Das OVG Greifswald führte in einem Beschluss vom 5. November 2001 (3 M 93/01), dass die Verwirkung von Nachbarrechten in Betracht kommt. Zunächst prüfte das Gericht den Verzicht des Nachbarn (gegenüber der Baubehörde) und stellte in den Leitsätzen fest:
1. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben eine Verwirkung des Rechts des Nachbarn zur Abwehr eines Bauvorhabens in Betracht kommt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Bereits vor Ablauf der Jahresfrist kann Verwirkung eintreten.
2. Die den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung begründenden Tatbestände erstrecken sich uneingeschränkt auf den Rechtsnachfolger. Unerheblich ist, ob eine öffentlich-rechtliche Abwehrposition durch eine Zustimmung, einen Verzicht oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch Verwirkung erloschen ist. Derjenige, der ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, ist trotz des im Zwangsversteigerungsverfahren eintretenden „originären Erwerbs“ des Grundstücks im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Abwehrposition eines Nachbarn als Rechtsnachfolger des vorherigen Eigentümers anzusehen.
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