Kurz zur Verjährung von Verwaltungskosten:
Grundsätzlich ist bei der Verjährung von Verwaltungskosten zu unterscheiden, anhand welcher Rechtsgrundlage die Kosten (Gebühren, Auslagen, …) erhoben werden:
Die Grundlage der Kostenerhebung kann im Bundesrecht, Landesrecht oder auch im Satzungsrecht einer kommunalen Körperschaft liegen.
Anders als das KAG gemäß § 240 AO und § 20 GebG NRW sieht das Verwaltungskostengesetz des Bundes nicht eine fünfjährige, sondern nur eine dreijährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Kosten vor, vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 VwKostG.
Die im Streitfall von der Kommune erhobene Gebühr war nach dem VwKG des Bundes zu beurteilen, da die Kostenentscheidung die Straßenverkehrszulassungsordnung betraf.
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