Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Fahrerlaubnis, Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU)

21. Dezember 2009, aktualisiert am 21. Dezember 2009

Die Fahrerlaubnisbehörde kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Auf die Ungeeignetheit eines Betroffenen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 S. 1 FeV schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, rechtmäßig war! Es besteht hier aber kein direkter Rechtsschutz!

Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Fahrererlaubnisbehörde einige Punkte zu beachten:

– Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der MPU müssen vorliegen.

– M. E. müssen auch zumindest die folgenden „formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen“ des § 11 Abs. 6 FeV gewahrt
sein:

§ 11 Fahrerlaubnisverordnung
…
(6) 1Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. 2Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. 3Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. 4Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. 5Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.
…

Oft werden m. E. die o. g. Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV nicht gewahrt, so dass der Schluss der Behörde auf die Nichteignung in manchen Fällen tatsächlich nicht rechtmäßig ist. So führt das VG Freiburg in einem Beschluss vom 27.08.2003 – 7 K 1417/03 – zu dem Thema aus:

…
Die Aufforderung an den Antragsteller, sich einer MPU zu unterziehen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des gem. § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren § 11 Abs. 6 FeV nicht gegeben sind. Nach Satz 1 dieser Bestimmung legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung oder Befähigung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Welche Fragen im Einzelnen durch eine MPU zu klären sind, hat das Landratsamt Lörrach indes nicht festgelegt. Gegenstand der MPU soll vielmehr allgemein die Frage der „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, M, L“ sein. Eine derart weit gefasste Fragestellung, die eine Eignungsüberprüfung unter allen erdenklichen Gesichtspunkten umfasst, dürfte, da Anlass für die Überprüfung der (frühere) Konsum von Drogen ist, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht zu vereinbaren sein. Möglicherweise geht die Behörde selbst von einer eingeschränkteren Fragstellung aus, denn in der Begründung der Anordnung spricht sie davon, es sei zu klären, ob möglicherweise bereits eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt. Unbestimmt und ungenau wie die Anordnung ist auch die Mitteilung des Landratsamts an das medizinisch-psychologische Institut vom 3. Januar 2003. Der Betreff lautet lediglich „Durchführung der StVZO; Überprüfung der Kraftfahreignung“. Konkrete Fragen werden dem Institut nicht gestellt. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch der untersuchenden Stelle mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung oder Befähigung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.
…

Schlussendlich muss aber noch einmal festgehalten werden, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der MPU erst bei der Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Wird die Anordnung der Behörde einfach ignoriert so besteht also die erhebliche Gefahr, dass der Schluss der Behörde auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV zulässig ist.


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6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Heidemannn meint

    30. Juni 2010

    MPU: In der Regel steht die Feststellung der charakterlichen Eignung im Vordergrund und diese ist im Grunde auf alles ausdehnbar selbst dann wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Führen einen Fahrzeuges stehen.

    antworten
  2. Schrot meint

    7. Dezember 2010

    hatte mal einen mpu-test (bestanden)vor ca. 4 jahren. hatte 1,8 promille…wurde nun mit 0,9 promille erwischt, 4 wochen fahrverbot. nun will die behörde ein psychologisches gutachten…meine frage: werden die mich wieder zur mpu schicken und muss ich meinen führerschein abgeben?

    lg michael

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Dezember 2010

      Hallo Schrot,

      zunächst gehe ich davon aus, dass § 13 Nr. 2 b) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) einschlägig ist:

      § 13 FeV
      Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
      …
      b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
      …
      Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

      § 24 c StVG beinhaltet Regelungen zur Probezeit.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  3. V50 meint

    12. April 2011

    Unser Nachbar ist nun 80 Jahre alt. Fährt stur und aggresiv Auto.
    Hat mehrere Hüft OP,s, vor kurzem zwei Augen OP,s.
    Er hört nicht mehr wenn man Ihn anspricht, dem entsprechend fährt das Auto bei hoher Drehzahl. Er sieht schlecht.
    Ständig rämpelt er mit sein Auto Hausecken an. Wenn man an der Straßenrand steht nimmt er einen nicht mehr wahr. ich meine er würde mich glatt überfahren. Autos fahren schon bis zur Haustür Ihm hinter her und pöpeln laut rum. Das heißt er fährt sehr auffällig Auto. Eine Untersuchung liegt an. Wie kann man da anonym Hilfe bekommen.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. April 2011

      Hallo V 50,

      sollten hier Ordnungswidrigkeiten seitens des Nachbarn in Rede stehen, so können Sie erwägen, eine Anzeige bei der Straßenverkehrsbehörde anonym zu erstatten und diese unter Benennung von Fakten um Prüfung bitten.

      Ob und inwieweit die Behörde dem nachgeht, müssten Sie dann abwarten. Sollte wirklich nachweisbar eine Gefahr für den Straßenverkehr von dem Nachbarn ausgehen, so kann die Behörde möglicherweise eine Untersuchung anordnen.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  4. 4punte entzug meint

    13. Februar 2012

    Hallo Herr Nippel,

    die Fahrerlaubnisbehörde entzieht wegen 4 Punkte die Fahrerlaubnis. Wenn es um BTM geht. Auch nur wegen Cannabis. Das Punktesystem ist verarsche an den Bürger, wenn die Fahrerlaubnisbehörde sowieso außerhalb des Punktesystems entziehen kann. Die Behörde legt sich die FEV so wie sie die braucht und entzieht. Viel begründen muss Sie dafür nicht. Das ist doch schon als Anwalt sehr nervend, wenn man Mandanten helfen möchte und die Behörden willkürlich handeln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Merdausel

    antworten
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