Außerschulisches Verhalten soll nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht.
Es gibt zahlreiche Entscheidungen dazu, wann ein Verhalten unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht. Beispielhaft soll hier nur auf zwei Entscheidungen zu Ordnungsmaßnahmen nach dem SchulG hingewiesen werden:
- Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen musste zu einer im Internet begangenen Beleidigung einer Schülerin der 7. Klasse und dem daraufhin erfolgten Verweis einer Mitschülerinnen entscheiden (Urteil vom 20. Oktober 2010, 2 K 2662/08).
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[Rdnr. 35] Allerdings kann auch außerschulisches Verhalten im Einzelfall einen Schulbezug haben. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 21. Juli 1998 – 19 E 391/98 – unter Auswertung von Literatur und Rechtsprechung auszugsweise folgende Grundsätze aufgestellt:[Rdnr. 36] “Ordnungsmaßnahmen können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten … außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Das ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet wird….”.
[Rdnr. 37] Auch nach diesen Grundsätzen ist ein Schulbezug zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Internetbeleidigungen unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken. Sie stehen weder räumlich noch zeitlich in einer Beziehung zur Schule. Die Schülerin K.G. wird in ihren Ansprüchen aus dem Schulverhältnis, insbesondere auf ein angst- und gewaltfreies Lernen in der Schule nicht verletzt. Die Äußerungen im Chatroom enthalten keine Drohungen, die bei der Schülerin K. G. Angst vor dem Schulbesuch erzeugen könnten. Soweit die Äußerungen neben ihrem beleidigenden Charakter geeignet sind, den Ruf der Schülerin zu gefährden, kann ihnen wiederum wegen der fehlenden Schulöffentlichkeit kein Schulbezug beigemessen werden. Auch der Schulbetrieb, d. h. der Unterrichts- und Erziehungsauftrag wird nicht unmittelbar gestört.
… - In einer weiteren Entscheidung setzte sich das VG Gelsenkirchen mit der Frage auseinander, ob einem Schüler, der seiner Lehrerin den “Stinkefinger” gezeigt hatte, der schriftliche Verweis erteilt werden durfte (Urteil vom 2. Februar 2005,4 K 5925/02).
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[Rdnr. 27] Zwar ereignete sich der Vorfall außerhalb des Schulgeländes – der Kläger zeigte während des Heimweges aus dem fahrenden Bus heraus der Lehrerin den ausgestreckten Mittelfinger -, jedoch können Ordnungsmaßnahmen auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt.
[Rdnr. 28] vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998, – 19 E 391/98 -.[Rdnr. 29] Dies ist hier der Fall. Die Beleidigung der Lehrerin wirkte unmittelbar in den schulischen Bereich hinein und hatte Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler. Die betroffene Lehrerin stellte den Kläger auch zur Rede (Blatt 61 der Gerichtsakte).
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