um meinen Sohn vom Unterricht zu suspendieren. Das hatte ich vom Schulamt in Erfahrung gebracht. Dann habe ich des Weiteren gesagt, dass ich es nicht in Ordnung finde, dass sie meinem Sohn eine bösartige Absicht unterstellt, den Stuhl absichtlich weggezogen zu haben. Daraufhin wurde mir gesagt, dass sie sich „auf diesem Niveau“ nicht mit mir unterhalten würde. Ich sagte daraufhin, dass ich meinerseits ihr Niveau nicht abzeptieren würde und dass ich das nicht gerade als pädagogische Meisterleistung ansehen würde. Sie hatte meinem Sohn nämlich auch gesagt, dass er, wenn er erwachsen gewesen wäre, für die gleiche „Tat“ mit einer Anzeige zu rechnen gehabt hätte!! Ich finde diese Vorgehensweise unmöglich und möchte jetzt gerne erfahren, ob mein Sohn tatsächlich, obwohl dies ganz offensichtlich ein Unfall war, hierfür vom Unterricht ferngehalten werden darf. Ich werde noch heute ein Schreiben an die Rektorin aufsetzen und den tatsächlichen Hergang aus Sicht meines Sohnes schildern, da sie ihn ohnehin nie ausreden lassen. Das sollte doch als Klärung der Angelegenheit reichen. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Kann ich auf Vorlage eines Konferenzbeschlusses bestehen und dies in meinem Schreiben an die Rektorin miteinbauen? Hat es Sinn, das Schulamt einzuschalten? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar! Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Mary,
sind Sie wirklich sicher, dass es sich bei der Erklärung Ihres Sohnes nicht nur um eine Schutzbehauptung handelt?
Einzig die Frage, ob es sich um eine solche Schutzbehauptung handelt, scheint hier Gegenstand des Streites zu sein. Unabhängig von allen Rechtsfragen sollten Sie sich meines Erachtens hier Gewissheit verschafen.
Handelt es sich nicht nur um eine Schutzbehauptung, sondern nahm ihr Sohn der Stuhl nur unachtsam beiseite, so dürfte die Reaktion „der Schule“ überzogen sein. Sollte es sich nur um „Blödeleien“ gehandelt haben, so wäre die Reaktion der Schule schon eher verständlich … .
Grüße
fbpers meint
§ 53 (4) SchulG [NRW] ermöglicht die Entlassung eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers ohne vorherige Androhung, wenn er innerhalb von 30 Tagen 20 oder mehr Unterrichtsstunden versäumt hat. Wie ist der Begriff „schulpflichtig“ hier zu interpretieren?
a) gem. § 37: „Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn
Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10 Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.
oder:
b) gem. § 38 (3): „Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schul-
pflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.“
Anders gefragt: Muss der Schüler volljährig sein, bevor er gem. § 53 (4) aus dem Schulverhältnis entlassen werden kann?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo fpers,
den Sachverhalt mit der Problematik, die konkret hinter der Frage „muss der Schüler volljährig sein?“ steckt, kann ich noch nicht bzw. nur schemenhaft erkennen.
Hätte § 53 Abs. 4 SchulG allerdings regeln sollen, dass der Schüler volljährig sein muss, bevor er ohne vorherige Androhung entlassen werden kann, dann hätte der Gesetzgeber dies auch so formulieren können. Hat er aber nicht. Deshalb gehe ich zunächst davon aus, dass der in der Primarstufe nicht mehr Schulpflichtige gemäß § 53 Abs. 4 S. 3 SchulG entlassen werden können …
Grüße
Sönke Nippel
fbpers meint
Hallo Herr Nippel,
herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Um den konkreten Sachverhalt zu erläutern: Ein Schüler der Jahrgangsstufe 11 unserer Schule hat mehr als 20 Unterrichtsstunden innerhalb von 30 Schultagen versäumt. Gemäß § 53(4) SchulG kann er ohne Vorwarnung aus dem Schulverhältnis entlassen werden, wenn er nicht mehr schulpflchtig ist. Der Schüler ist aber erst 16 Jahre alt. Und genau hier stellt sich die Frage: „schulpflichtig“ nach § 37 oder §38(3)? Wenn hier schulpflichtig nach §38(3) definiert ist, dürfen wir ihn nicht entlassen, weil er ja noch keine 18 Jahre alt ist. Wie müssen wir uns verhalten? Müsste die Volljährigkeit wirklich im Paragraphen 53(4) nochmals explizit als Bedingung genannt werden oder müssen wir als Schule von vorneherein die restriktivste Fassung (also §38(3)) anwenden?
anna meint
Hallo hätte gerne eine Information
mein Sohn hat am 7. Dez. 2010 ein Klassenteilkonferenz gehabt mit den letzten Worten er wird der Schule verwiesen. Beschluß vom 11. 12.2010 nach § 53 Abs. 4 Nr. 5 NRW SchulG entlassen worden.
Vom Schulamt der Brief :
zur Erfüllung der Schulpflicht weise ich Ihren Sohn nach § 53 Abs. 4 Satz 2 in – Verbindung mit § 46 Abs. 4 ASchulG NRW ab sofort der
Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung zu.
Habe jetzt noch um Aufschub gebeten bis Dienstag, um andere Schulen zur Aufnahme meines Sohnes zu bitten.
Was kann ich sonst noch tun hätte gerne einen Rat von Ihnen wie man ansonsten noch vorgehen könnte, welche Möglichkeiten noch bestehen.
Im voraus herzlichen Dank!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Anna,
der Verwaltungakt – und ein Verwaltungsakt ist die Entscheidung der Schule – ist innerhalb eines Monats nach Zustellung angreifbar! Danach wird die Entscheidung bestandskräftig und kann nicht mehr (bzw. nur noch unter größten Schwierigkeiten) angegriffen werden.
Ich gehe davon aus, dass die hier noch der Widerspruch möglich ist. In der Regel hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung: Ihr Sohn kann – solange über den Widerpsruch nicht bestandskräftig entschieden ist – an der Schule bleiben, es sein denn, der Sofortvollzug wurde angeordnet. Gegen eine derartige Anordnung müsste ggf. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Grüße
Sönke Nippel
anna meint
Hallo ,
der Brief ist am 13. oder am 14. Dez. 2010 angekommen von der Schule wo drin steht:
Aus diesen Gründen hat die Teilkonferenz beschlossen Ihren Sohn mit sofortiger Wirkung vom Unterricht zu suspendieren und gemäß § 53 (3) Schulgesetz von der Schule zu weisen. Außerdem erhält Ihr son Haus und Geländeverbot.
Hoffe das es noch nicht zu spät für den Widerspruch ist , was würden Sie mir ansonsten raten?
jürgen meint
Achtung: Der Kommentar muss erst noch freigegeben werden. schrieb am 5. Februar 2011 um 10:50 Uhr:
hallo: mein Sohn Rene hat ein Ordnungsverfahren gemäß §53 Abs.1 und 3 punkt 1 er hat 2 Klassenbucheinträge wegen ungebürlichen Verhaltens
Punkt 2, er hat das Schulgelände verlassen <<<obwohl er es schrieftlich hat<< dass er in den Pausen das Gelände verlassen darf.
Punkt 3 bekam einen Anruf der Schule<< ich möchte meinen Sohn <<in der 8 ten Stunde abholen <<da er krank sei<<<und bis heute keine Entschuldigung vorliegt punkt 4:er erschien 10 Minuten verspätet zum Kunstunterricht<<<weil er nach dem sport zu lange deduscht hatte,<<<und wird aus diesem Grund, von der Skifahrt der Jahrgangstufe ausgeschlossen <<<<<<<<<am kommenden freitag<<findet eine Anhörung in der Schule statt<<<und möchte sie fragen<<<wie ich mich zu verhalten habe <<<<in dieser Sache<<<<<denn ich hatte nie Probleme mit Lehrern in den 4 jahren <<<wo mein Sohn das Gymnasium Klasse 9 besucht
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Jürgen,
bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort.
Grüße
Sönke Nippel
jürgen meint
wollte noch hinzufügen<<<das sie sich ein bild machen können <<von der situation<<<<das die klassenlehrerin,meinen sohn nicht mag<<<laut aussage meines sohnes,,hat sie<<<jeden lehrer und lehrerin einen zettel aufs pult gelegt<<<es sollte unbedingt auf rene geachtet werden<<<was er macht und tut<<<<was soll ich sagen<<<<bekam dann auch einen anruf vom informatik lehrer<<<wo mein sohn den sei<<<ich sagte ihm in der schule<<<er sagte mir dann <<<er wäre nicht da<<<mhhh<<<10 min später jedoch<<<<rief dieser lehrer zurück<<<<rene wäre ja doch in der schule<<<<er hätte rene mit einem anderen schüler verwechselt<<<<<<das nächste<<<<<es sollte die letzte unterrichtstunde mathe ausfallen<<mein sohn informierte mich darüber<<<<per handy<<<dann fand die mathe stunde doch statt<<<<<er sagte seiner lehrerin<<<oh <ich habe meine mutter schon gesagt<<das die stunde ausfällt<<<sie wiederum meinte dann<<<ok geh vor die tür<<<ruf deine mutter an<<<sag ihr die Stunde findet doch statt<<<<als mein sohn dies tat<<<<<<<<sagte sie<<<es wäre eine unverschämtheit<<<das rene die klasse ohne Erlaubnis verlässt und machte einen klassenbucheintrag<<<<<aussage eines schulkammeraden meines sohnes<<<und der ganzen klasse<<<<und so hat plötzlich jeder Lehrer was zu kommentieren <<negativ natürlich<<frage ist das rechtens<<<
jürgen meint
guten morgen herr sönke bitte um ihre antwort<<<da die anhörung <<<am morgigen freitag<<<den 11.2 statt findet. gruss jürgen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Jürgen,
wenn Ihnen Ihr Sohn jeweils den Sachverhalt, z. B. den Sachverhalt „angeblich ausfallende Stunde“, richtig vorgetragen hat, dann liegt diesbezüglich sicher kein Anlass für eine Ordnungsmaßnahme seitens der Schule vor.
Lassen Sie sich doch einfach morgen von den Lehrern berichten. Prüfen Sie jeweils für sich, ob Sie den Aussagen Ihrer Lehrer trauen, oder ob Sie eher dem Bericht Ihres Sohn Glauben schenken.
Grüße
Sönke Nippel
jürgen meint
hallo herr sönke nippel! möchte ihnen berichten<<<wie die anhörung verlaufen ist<<<<die klassenlehrerin war nicht da<<<nur die koordinatorin der mittelstufe<<<und die schulleiterin<<<<mein sohn wurde nur angebrüllt<<<<auf die punkte<<<wo rene recht hatte<<<<wurde gesagt<<<<das ist mir jetzt zu kompliziert<<<<<sein klassenkamerad<<der ihm zur seite stand<<<<hatte komplett<<<den mund zu halten<<<<<<wir die eltern<<<<durften uns nicht äusern<<<da die klassenlehrerin nicht dabei war<<<<nun soll eine neue anhörung stattfinden<<<<mit 4 lehrern<<<die mir und meinem mann <<<unbekannt sind<<<<<<wie gesagt<<haben 5 jahre nie probleme gehabt<<<<wo ich mir dann auch noch anhören durfte<<<das kann nicht sein<<<<<<<<<<<<<<<<<<<nun haben mein mann und ich beschlossen<<<<<das wir zu den punkten stehen<<<<und wir keine neue anhörung wünschen<<<<und das rene<<<auf die skifahrt verzichtet<<<wir auch nicht wünschen<<<das er mitfährt<<<mein mann fährt montag morgen <<zur schule<<<und möchte es so der schul leitung sagen<<<frage an ihnen<<<geht das und dürfen wir das so<<zu dem zeugnis währe noch zu sagen<<<<<<das rene in 5 fächern<<<1 note schlechter geworden ist<<<und in einem fach chemie vor einem halben jahr 3 stand<<<und jetzt 5<<<<brauche echt dringend rat<<<<hab schon bauchschmerzen<<<<
Sanju meint
Hallo Herr Nippel
Ich habe einige Fragen, bezüglich Suspendierung und Schulverweis.Mein kleiner Bruder 16 Jahre alt, noch Schulpflichtig, Schüler einer Realschule in Bottrop NRW, wurde nun zum zweiten mal vom Unterricht suspendiert(jeweils für eine Woche).Das erste mal war es meiner Meinung nach völlig Rechtens , da er und ein paar Mitschüler Alkohol (Alkopops)in der Schule konsumiert hatten.
Nun ist es so das mein Bruder seit längerem mit ein paar Schülern der Oberstufe (12.Klasse), Ärger hat und es auch außerhalb der Schule, also in der Freizeit, zu Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gekommen ist.Mein Bruder lässt sich, wenns Möglich ist vom älteren Bruder (20 Jahre) mit dem Auto abholen um Stress auf dem Heimweg zu vermeiden.Letzte Woche kam es nach der Schule zu Handgreiflichkeiten und der ältere Bruder ist natürlich eingeschritten, die Jugendlichen der 12. Klasse sind daraufhin auch auf ihn losgegangen und es kam zu einer Schlägerei.Folge:Suspendierung, aber ausschließlich für meinen Bruder!Die Jungs der 12.Klasse haben keine Bestrafungsmaßnahmen erhalten, denn diese sind nach dem Vorfall beim Schuldirektor vorstellig geworden.Meine Eltern wurden weder schriftlich informiert noch gab es Gruppengespräche oder Schlichtungsversuche, seitens der Lehrer oder Sozialarbeiter.Nun soll eine Schulkonferenz folgen.In einem persönlichen Gespräch wurde dann meinen Eltern mitgeteilt das sie mit einem Verweis von der Schule zu rechnen haben.Bis auf diese beiden Vorfälle hat sich mein Bruder nichts gravierendes zu Schulden kommen lassen (ich denke Klenigkeiten wie im Unterricht quatschen etc hat sich jeder Schüler mal zu Schulden kommen lassen).Da meine Eltern Ausländer(der deutschen Sprache aber mächtig) sind und bei so etwas nicht richtig zu argumentieren wissen, hab ich das nun in die Hand genommen.Ich habe schon an meiner Uni nach Gesprächspartnern gesucht und versucht mich schlau zu machen und bin grad eben auf diese Seite gestoßen.Meine Frage ist, wie das sein kann das die anderen Jungs nicht bestraft werden und mit welcher Begründung ein Schulverweis folgen könnte.Muss nicht erst ein Gruppen- bzw. Schlichtungsversuch unternommen werden?Wird mein Bruder auch für das Eingreifen seines älteren Bruders verantwortlich gemacht?Es ist seitens der Schule nicht einmal ein Gespräch mit beiden Elternpaaren vorgeschlagen worden, aber mit dem Schulverweis hat man meinen Eltern gedroht.Ich bin ernsthaft erbost, denn ich denke wenn die Jungs sich schlagen dann müssten allesamt bestraft werden, der Lehrer kann doch schließlich nicht davon ausgehen das eine Partei die Wahrheit sagt und die andere lügt!2 Zeugen wurden genannt die mit den Jungs aus der Oberstufe ´verwandt sind (sind diese als Zeugen zulässig?).Nicht zu vergessen das meine Brüder alleine waren und die Jugendlichen zu fünft.Meine Eltern sind in großer Sorge, ist es möglich das meinem Bruder tatsächlich ein Verweis droht?Was kann ich bzw meine Eltern unternehmen?
Viele liebe Grüße und danke fürs lesen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Sanju,
der Sachverhalt ist – so wie von Ihnen geschildert – sicher nicht geeignet, eine Entlassung zu rechtfertigen.
Meine Arbeit würde ggf. darin bestehen, das Geschehen so festzuhalten, wie es sich auch tatsächlich zugetragen hat. Der festgestellte Sachverhalt ist dann darauf hin zu prüfen, ob und welche Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden können.
Entschuldigen Sie bitte, dass ich so spät antworte und mich dann auch „bedeckt halte“.
Grüße
Sönke Nippel
alex meint
Hallo Herr Nippel,
Gestern ist ein schriftlicher Verweis meiner Schule per Post angekommen. Dazu habe ich einige Fragen. Zunächst liegt der Grund für diesen Verweis in dem Fehlverhalten einzelner, wofür aber eine ganze Gruppe bestraft wurde.Begründet wird dies mit der Aussage, dass ich als Mitläufer/Mitwisser gehandelt habe. Außerdem hätte ich nicht konstruktiv zur Aufklärung und Ermittlung des Täters mitgewirkt. Außerdem wird gesagt, dass eine mündliche Anhörung keine Gründe ergeben hätten, die dieses verhalten rechtfertigen würden.
Problematisch finde ich, dass es sich um eine Kollektivstrafe handelt bei der einfach von einer Mitwisserschaft ausgegangen wird. Dazu kommt noch, dass es keine mündliche Anhörung gegeben hat. Ich finde es insofern eine Frechheit diese Anhörung einfach als gegeben da zu stellen obwohl es sie nicht gab.
Auch gab es vorher keine erzieherischen Maßnahmen wie sie doch laut Schulgesetz erfolgen müssten? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Alex,
in Nordrhein-Westfalen ist ein Vorgehen gemäß der oben genannte Vorschrift des § 53 SchulG erforderlich. Ein Verstoß könnte eventuelle zur Rechtsiwdrigkeit der Ordnungsmaßnahme führen!
Grüße
Sönke Nippel
Derprof meint
Hallo,
Meine Tochter hat eine Einladung zur Teilkonferenz bekommen.
Dazu der vorab Verlauf. Sie hat angeblich Alkohol getrunken, sie bestreitet das, des weiteren sagt sie das sie den Alkohol (V+Bier) nicht sie besorgt hat sondern jemand den sie (mehrere) nicht kennen. Aufgrund vorheriger Probleme, sich der Verantwortung nicht stellen,(dreht sich um und geht weg) mal eine Mitschülerin beleidigt (sich aber entschuldigt) sowie pazige Antworten an Lehrer. Die einzige Maßnahme war bis dato das einmalige abschreiben der Schulordnung.
Nun halt die Teilkonferenz mit der Bemerkung das Erzieherische Maßnahmen nicht mehr greifen würden.
die Frage: Ist das Verhältnismäßig?
was können wir tun oder wie können wir uns bei der einberufenen Teilkonferenz verhalten.
MFG
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Derprof,
ohne eine genaue Kenntnis des Sachverhalts kann ich die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht beantworten.
Grüße
Sönke Nippel
Mustafa meint
Schönen guten Tag
Ich habe heute einen Brief von der Schule erhalten hierbei handelt es sich um ein pädagogisches Tadel gemäß Paragraph 53 SchG. Und wieso ? Weil “ ich mit verdreckten Schuhen Sport machen wollte und versucht habe diese als Hallenschuhe durchzusetzen,dabei habe ich (angeblich) gelogen und mich aufsässig verhalten“ um den Sachverhalt darzustellen : normalerweise mache ich Sport mit meinen Straßenschuhen da es bis jetzt mit keinem Sportlehrer Probleme gab naja Wir hatten eine Vertretungslehrerin X der meine Schuhe aufgefallen sind (natürlich nur meine.. Obwohl 50% auch keine hallenschuhe trugen) sie sagte ich solle meine Schuhe ausziehen und mich hinsetzen ich habe gesagt dass mich die anderen lehrer auch so mitmachen lassen sie sagte hier wird nicht diskutiert und ich setzte mich hin. Das war schon alles es ist mir klar dass ich hallenschuhe brauche aber wieso bekomme ich sofort ein Tadel gelogen habe ich auch nicht ich habe niemals behauptet dass es sich um hallenschuhe handelt dies kann die ganze Klasse bezeugen. Unverschämt war ich auch nicht .. Was mich am meisten stört ist dass X andere schüler bevorzugt . Schüler B hat nie seine Sachen dabei (keine lust ) und was ist mit dem ? Auf die Bank. Ich? Tadel + aufsatz schreiben . Das ist doch wirklich absurd. Kann ich in irgendeiner Weise klagen ?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Mustafa,
im Unterschied zu „Ordnungsmaßnahmen“ sind „Erziehungsmaßnahmen“ im Sinne des § 53 Abs. 2 SchulG keine Verwaltungsakte. Ein Rechtsschutz gegen den „Tadel“ (=Erziehungsmaßnahme) dürfte deshalb nur im Ausnahmefall möglich sein.
Grüße
Sönke Nippel
papaBär meint
Hallo.., mein Sohn soll jetzt einen schriftlichen Verweis bekommen.
Aus dem Grund, da mehrere Schüler aus seiner Stufe/Klasse behaupten er hätte regelmäßig Haschisch mit in der schule bzw. hätte an einem bestimmten tag etwas dabei gehabt. Dafür soll er jetzt einen schriftlichen Verweis bekommen, obwohl er schon letztes Jahr die Androhung zur Entlassung der Schule, wegen einem anderen Vorfall bekam. Meine 2 Fragen lauten :
1. Wird er jetzt von der Schule entlassen?
2. Und darf die schule so etwas ohne Beweise?
BITTE UM SCHNELLE RÜCKMELDUNG ;D VIELEN DANK !!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo PapaBär
bitte seien Sie nicht böse, dass ich so lange nicht geantwortet habe, aber
zu 1.: Dies kann nur die Schule entscheiden.
zu 2.: Eine strafrechtliche Verurteilung muss nicht vorliegen, damit die Schule handeln kann. Die Entscheidung der Schule muss und kann ggf. angefochten werden.
Insgesamt müsste eine genaue Prüfung erfolgen.
Grüße
Sönke Nippel
Kleinefee meint
Hallo,
Am 10.03.2011 gab es in der Schule eine Teilkonferenz zu der wir ordnungsgemäß eingeladen wurden. Warum und wieso möchte ich an dieser Stelle nicht erörtern. Uns wurde nach der Anhörung und Beratung mündlich mitgeteilt, dass es einen schriftlichen Verweis gibt. Außerdem sollte mein Sohn ein Referat zum Thema Datenschutz schreiben. Bis heute (01.05.2011) habe ich keinen schriftlichen Bescheid und keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Die Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt wenn ich richtig informiert bin. Gibt es hierzu Fristen die eingehalten werden müssen oder kann mir das Ergebnis auch noch nach drei Monaten zugestellt werden?
Freue mich über eine Info.
Vielen dank.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Kleinefee,
der „schriftliche Verweis“ gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG muss selbstverständlich schriftlich erfolgen. Dadurch wird die Bedeutung der Maßnahme unterstrichen. Geschieht dies (kein schriftlicher Verweis) nicht, so können Sie die Entscheidung möglicherweise zwar schon vor einer schriftlichen Bekanntgabe und Begründung angreifen – aber warum sollten Sie dies tun?
Im Übrigen gilt für die Ordnungsmaßnahmen, dass die Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 9 SchulG schriftlich bekannt gegeben und begründet werden sollen. Innerhalb eines Monats können Sie dann Widerpsruch und / oder Klage einlegen. Es zählt also die Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung.
Bei den Ordnungsmaßnahmen gibt es – soweit ich dies überblicken kann – keine „kurzen“ Ausschlussfristen wie bei manchen Ordnungswidrigkeiten. Allerdings wird die Schule bei besonders einschneidenden Ordnungsmaßnahmen gezwungen sein, unmittelbar zu reagieren. Reagiert die Schule nicht unmittelbar, so gibt die Schule ja zu erkennen, dass das Fehlverhalten des Schülers so schlimm nicht sein kann.
Grüße
Sönke Nippel
kleinefee meint
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für die Antwort.
In der Zwischenzeit ist die Mitteilung angekommen. Mit falscher Adresse, Anrede fehlt, datiert vom 31.03.2011 – abgeschickt am 06.05.2011, Protokoll wird erwähnt liegt aber nicht bei, eine Begründung fehlt.
Einzig und allein die Rechtsbehelfsbelehrung ist vorhanden. Werde Widerspruch einlegen.
Gruß
kleinefee
joggi meint
Hallo Herr Nippel,
ich habe eine Frage zu einer Ordnungsmaßnahme der Schule meines Sohnes.
Am 08.06.11 hatte mein Sohn eine Auseinandersetzung:
Mein Sohn saß am Gang und unterhielt sich mit einem Mitschüler als plötzlich ein Junge auf ihn fiel, da er wohl geschubst wurde, was mein Sohn jedoch zu dem Zeitpunkt nicht wußte. Da er sich bedräng fühlte hat er den Jungen wohl gekniffen, nicht geschlagen . Was natürlich auch nicht richtig ist was ich mit ihm auch besprochen habe. Weil man ja nicht immer weis warum da gerade passiert oder der Mitschüler sich vielleicht noch entschuldigt und man das dann damit schnell erldigt.
An dem Tag rief die Schule meine Frau an und teilte ihr mit das mein Sohn für den rest des Schultages beurlaub sei. Gestern am 16.06.11 erhielten wir von der Schule eine Schriftliche Anwendung der Ordnungsmaßnahme nach $53 des SchulG NRW vom 15.02.05.
Mit folgendem Wortlaut: Ihr Kind hat durch folgendes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule und/oder die Rechte anderer gefährdet bzw. verletz.
Ihr Sohn hat am 08.06.11 mit einem Mitschüler einen Konflikt gehabt, den er nicht gewaltfrei lösen konnte.Die Auseinandersetzung war so heftig dass der Mitschüler Blessuren davon trug.
Die Erziiherische Einwirkungen nach $53 SchulG als nicht ausreichend betrachtet werden, hat der Schulleiter gem.<§53 SchulG beschlossen, eine der folgenden Ordnungmaßnahmen anzuwenden.
Vorübergehende Ausschluss vom Unterricht für den restlichen Schultag wird er ausgeschlossen.
Die Maßnahme wurde mit meiner Frau telefonisch erörtert.(Anhörung).
Ende des Briefes.
Meine zwei fragen hierzu , ist das nach dem o.g. sachverhalt so in Ordnung ? ,und hat das irgendwelche folgen für meinen Sohn ?
Unser Meinung nach hat man hier überhaupt nicht die Pädagogischen und Sozialen Aspekte berücksichtigt. Mein Sohn ist zwölf Jahre und geht in die 6 Klasse , das sind doch Kinder denen man Lösungen aufzeigen muss und nicht die probleme beurlauben sollte.
Man hat wohl ein Gespräch mit den Kindern geführt ob einzeln oder in der Gruppe kann ich nicht sagen.
Wir sind mit der entscheidung nicht einverstanden, weil unserer Meinung man absolut nicht versucht auf die problematik einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Joggi,
auch hier ist eine Antwort ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nur schwer möglich.
Die Ordnungsmaßnahme des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht für einen (restlichen) Schultag halte ich noch nicht für so schwerwiegend, dass hier gegen die Maßnahme vorgegangen werden muss. Dennoch sollten Sie den Vorfall ernst nehmen und ggf. auch mit den Lehrern Verbindung aufnehmen, um die Bedenken vorzutragen.
Grüße
Sönke Nippel
lilly meint
Hallo Herr Nippel,
wurden gestern telefonisch über den Schulverweis unseeres Sohnes ( noch 3 andere Mitschüler auch) informiert. Es hieß die Kinder dürfen am Montag nicht mehr erscheinen . Schriftlich haben wir noch nichts, ist das so erlaubt?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Lilly,
hierzu müsste ich Einzelheiten kennen.
Jedenfalls haben Sie die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, um so evtl. durchzusetzen, dass zumindest bis Schuljahresende die Schule besucht werden kann.
Grüße
Sönke Nippel
Katja meint
Mein sohn 15 jahre musste die 8 klasse wiederholen und bekamm auch eine neue klassenlehrerin die ihn von anfang an mobte sie redete über ihn schlecht vor den anderen schülern und sagte auch ihn ein paar mal das aus ihn nichts wird dann wurde er mit anderen schülern aus der klasse beim bier trinken erwischt und nur er bekamm einen schrieftlichen verweis auf meine nachfrage warum die anderen nicht wurde mir keine antwort gegeben am anfang des jahres 2 verweis wegen 3 mal hausaufgaben vergessen im selben fach grund der klassenlehrerin arbeitsverweigerung obwohl einige mitschüler mehr vergessene hausaufgaben hatten was ich auch im klassenbuch gesehen habe ,am letzten schultag wurden er und seine mitschüler beobachtet wie sie zusammen ein bier teilten.
Katja meint
2 teil :Mein sohn mußte ich von der schule abholen heute war elterngespräch und es wurde mir mitgeteilt das mein sohn sich eine andere schule suchen muss sie sagten auch gleich ich brauche nicht in widerspruch zu gehen die lehrerin möchte ihn nicht mehr obwohl er in der schule nie auffällig war was sie auch bestätigt können sie den so einfach meinen sohn einen schulausschluss geben
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Katja,
bei der Wahl der anzuwendenden Ordnungsmaßnahmen sind die subjektiven Umstände, insbesondere die Verantwortlichkeit des Schüler, angemessen zu berücksichtigen. Es geht nicht um „Sühne und Vergeltung“ für ein Fehlverhalten, sondern um die Funktionssicherung der Schule.
So wie Sie den Fall schildern, ist der Ausschluss von der Schule nicht gerechtfertigt.
Die einzelnen Landesgesetze fordern jeweils die Einhaltung formeller Verfahren (Zuständigkeit der Klassen-, Lehrer, Schulkonferenz) für einzelne Ordnungsmaßnahmen. Die Schule muss bei der Anwendung der Ordnungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren.
Der Sachverhalt müsste genau beleuchtet werden (Vorgeschichte, … außerschulisches Fehlverhalten(?), …). Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts (auch der Vorgeschichte) ist eine Bewertung nicht möglich.
Grüße
Sönke Nippel
Katja meint
Vielen Dank für ihre Antwort mein sohn hat an der schule keine Vorgeschichte war ein ganz normaler Schüler und hatte auch keine auserschulischen Fehlverhalten er hatte erst die probleme als er in die neue klasse ging und die lehrerin hatte sie wollte keinen sitzenbleiber in ihre klasse haben, es war 2 mal das mit dem alkohol und der verweis wegen dem fleiß meines sohnes ich war heute in einer neuen schule um ihn anzumelden und der Direktor konnte es gar nicht glauben das er deswegen die schule verlassen musste ,ich überlege mir rechtliche schritte gegen die schule zu unternehmen da für mein sohn es nicht leicht ist in eine neuen schule zu gehen wo mann weiß, dass er aus der schule geflogen ist .LG Katja
Marjon meint
Ich habe ein Problem, meine Tochter wurde vor den Ferien durch eine Ordnungsmaßnahme in die Parallelklasse versetzt (Mobbing). Ich legte darauf Widerspruch ein, weil diese Maßnahme ich als sehr hart entfand, weil eine andere Schülerin in ihrem Benehmen schlimmer war. Von der Schulverwaltung wurde beschlossen, weil formrechtliche Gründe vorlagen, meine Tochter wieder in ihre ehemalige Klasse zu lassen. Das Schuljahr hat jetzt wieder begonnen. Heute war wieder ein Vorfall in der Schule gewesen. Meine Tochter wurde vom Schulleiter als Anstifter, dieses Vorfalles hingestellt. Sowas wie sie will er nicht an seiner Schule, sie wäre Krank und gehört hier nicht her usw. Er will sie jetzt von der Schule schmeißen, sie hat hier nichts mehr zu suchen. Lt. Schülerakte wurde vom Schulamt gesagt, wäre sie aufgrund des letzten Vorfalls von der Schule geflogen. Nach einem Gespräch heute beim Schulleiter wiederholte er diese Äußerung vom Schulamt, aber das andere hätte er nicht gesagt, ob irgendwelche Zeugen da wären. Ich sollte meiner Tochter nicht alles glauben. Ich weiß aber, dass meine Tochter sehr ehrlich ist und nicht lügt. Wenn sie etwas ausgefressen hat, sagt sie mir das auch oder schweigt lieber. Sie stellt aber keine Behauptungen auf, die nicht der Wahrheit entsprechen. Eine Schülerin wurde in der Hofpause von mehreren Schülern beleidigt und beschimpft, vor allem von ihrer ehemaligen Freundin. Meine Tochter sagte wohl nur zu ihr, deine Jacke ist dreckig, du hast auf dem Rücken ein Fleck, außerdem hast du die schon tagelang an, du stinkst. So ihr Wortlaut. Dafür soll jetzt eine Ordnungsmaßnahme eingeleitet werden und sie soll von der Schule verwiesen werden. Was kann ich jetzt tun? LG Marjon
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Marion,
ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts kann ich keine „verbindlichen Angaben“ treffen.
Jedenfalls wenn Ihre Tochter nicht getan hat, dürfte eigentlich auch nichts passieren.
Aber – nehmen Sie die Angaben der Lehrer und des Schulleiters ernst!
Nur wenn Sie den Angaben Ihrer Tochter 100 %ig Glauben schenken, so können Sie evtl. eventuell später Ordnungsmaßnahmen angreifen, die auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung basieren.
Grüße
Sönke Nippel
Dieter meint
Guten Tag Herr Nippel,
meine Tochter, 12 Jahre, besucht eine Gesamtschule. Da Sie schon mitten in der Pupertät ist, diskutiert sie gerne und macht es den Lehrern dadurch nicht sehr leicht. Im Moment ist alles wichtiger als die Schule, darunter haben auch die schulischen Leistungen gelitten. Sie fällt also nur dadurch auf, dass sie nicht zu allem ja und Amen sagt, sondern schon genaue Vorstellungen hat und diese auch äussert.
Nun gab es bereits Vorgespräche darüber, weil Lehrer sich darüber beschwert haben. Kann ich gut verstehen, gehört aber zum Beruf Lehrer damit umzugehen dazu, finde ich.
Es gab aber nie bösartige Vorfälle oder Vergehen. Thema waren meist Arbeitsverhalten sowie fehlende Hausaufgaben.
Bei der letzten Klassenfahrt, die 14 Tage vor den Sommersferien 2011 waren, gab es wiederholt Diskussionen und Vorkommnisse pupertärer Art.
Aber nun gibt es eine Klassenkonferenz für meine Tochter.
Was mich nun dabei stört ist Folgendes: ich bekomme im Vorfeld keine genauen Vorwürfe bzw. welcher Art das Fehlverhalten war genannt.
Außer so Mitteilungen wie “ Einige Kinder, darunter auch Ihre Tochter“ usw..
Habe ich rechtlich Anspruch darauf vor der Klassenkonferenz zu erfahren wie die Vorwürfe genau lauten? Und: muss ich eine allgemeine Gruppenverurteilung akzeptieren??
Danke für Ihre Antwort
Gruss Dieter
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Dieter,
sind Sie denn zu der Klassenkonferenz eingeladen worden?
Die Klassenkonferenz ist in § 71 SchulG geregelt – über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG entscheidet die Klassenkonferenz nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Nikolaus meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
es wäre großartig, wenn Sie uns mit einer Einschätzung bzgl. des folgenden Falles weiterhelfen könnten.
Folgender Fall beschäftigt uns (neben zahlreichen anderen Ungereimtheiten) an der Grundschule unserer Kinder.
Die Schule leidet seit Jahren unter akutem Lehrermangel. Besonders kritisch: fast die Hälfte der verfügbaren Lehrkräfte (weit über 40%) sind Vertretungskräfte oder Nichterfüller. Nach langem Protest hatte das zuständige Schulamt letztes Jahr endlich die Versetzung einer unbefristeten Vollzeitkraft aus einem anderen Bezirk zugesagt, um damit eine unbefristete Stelle an der Schule zu schaffen.
Noch am selben Tag rief die Leiterin „unserer“ Schule bei der vorgesehenen Kollegin an, um ein paar Daten abzuklären. Die für die Versetzung vorgesehene Kollegin teilte der Schulleiterin jedoch überrascht mit, dass sie den Dienst nicht antreten werde, da sie im achten Monat schwanger sei und nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehe.
Das Schulamt, mit dieser Nachricht konfrontiert, sagte, es habe davon nichts gewusst. Das Schulamt sagte dann, leider nur auf massiven Protest hin, mündlich zu, die angekündigte Versetzung nicht durchzuführen. Leider hielt sich das Schulamt nicht an die Zusage. Denn etwa 14 Tage später (mit Datum auf der Versetzungsanweisung nachweisbar) ordnete das Schulamt die Versetzung doch durch. Damit war an „unserer“ Schule eine weitere kostbare unbefristete Lehrstelle blockiert, so dass eine weitere Vertretungskraft gefunden werden musste.
Das Schulamt behauptet steif und fest, dass die Versetzung rechtlich einwandfrei sei, auch, wenn zum Zeitpunkt der Versetzung klar war, dass die Kollegin nicht an der Schule unterrichten würde. Das Schulamt behauptet auch, dass die Versetzung nicht rückgängig gemacht werden könne.
Soweit uns bekannt, musste die Kollegin mit der Versetzung auch ein Dokument unterzeichnen, aus dem hervorgeht, dass sie versichert, dass sie den Dienst antreten werde und dass ihr bekannt ist, dass die Versetzung rückgängig gemacht wird, sofern sie den Dienst nicht antritt.
Das Schulamt behauptet nun, dass die Kollegin den Dienst angetreten habe. „Dienstantritt“ sei rechtlich anders zu bewerten. Es gehe nicht darum, dass die Kollegin wirklich zum Unterricht erscheine…
Unsere Fragen:
a) Ist es Schul-/ bzw. beamtenrechtlich einwandfrei, dass eine Lehrerin an eine Schule versetzt wird, obwohl bekannt ist, dass sie den Dienst Dort nie antreten wird?
b) Wie muss man Dienstantritt definieren? Unserer Ansicht ist klar, dass jemand im achten Monat einer Schwangerschaft, der beabsichtigt, nach der Niederkunft in Elternzeit zu gehen, den Dienst nicht antreten kann.
c) Kann die Versetzung rückgängig gemacht werden (so dass die kostbare unbefristete Stelle wieder frei wird)?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Nikolaus,
der Sachverhalt scheint sehr komplex. Zur Beeantwortung muss ich mir noch etwas Zeit erbitten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Lara meint
Hallo Herr Nippel,
mein Sohn bekam eine Missbilligung wegen Zuspätkommens.
Da die Pause über eine Arbeit geschrieben wurde, ordnete die Lehrerin an, die Kinder haben bis fünf nach zwei die Möglichkeit ihre Pause nachzuholen.
Also beschloss mein Sohn und zwei andere Mitschüler ihre freie Zeit beim Fußballspielen auf dem Schulhof zu nutzen und kehrten eigentlich rechtzeitig zurück. Doch aufeinmal hieß es die Pause wäre nur bis fünf vor zwei angeordnet gewesen.
Der Rest der Klasse saß zwar schon im Unterricht, wurde aber auch von der Lehrerin aufgefordert sich in die Klasse zu begeben, da jedoch mein Sohn draußen war, hat er dies nicht mitbekommen.
Die ganze Klasse ist sich da sicher, dass die Pause eigentlich bis fünf nach zwei ging.
Nun ist da meine Frage, ob man dafür eine Missbilligung bekommen kann.
Viele Dank schon mal im Voraus
Gruß Lara
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Lara,
Ihre Frage betrifft einen Fall des § 53 Abs. 2 GBO NRW. Dort ist die mündliche bzw. schriftliche Missbilligung geregelt. Es handelt sich dabei noch nicht um Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 3 GO NRW.
Ich verstehe den von Ihrem Sohn geschilderten Sachverhalt nicht genau. Mir ist nicht ganz klar, warum die ganze Klasse bereits im Unterricht saß und dann von der Lehrerin aufgefordert wurde, sich in die Klasse zu begeben. Wenn alle Schüler bereits im Unterricht saßen, warum forderte dann die Lehrerin die Schüler auf, sich in die Klasse zu begeben?
Ein klärendes Gespräch mit der Lehrerin könnte da vielleicht Aufschluss bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
MiSsJaXeN meint
Betreff:
Schulentlassung nach §53 SchulG wegen über 20 nicht entschuldigten Fehlstunden
Nabend Herr Nippel,
Bin seit dem 1.8.2011 in einer Ausbildung zur Verkäuferin/Einzelhandelskauffrau.
Ich habe heute die Entlassung von der Schule nach §53 SchulG erhalten mit der Begründung, dass meine unentschuldigten Fehlstunden bei über 20 Stunden in den letzten 30 Tagen liegen.
Wegen Ämtergängen konnte ich letzte und diese Woche nicht am Unterricht teilnehmen.
Deshalb habe ich die Lehrer bezüglich dessen in Kenntnis gesetzt, wurde daraufhin für den Mittwoch beurlaubt und konnte in der darauffolgenden Woche aber wieder wegen Ämtergängen nicht am Unterricht teilnehmen.
Daher habe ich am betreffenden Tag vor Unterrichtsbeginn das Sekretäriat telefonisch darüber in Kenntniss gesetzt, jedoch sagte mir die Dame am Telefon dass Sie es nicht an meinen Klassenlehrer weiterleiten wird und ich es ihm später beim wiedereintreffen in der Schule persönlich mitteilen müsste.
Ich habe meinen Klassenlehrer an diesem Tag nicht mehr persönlich angetroffen, jedoch habe ich bei meiner anderen Lehrerin noch an diesem Tag die betreffenden Belege eingereicht, die bestätigen dass ich bei verschiedenen Ämtern vorsprechig war.
Daraufhin wurde mein Betrieb darüber in Kenntniss gesetzt und
mir wurde am folgenden Mittwoch mitgeteilt das wohl eine Klassenkonferenz veranlasst wird und gegebenenfalls die Schulentlassung in Kraft treten wird ! Ich hatte ausser einem kurzen Gespräch mit meinem Klassenlehrer, keine weitere Möglichkeit mehr mich zu diesen Vorfällen zu äussern!
Aus diesen genannten Gründen habe ich gestern meine Entlassung von der Schule nach §53 SchulG erhalten!
Nun meine Fragen:
1. Reicht ein Anruf beim Sekretäriat in dem genannten Fall aus ?
2. Bin ich als 24 Jährige Auszubildene noch schulpflichtig?
3. Reicht es aus ohne Anhörung meinerseits, einer Teilkonferenz und ohne vorheriger Androhung von anderen Ordnungsmaßnahmen, eine Schulentlassung aus oben genannten Gründen, selbst im Fall der NICHT SCHULPFLICHTIGKEIT, zu rechtfertigen?
4. Die Entlassung wurde mir ganz normal als Brief per Post zugestellt,
wie sieht es in dem Fall mit dem Widerufsrecht aus, da ich den Empfang nicht quittiert habe und mir dementsprechend der genaue Erhalt nicht nachgewiesen werden kann.
5. Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen im Falle eines Widerrufs, welche Rechte und Möglichkeiten habe ich in diesem Fall ?
Ich hoffe Sie können mir meine Fragen beantworten und haben den einen oder anderen Tip für meine weiteren Vorgehensweisen parat.
Danke im voraus für Ihre mühen.
Mit freundlichen Grüßen
MiSsJaXeN
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo MissJaxen,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich so umfangreiche Fragestellungen nicht beantworten kann (nicht zuletzt deshalb, weil ich sämtliche Unterlagen haben müsste, um belastbare Ausagen treffen zu können).
Nur kurz: Wenn Sie eine Entlassung bekommen haben, dürfte ein Anruf beim Sekretariat jedenfalls nicht genügen!
Schulpflichtig sind Sie nach meiner ersten Einschätzung von mir nicht mehr (allerdings habe ich mir darüber im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung noch keine Gedanken machen müssen).
Im Ergebnis müssen Sie prüfen, Widerspruch und/oder ggf. Klage zu erheben.
Sich einfach darauf zu stützen, dass ein Nachweis des Zugangs des Bescheides nicht gelingt, erscheint mir recht „windig“
Grüße
Sönke Nippel
barbara meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
mein Sohn bekam wegen verschiedener Vorfälle die Androhung der Entlassung von der Schule und als Erziehungsmaßnahme darf er bei außerschulischen Veranstaltungen nicht teilnehmen. Bei der Teilkonferenz waren anwesend die Schulleiterin, die Klassenlehrerin, drei Lehrervertreter, die Elternvertreterin und der Schülervertreter, sowie wir (die Eltern) und mein Sohn. Nach einer meiner Meinung nach unzureichenden Erörterung, wurden wir (die Eltern) und unser Sohn hinausgeschickt. Kurz darauf verließ auch die Klassenlehrerin den Raum, da sie ja nicht gewählt sei.
Meine Frage ist nun, ob der Beschluss, der gefasst wurde, gültig ist? Die Schulleiterin ist ja auch nicht in die Teilkonferenz gewählt. Hätte sie bei der Abstimmung nicht auch den Raum verlassen müssen? Könnte hier ein Widerspruch erfolgreich sein?
Weiterhin wird in der schriftlichen Mitteilung über den Beschluss nicht erörtert, warum ausgerechnet diese Maßnahme gewählt wurde. Die mildere Maßnahme wäre ein vorübergehender Ausschluss von der Schule gewesen. Hat hier ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Barabara,
auch hier gilt – bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts keine belastbaren Aussagen treffen kann.
Die von der Schule getroffen Ordnungsmaßnahme müsste genau auf ihre formelle um materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies ist m. E. weder in 5 Minunten noch in 30 Minuten (und schon gar nicht ohne Vorlage zumindest der schriftlichen Entscheidung der Schule und ohne ein Gespräch) möglich.
Grüße
Sönke Nippel
Lutz meint
Hallo Herr Nippel,
meine Tochter hat sich im SchülerVZ eine verbale Auseinandersetzung mit einer Mitschülerin geliefert – teilweise „unterhalb Gürtellinie“. Die Eltern der Mitschülerin waren mit dem Gesprächsprotokoll bei der Polizei. Diese hat von der Aufnahme einer Anzeige abgesehen, da der Inhalt strafrechtlich nicht relevant sei.
Die ganze Angelegenheit ist daraufhin in die Schule getragen worden. Es wurde durch den Klassenleiter mit beiden Schülerinnen gesprochen, meine Tochter hat sich entschuldigt und sie weiß, dass sie zu weit gegangen ist. Die Schulleiterin möchte zusätzlich einen Tadel aussprechen. Daher meine Frage:
Ist die Schulleiterin dazu berechtigt?
– es liegt lt. Schulgesetz kein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor
– es liegen lt. Schulgesetz keine Verstöße gegen Anweisungen von Lehrern vor
– das SchülerVZ liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schule, oder?!
Mit freundlichem Gruß
Lutz
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Lutz,
auch „außerschulische Angelegenheiten“ können evtl. einen schulischen Bezug haben (es handelt sich ja offensichtlich um eine Mitschülerin).
Nur wenn ein schulischer Bezug vorliegt, wäre m. E. eine Maßnahme der Schule evtl. möglich.
Grüße
Sönke Nippel
rolf meint
Kann die Schule einem 11-jährigem Kind einen schriftlichen Verweis erteilen,weil er in der Freizeit (also zu Hause) ein anderes Kind über ein soziales Netzwerk beleidigt hat?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Rolf,
vergleichen Sie z. B. die Ausführungen in dem Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20. Oktober 2010 (4 K 2662/08):
Also: auch außerschulisches Verhalten kann im Einzelfall einen Schulbezug haben und zum Verweis berechtigten …
Grüße
Sönke Nippel
rolf meint
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort.Wir haben inzwischen den schriftlichen Verweis erhalten.Meine erste Frage wäre ,ob es hier nicht zu etlichen Formfehlern gekommen ist.Der Brief ist weder datiert noch gibt es eine Anrede.Es wird von einem Protokoll der Geschehnisse berichtet,es liegt aber nicht bei.Es wird auf ein Widerspruch innerhalb von 2Wochen hingewiesen (ich meine ,es wäre 1Monat),aber nicht an wen ich diese zu richten habe (ich meine ,das müsste auch mitgeteilt werden).Gibt es nicht auch eine Frist für die Zustellung und müsste diese nicht per Einschreiben erfolgen?
Bei dem Anhörungsgespräch wurde uns nicht gesagt,dass wir eine neutrale zur Schule gehörende Person hinzuziehen können und es wurde auch kein Protokoll geschrieben.
Nun zu dem Fall an sich.Mein Kind hat dieses Kind zwar beleidigt und verbal gedemütigt (was ich natürlich auch überhaupt nicht toleriere),aber zum einen ist er eigentlich mit diesem Kind befreundet gewesen und aus einem Streit heraus kam es zu dieser einmaligen Mail. Er hat sich auch aus eigenen Stücken bei dem Kind entschuldigt und ist sonst überhaupt noch nicht in der Schule auffällig geworden.Ich finde,dass die Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht gegeben ist.Ich habe gelesen,dass Ordungsmaßnahmen nur zulässig sind ,wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen .Über diese ist aber überhaupt nicht gesprochen worden,sondern wir wurden sofort zur Schule bestellt,obwohl mein Sohn sein Verhalten schon lange bereut und mit seinen 11 Jahren diese Sache gar nicht überblickt hat.Es ist sogar so,dass er jetzt täglich über Bauchweh klagt und nicht mehr zur Schule gehen will.Diese Umstände müssten doch auch berücksichtigt werden.Da einige Kinder seiner Klasse sehr auffällig sind und die Klassenlehrerin am Ende ihre Kräfte ,habe ich das Gefühl,dass hier die Ordungsmaßnahme als abschreckendes Beispiel ausgesprochen werden soll.Habe ich mit einem Widerspruch Aussicht auf Erfolg,soll ich einen Anwalt einschalten und gibt es für die verschiedenen Bundesländer verschiedene Regularien?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
LG Rolf
EFUA meint
Hallo!
Ich platziere hier auch mal einen Fall, in der Hoffnung dass Sie hier noch reinschauen… 🙂
Realschule im Regierungsbezirk Detmold, Tochter 15J., 9. Klasse
Mein Töchterchen hatte Pfefferspray in ihrer Jackentasche (morgens im Dunkeln allein unterwegs, wir als Eltern halten das für durchaus angebracht…). Eines Morgens wollte Sie (so ihre Schilderung) etwas aus der Jackentasche holen und ist mit dem Finger an der Spraydose hängengeblieben, so wurde dann ein bisschen was versprüht. Wie viel und aus Versehen oder nicht kann ich schlecht einschätzen, ich war ja nicht dabei, darum geht´s aber auch gar nicht. Die Stunde fand bei der Direktorin statt, die das scheinbar mit einem terroristischen Akt gleichsetzt. Unsere Tochter wurde umgehend ohne irgendetwas Schriftliches für den Tag plus zwei weitere Tage suspendiert. Die nachträgliche Anhörung findet nächste Woche statt, laut Aussage der Direktorin u.a. um ggf. auch noch einen schriftlichen Verweis zu beschließen.
Meine Frage: Geht das überhaupt? Wäre ein nachträglicher Verweis nicht eine doppelte Bestrafung für die gleiche Tat? Ist so etwas möglich??
Vielen Dank im Voraus für eine kurze Einschätzung!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo EFUA,
ja, ab und zu schaue ich noch herein – auf Grund der „regen“ Teilnahme (und auch aufgrund hohen Arbeitsaufkommens) kann ich allerdings nicht immer zeitnah antworten. …
Ich hoffe das Problem hat sich gelöst …
Jedenfalls muss die „Suspendierung“ (der Ausschluss vom Unterricht) bei der schließlich erfolgten Ordnungsmaßnahme (schriftlicher Verweis?) Berücksichtigung finden … Auch müssen die genauen Umstände des Einzelfalls (Bedrohungslage Ihrer Tochter, ob das Versprühen aus „Versehen“ erfolgte, …) genau ermittelt und bei der Bestimmung der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ulascan meint
Ich wurde für 2 Wochen vom Unterricht und sonstigen Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 53 (Abs.3.3) SchulG ausgeschlossen.
Grund ist 45 mal insgesamt in der Vergangenheit gegen die vier Regeln des Regel und Maßnahmenkatalog.
Meine Eltern haben Widerspruch eingelegt.
Ich darf vorerst zur Schule gehen, bis die Entscheidung gefallen ist. Der Widerspruch wurde an die Bezirksregierung Arnsberg weitergeleitet und wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, krieg ich einen neuen Schulverweis.
Also ernsthaft, ich finde das nicht gerechtfertigt wegen solchen kleinen Regeln bein uns ist es so das viele Lehrer Hass auf einige Schüler haben und dann werden sie Grundlos eingetragen.
Und die Frage ist: Wird es Sinn machen, wenn ich bei Absage des Widerspruchs zum Verwaltungsgericht gehe?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ulascan,
ungewöhnlich ist der Ausschluss vom Unterricht schon, wenn es sich lediglich um kleine Verstöße gegen die „Regeln des Maßnahmekatalogs(?)“ handelte.
Ohne eine genaue Kenntnis der Verstöße vermag ich allerdings kaum eine bealstbare Antwort zu geben, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist und ob dann die Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Lisira meint
Guten Tag. Ich habe folgendes Problem: mein Kind (Grundschüler) wurde schwer und vor allem absichtlich von einem Mitschüler am Kopf verletzt. Musste mit Gehirnerschütterung und Platzwunde ins Krankenhaus. Dies alles geschah in der Schulzeit, unter Aufsicht versteht sich. Nun ist der Schüler für 3 Wochen vom Unterricht ausgeschlossen. Auf meine Frage hin, ob das Kind denn die Schule verlassen müsse, bekam ich nur die Antwort, dass man sich an den Maßnahmekatalog halten müsse, aber ein Schulwechsel die Eltern des Kindes entscheiden würden und nicht die Schule. Was passiert wenn sie Eltern das Kind auf der Schule lassen wollen? Das will ich meinem Kind nicht antun, da es Leider auch nicht der einzige Vorfall mit diesem Kind war. Was für Möglichkeiten habe ich mein Kind zu schützen und natürlich am besten den anderen Schüler von der Schule zu bekommen. MFG Lisira K.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Lisira,
darüber, ob ein „Drittbetroffener“ eine Ordnungsmaßnahme erzwingen kann, habe ich mir noch keine vertieften Gedanken gemacht.
Über die Ordnungsmaßnahmen entscheiden allerdings die Schule bzw. der Schulleiter – nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung haben Sie keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Schulleitung bzw. der Schule. … allerdings muss die Sicherheit Ihres Kindes sichergestellt sein …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Thomas meint
Sehr geehrte Herr Nippel,
ich habe eine Frage zu den Ordnungsmaßnahmen gemäß §53 Schulg Abs. 3 Punkt 1 -3. die da wären:
„(3) Ordnungsmaßnahmen sind
der schriftliche Verweis,
die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen:
Stellt die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen eine Wertigkeit dar, speziell Punkt 2 und 3?
Würde es also bedeuten, wenn ein Schüler mit der Ordnungsmaßnahme Punkt 2 „Überweisung in eine paralle Klasse“ und ein anderer mit Punkt 3 „Suspendierung vom Unterricht“ für 2 Wochen bestraft wird, für die gleiche gemeinsam ausgeführte Taten mit unterschiedlichem Beteiligungsanteil, das die Tat des Schülers mit der Überweisung in eine parallele Klasse von den Teilnehmern der Teilkonferenz als geringer schuldig bewertet wird, als die vom anderen Schüler, welcher vom Unterricht suspendiert wurde. Und ist die Suspendierung mit dem Höchstmaß von 14 Tagen noch extra verschärfend anzusehen.
Grüße und Besten Dank im Voaraus.
Marcus meint
Meine Tochter ist vom 8.1 bis zum 20.1 suspendiert worden der Grund ist das sie angeblich ein Video gepostet hat was verboten ist pornografischer Inhalt ich schäme mich auch dafür und dulde sowas nicht aber dennoch wahr es privat und weit nach der Schulzeit nun wie gesagt ihnen Vorankündigung suspendiert im schreiben habe ich nicht mal den Grund erfahren auch vorher nie wegen irgendwas anderem Bescheid bekommen normales schulverhalten also meine Frage ist also ist es rechten sie ohne ein Gespräch der Eltern eine Mahnung oder anderes zu bekommen von Schule für Die Zeit zu verweisen berufsschule 17 jahr lg m.b.