Immer wieder kommt es bei der Heranziehung von Grundstücken zur Straßenreinigungsgebühr zu Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und der den Eigentümer zu der Straßenreinigungsgebühr heranziehenden Gemeinde (vergleiche z. B. den Artikel „Hinterliegergrundstücke und Straßenreinigungsgebühren“).
Grundlage für die Heranziehung zur Gebührenpflicht ist zumeist die sogenannte „Frontmeterzahl“ der Grundstücksseite, die an der Straße anliegt. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite oder geht diese über das Ende der erschließenden Straße hinaus, so wird nach vielen Gebührensatzungen die Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie maßgeblich wäre. Dabei ist bei der Ermittlung der zugewandten Grundstücksseite auf den Verlauf des Hauptzuges der Straße abzustellen (vgl. dazu unter anderem einen Beschluss des OVG NRW vom 22. Juli 2003, 9 A 2362/03).
Im Hinblick auf einen Wendehammer hat dies zur Folge, dass nicht die unmittelbar an den Wendehammer angrenzende, sondern die dem Verlauf des Hauptzuges der Straße zugewandte Grundstücksseite als Bezugspunkt für die Berechnung zu wählen ist. Bei einem an der Kopfseite eines Wendehammers angrenzenden Grundstück ist dies dann nicht die unmittelbar an den Wendehammer angrenzende Grundstücksseite, sondern die dem Straßenverlauf des Hauptzuges zugewandte Grundstücksseite. Gegebenenfalls ist die Grundstücksseite zu Grunde zu legen, die bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie maßgeblich wäre (vergleiche dazu unter anderem ein Urteil des VG Köln vom 10. Juni 2016, 18 K 217/16). Hier sah die Gebührensatzung der Stadt vor, dass – liegt keine dem Hauptzug der Straße zugewandte Grundstücksseite vor – die bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie zugewandte Grundstücksseite maßgeblich wäre.
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