Anwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Das Aufenthaltsrecht arbeitssuchender Unionsbürger für mehr als sechs Monate

vom 1. Februar 2018, zuletzt geändert am 24. Mai 2019

Dem Unionsbürger wird zur Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht von sechs Monaten eingeräumt, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU.

Auch nach Ablauf dieses Zeitraums wird allerdings die Aufenthaltsbeendigung nicht automatisch zulässig, wenn die Arbeitssuche fortgesetzt wird und wenn die Arbeitssuche Erfolg versprechend erscheint (s. Beschluss des OVG Sachsen vom 20. August 2012, 3 L 119/12, Rdnr. 10):

… Starre Fristen, die den Zeitraum der Arbeitssuche beschränken, kennt das Unionsrecht nicht. Es gibt keinen Automatismus dergestalt, dass etwa nach Ablauf von drei Monaten eine Verlassenspflicht besteht, wenn bis dahin noch kein Arbeitsplatz gefunden wurde. Jedoch gewährt das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten sind aufenthaltsbeendigende Maßnahmen jedoch grundsätzlich zulässig, wenn der Unionsbürger nicht nachweisen kann, mit konkreter Aussicht auf Erfolg nach Arbeit zu suchen (EuGH, Urt. v. 26. Februar 1991). …

Waage silbern

Der Europäische Gerichtshof sah in dem vom OVG Sachsen zitierten Urteil für eine erfolgversprechende Arbeitssuche 6 Monate als ausreichend an (EuGH vom 26. Februar 1991, C 292/89, Rdnr. 21):

Das Gemeinschaftsrecht regelt also nicht, wie lange sich Gemeinschaftsangehörige zur Stellensuche in einem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Das hier maßgebliche nationale Recht sieht hierfür einen Zeitraum von sechs Monaten vor. Dies erscheint grundsätzlich als ausreichend, um den Betroffenen zu erlauben, im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen, die ihren beruflichen Qualifikationen entsprechen, und sich gegebenenfalls um solche Stellen zu bewerben; eine solche zeitliche Begrenzung gefährdet daher nicht die praktische Wirksamkeit des Grundsatzes der Freizügigkeit. Erbringt der Betroffene freilich nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden.

Der Gesetzgeber hat diese Frist in § 2 Abs. 2 Nr. 1 a FreizügG/EU aufgenommen.


 

mehr zum Thema:


  • Übersicht - Ausländerrecht

    Auf der Seite "Besonderes Verwaltungsrecht" - Ausländerrecht liste ich Beiträge mit Fragestellungen zum Auslaenderrecht auf. ... | mehr

  • Männchen mit Lupe ein Paragrafenzeichen betrachtend
    Die Freizügigkeitsberechtigung

    Das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union … | mehr

  • Europakarte mit Sternen
    Leistungsausschluss nach dem SGB II für Unionsbürger

    Mich erreichte die Frage, ob Ausländer Leistungen nach dem SGB II beziehen können, wenn sie hier … | mehr

  • Männchen mit Schlips neben rotem Info Schriftzug
    Die aufenthaltsrechtliche Stellung des türkischen Arbeitnehmers

    Wie beim Unionsbürger das Freizügigkeitsrecht die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes verdrängt, so verdrängt für den türkischen Arbeitnehmer … | mehr

  • Verwaltungsrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Verschaffen Sie sich bitte durch das Stichwortverzeichnis oder durch die Übersichtsseiten einen Überblick, ob die Frage bereits in einem anderen Beitrag angesprochen wird.

Bild – Besonderes Verwaltungsrecht in Stichwortenzur Übersicht "Besonderes Verwaltungsrecht"
 
mit einer Auflistung von Beiträgen mit Fragestellungen zum Besonderen Verwaltungsrecht
| mehr
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM

ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲
Diese Seite nutzt "Cookies". Wenn Sie die Webseiten weiter nutzen, stimmen Sie dadurch der Verwendung von Cookies zu. Möglichkeiten dies zu verhindern finden Sie hier: Datenschutzerklärung