Kann ein Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme nicht genügend trennen, so ist der Betreffende zum Führen von Kraffahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, und die Fahrerlaubnis muss ihm entzogen werden.
Die Rechtsprechung geht aufgrund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur (vgl. z.B. Krüger, Gutachten für das BVerfG im Verfahren1 BvR 2062/96, Blutalkohol 2002, 336, 344) davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind und dementsprechend durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt ist. Ab einer nachgewiesenen THC-Konzentration von über 2 ng/ml ist also damit zu rechnen, dass die Behörde die Fahrerlaubnis auf Grund § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 dieser Anlage entzieht. Das erforderliche Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Fähigkeiten durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.
Fazit: Das Bundesverfassungsgericht hat in dem o. g. Verfahren festgestellt, dass – wie bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss – mit Leistungseinbußen des Fahrers bei THC-Konsum zu rechnen ist. Dann muss auch der unter THC-Einfluss befindliche Fahrer mit vergleichbaren Sanktionen rechnen.
Hierzu gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die zu beachten ist (z. B. VG Düsseldorf vom 1. Juli 2007 – 6 L 1143/05 – und OVG Münster vom 7. Januar 2003 – 19 B 1249/02 – siehe Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW).
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