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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Das Aufenthaltsrecht arbeitssuchender Unionsbürger für mehr als sechs Monate

1. Februar 2018, aktualisiert am 1. Februar 2018

Dem Unionsbürger wird zur Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht von sechs Monaten eingeräumt, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU.

Auch nach Ablauf dieses Zeitraums wird allerdings die Aufenthaltsbeendigung nicht automatisch zulässig, wenn die Arbeitssuche fortgesetzt wird und wenn die Arbeitssuche Erfolg versprechend erscheint (s. Beschluss des OVG Sachsen vom 20. August 2012, 3 L 119/12, Rdnr. 10):

… Starre Fristen, die den Zeitraum der Arbeitssuche beschränken, kennt das Unionsrecht nicht. Es gibt keinen Automatismus dergestalt, dass etwa nach Ablauf von drei Monaten eine Verlassenspflicht besteht, wenn bis dahin noch kein Arbeitsplatz gefunden wurde. Jedoch gewährt das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten sind aufenthaltsbeendigende Maßnahmen jedoch grundsätzlich zulässig, wenn der Unionsbürger nicht nachweisen kann, mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit zu suchen (EuGH, Urt. v. 26. Februar 1991). …

Der Europäische Gerichtshof sah in dem vom OVG Sachsen zitierten Urteil für eine erfolgversprechende Arbeitssuche 6 Monate als ausreichend an (EuGH vom 26. Februar 1991, C 292/89, Rdnr. 21):

Das Gemeinschaftsrecht regelt also nicht, wie lange sich Gemeinschaftsangehörige zur Stellensuche in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Das hier maßgebliche nationale Recht sieht hierfür einen Zeitraum von sechs Monaten vor. Dies erscheint grundsätzlich als ausreichend, um den Betroffenen zu erlauben, im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen, die ihren beruflichen Qualifikationen entsprechen, und sich gegebenenfalls um solche Stellen zu bewerben; eine solche zeitliche Begrenzung gefährdet daher nicht die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Freizügigkeit. Erbringt der Betroffene freilich nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden.

Der Gesetzgeber hat diese Frist in § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU aufgenommen.


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