Wie beim Unionsbürger das Freizügigkeitsrecht die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes verdrängt, so verdrängt für den türkischen Arbeitnehmer das Assoziationsrecht das spezielle Aufenthaltsrecht, § 4 Abs. 1 und 5 AufenthG. Anwendung findet insbesondere Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80, Wortlaut Art. 6 ARB 1/80 s. unten).
1. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80
Hat der türkische Arbeitnehmer länger als ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt, hat er die erste Stufe der assoziationsrechtlichen Anwartschaft nach Art. 6 Abs. 1 1. ARB 1/80 erreicht. Er hat dann einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis.
Arbeitnehmerbegriff
Im Rahmen des Anwendungsbereichs des ARB 1/80 ist grundsätzlich der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen (vgl. dazu unter anderem den hier veröffentlichten Artikel „Die Freizügigkeitsberechtigung“).
Auch bei einem Ausbildungsverhältnis kann die Arbeitnehmereigenschaft begründet sein. Auch Beschäftigungsverhältnisse von Studenten können die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Assoziationsabkommens begründen. Wie beim EU-Ausländer kann sogar eine Teilzeitbeschäftigung die Arbeitnehmereigenschaft begründen, wenn die Teilzeitbeschäftigung unterhalb des Existenzminimums liegt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung zum EU-Ausländer wendet die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sogar dann an, wenn zum Beispiel die reguläre Tätigkeit des türkischen Arbeitnehmers lediglich auf 20 oder 5 1/2 halb oder 10 Wochenstunden begrenzt wird. Abzugrenzen ist lediglich von jenen Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
Nicht als Arbeitnehmer sind in der Regel türkische Staatsangehörige anzusehen, die im Rahmen familiärer häuslicher Mitarbeit die Betreuung von Pflegebedürftigen und Kindern übernehmen.
Tätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber
Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 stellt nicht auf die Art der Beschäftigung, sondern allein darauf ab, dass es sich um eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber handeln muss. Beim Betriebsübergang ist nicht bereits deshalb ein zweites Arbeitsverhältnis anzunehmen, weil der neue Arbeitgeber mit dem bisherigen Personal neue Arbeitsverträge abschließt. Allerdings ist bei einem Wechsel von einer Zeitarbeitsfirma zum entleihenden Arbeitgeber das Tatbestandsmerkmal „gleicher Arbeitgeber“ zu verneinen.
2. Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80
Nach drei Jahren bei einem Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis im gleichen Beruf gewechselt werden. Das Recht auf Arbeitssuche besteht aber nicht. Wurde die Beschäftigung aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, ist die Arbeitslosigkeit unverschuldet. Das Anwartschaftsrecht entfällt aber bei dauerhafter Arbeitslosigkeit, Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.
Recht auf Arbeitssuche
Erreicht der Arbeitnehmer die zweite Stufe nicht, weil er unverschuldet arbeitslos wird, bleibt die erworbene und zu sichernde Anwartschaft erhalten. Nicht erst nach dem Erreichen der zweiten, sondern bereits nach dem Erreichen der ersten Stufe findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 Anwendung. Gelingt es dem türkischen Arbeitnehmer anschließend nicht, unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen, besitzt er gleichwohl für einen angemessenen Zeitraum ein Aufenthaltsrecht, um sich eine neue Beschäftigung suchen zu können.
unverschuldete Beendigung der Beschäftigung
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 regelt das Fortbestehen bereits erworbener Beschäftigungsansprüche bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie in langwierigen Krankheitsfällen. Unverschuldet ist die Arbeitslosigkeit immer dann, wenn den Arbeitnehmer an der Entlassung kein „persönliches Dafürkönnen“ trifft. Die betriebsbedingte Kündigung ist „unverschuldet“.
3. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80
Ist der Arbeitnehmer vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt, hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewünschten Beschäftigung. Dieses Recht kann nur noch bei dauerhafter Ausreise oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder bei vollständiger Aufgabe der Arbeitnehmereigenschaft, etwa durch Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, erlöschen, Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80.
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Art. 6 ARB 1/80
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
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