Gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG können folgende Visa erteilt werden: ein „Schengen-Visum“ oder ein „Flughafentransitvisum“.
Das Schengen-Visum ist nach dem System des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es wird durch Europarecht – insbesondere durch den Visakodex (VK) – geregelt.
Art. 2 Nr. 2 a VK definiert das Visum als die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
I. Visum mit beschränkter Gültigkeit, Art. 25 VK
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a) VK aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden.
Auch aus vom Konsulat gerechtfertigt angesehenen Gründen kann dem Antragsteller innerhalb des Sechsmonatszeitraums ein Visum erteilt werden Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) VK.
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstehenden Mitgliedsstaates gültig, Art. 25 Abs. 2 Satz 1 VK. In Ausnahmefällen kann das Visum für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern dieser Mitgliedstaat zustimmt, Art. 25 Abs. 2 VK.
Familiäre Bindungen an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige können sowohl aus humanitären Gründen wie auch aufgrund internationaler Verpflichtungen entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen berücksichtigt werden. Hierzu bedarf es einzelfallbezogener Abwägungen. Ansonsten sind humanitäre Gründe gegeben, wenn diese durch eine Notsituation bedingt sind und Hilfestellungen und -leistungen aus moralischen und menschlichen Erwägungen dies erforderlich machen. Diese müssen nicht dringender Natur sein. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft begründen die Versagung des Visums.
II. Ausnahmevisum an der Grenze, Art. 35 VK
In Ausnahmefällen kann die Grenzbehörde ein Ausnahmevisum erteilen, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) bis e) SGK geregelten Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und der Antragsteller darlegen kann, dass es nicht im Voraus möglich war, ein Visum zu beantragen. Unvorhersehbare zwingende Einreisegründe sind glaubhaft zu machen.
III. Rechtsschutz
Antragstellern, deren Visumantrag versagt wurde, steht ein Rechtsmittel gegen den entscheidenden Mitgliedstaat zu, Art. 32 Abs. 3 Satz 1 VK. Die Mitgliedstaaten haben den Antragsteller in der Ablehnungsbegründung über das Rechtsmittelverfahren zu informieren, Art. 32 Abs. 3 Satz 3 VK. In Deutschland ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt zu richten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Visumentscheidungen bedürfen der Schriftform, § 77 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG, werden jedoch nicht begründet, § 77 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Deshalb erfährt der Antragsteller in der Regel nicht bzw. nur selten die maßgeblichen Versagungsgründe. In der Verwaltungspraxis wird gegen die Versagung eines Besuchervisums Remonstration erhoben. Wird remonstriert, erlässt die zuständige Konsularabteilung einen Remonstrationsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO Verpflichtungsklage erhoben werden.
In der Regel dürfte allerdings aufgrund der voraussehbaren Dauer des Gerichtsverfahrens eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Besuchervisums nicht in Betracht kommen. Interessengerecht dürfte in der Regel die Beantragung eines neuen Visums sein. Die Remonstration kann als neuer Antrag gewertet werden.
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage