Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Abgabenrecht
    • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Baurecht
    • Besonderes Verwaltungsrecht
    • öffentliches Dienstrecht
    • öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen
    • Verwaltungsprozess­recht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Startseite  Baurecht - Übersicht

Grunddienstbarkeit und Baulast für eine Zufahrt

15. Oktober 2009, aktualisiert am 15. Oktober 2009

Zugänge und Zufahrten sind Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer Bebauung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Es besteht eine Amtspflicht der Behörde, eine Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich gesichert ist (so der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW).

Ein allein als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes (zivilrechtliches) Überfahrtsrecht gibt dem Berechtigten aber noch nicht das Recht, vom benachbarten Grundstückseigentümer die Eintragung der öffentlich-rechtlichen Baulast zu erzwingen (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000, III ZR 340/98). Deshalb sollte stets darauf geachtet werden, dass die Zufahrt durch Baulast abgesichert wird (zur Baulast vgl. § 83 BauO NRW). Ausnahmen dazu sind nur denkbar, wenn die Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, bevor das Institut der Baulast gesetzlich geschaffen wurde.

Der Grund für den „Minderwert“ der Grunddienstbarkeit liegt darin, dass „der Natur der zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit entsprechend keine Partei von der jeweils anderen Partei ein aktives Tun verlangen kann, das eine Bebauung ermöglicht“.


mehr zum Thema:


Weitere Beiträge zum Baurecht liste ich systematisch geordnet auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Übersicht - PlatzhalterÜbersicht - "Baurecht

    Auf der Seite Baurecht beschäftige ich mich insbesondere mit Fragestellungen aus dem öffentlichen Bau- und Nachbarschaftsrecht. ... | mehr

Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit verwaltungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • rotes Buch mit Paragraf Verzicht und Verwirkung von baurechtlichen Nachbarrechten

    hier wird kurz ein Beschluss des OVG Greifswald zur Verwirkung und zum Verzicht im Bereich des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht besprochen ... | mehr

  • roter Würfel mit Paragrafen Genehmigungspflicht für Ablagerungen auf einem Grundstück

    ... allgemeine Ausführungen zu Ablagerungen auf einem Grundstück ... | zu §§ 63, 65 BauO ... | mehr

  • Bauzeichnung mit Bleistift und Anspitzer Öffentliches Baurecht und Nachbarschutz

    In dem Beitrag wird ein Überblick über den Rechtsschutz des Nachbarn im öffentlichen Baurecht gegeben. Insbesondere das Rücksichtnahmegebot ist zu beachten. ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Paragraf auf Bauplan

  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG