§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG sieht vor, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erscheinen kann.
„Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Anhörung nicht zulässig (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW)“. So lautet jedenfalls ein Auszug aus einer Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 45) vom 28. August 2007 (Seite 3 am Ende) zu schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen.
Diese Handreichung der Bezirksregierung an die Schulen ist zwar durch gerichtliche Entscheidungen gedeckt (zumindest im Hinblick auf § 53 Abs. 6 SchulG NW). So führt das VG Düsseldorf in einem Urteil vom 14. April 2010 (18 K 4441/09) aus:
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Zwar trifft es zu, dass nach § 3 Abs. 2 BRAO das Recht des Rechtsanwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden kann, und dass nach Abs. 3 der Vorschrift jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Hieraus ergibt sich in der Tat ein Normenkonflikt mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW und § 53 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SchulG NRW, die für den Bereich der Schulen die allgemeinen Vorschriften des § 14 VwVfG NRW über Bevollmächtigte und Beistände für nicht anwendbar erklären und für Ordnungsmaßnahmen der hier vorliegenden Art das Anhörungsrecht auf den Schüler, die Eltern, den Klassenlehrer sowie den Jahrgangsstufenleiter beschränken. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ist dieser Konflikt aber nicht dadurch aufzulösen, dass Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) zur Anwendung kommt. …
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Das Schulwesen (einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts) liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Hieraus folgt, dass der Bundesgesetzgeber gehindert ist, Vorschriften zu erlassen, die direkt oder mittelbar die Teilnahme an persönlichen Anhörungen vor dem Erlass von Schulordnungsmaßnahmen regeln. Demgemäß ist § 3 BRAO verfassungskonform einschränkend auszulegen.
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Aber: Die Handreichung der Bezirksregierung verkennt meines Erachtens zum einen, dass § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW die Vertretung durch einen Rechtsanwalt durchaus als zulässig erachtet. Der Schule wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW nur das Recht und die Möglichkeit gegeben, die Teilnahme des Rechtsanwaltes im Rahmen der Anhörung zu unterbinden. Dazu besteht aber keine Pflicht. Diesbezüglich wird durch die Handreichung der Bezirksregierung der Wille des Gesetzgebers verdreht, der in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG seinen Ausfluss findet. Zum anderen kann durchaus gefragt werden, warum in Schulangelegenheiten das verfahrensrechtlich an sich vorgeschriebene Recht des Beteiligten gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG, bei Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen, ausgeschlossen wird. Dabei geht es nicht vorrangig um Rechte des Rechtsanwaltes gemäß § 3 Abs. 2 BRAO, sondern insbesondere um allgemeine Verfahrensgrundsätze und um Rechte der Beteiligten. Eine sinnvolle Antwort, warum das Recht auf einen Beistand ausgeschlossen wird, erschließt sich mir jedoch kaum. Vielmehr gibt es durchaus gute – besssere – Gründe, allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze auch – eventuell sogar „insbesondere“ – auf schulrechtliche Angelegenheiten anzuwenden. Dies dürfte den Interessen aller an dem Verfahren Beteiligten entsprechen.
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