Die Kommunen dürfen in Nordrhein-Westfalen vereinnahmte Abschreibungsbeträge zu Gunsten des allgemeinen Haushalts verwenden. In die Gebührenkalkulation müssen die zugunsten des allgemeinen Haushalts abgeführten Gewinne nicht eingestellt werden. Auch „kalkulatorische Zinsen“ dürfen demzufolge ohne Anrechnung der Gewinne berechnet werden. Das entnehme ich jedenfalls einigen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalens (z. B. Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen, vom 1. September 1999, 9 A 3342/98) und in der Folge auch einigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte:
(OVG Nordrhein-Westfalen, s. o.)
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Entgegen der Auffassung des VG Köln lässt sich aus dem Beschluss des BVerwG vom 19.9.1983, a.a.O., S. 12, eine Zuordnung der über die Abschreibungen erwirtschafteten Finanzmittel ausschließlich zum Gebührenhaushalt nicht begründen. …
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Soweit danach über die Gebühren vereinnahme Abschreibungsbeträge zu Gunsten des allgemeinen Haushalts verwendet worden sind, mag dies zu faktischen Beeinträchtigungen führen, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 KAG a. F. bzw. ein widerrechtliches Verhalten ist darin nicht zu sehen.
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… der Landesgesetzgeber selbst (hat) die Übernahme betriebswirtschaftlicher Grundsätze der Kostenrechnung nicht als Übertragung (materieller) kaufmännischer Zielsetzungen in die öffentlichen Haushalte verstanden; vielmehr sei die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung lediglich ein „Instrument zur optimalen Erreichung finanzwirtschaftlicher Zwecke“ (vgl. LT-Drucks. 6/810, S. 35), um den Anforderungen des Periodenprinzips gerecht zu werden und die mit der „einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung“ allein nicht zu lösende Verteilung der Ausgaben „entsprechend dem Verbrauch der durch sie beschafften Güter auf die einzelnen Nutzungsperioden“ zu gewährleisten. …“
Also: Die Gerichte sind machtlos – mangels gesetzlicher Regelung steht es den Kommunen in Nordrhein-Westfalen nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen offen, ihre Gebühreneinnahmen „frei“ zu kalkulieren. Betriebswirtschaftliche Grundsätze müssen nicht beachtet werden. Meines Erachtens stellt sich dies als Skandal dar. Es fragt sich, warum dann der Landesgesetzgeber überhaupt von einer „Gebührenkalkulation“ und von „kalkulatorischer Verzinsung“ spricht. Diese Begriffe verkleistern meines Erachtens nur, dass tatsächlich eine ordnungsgemäße, kaufmännische Bewirtschaftung des Gebührenhaushalts nicht erfolgen muss. Gewinne können dem Gebührenhaushalt zugunsten des allgemeinen Kommunalhaushaltes entzogen werden. Es besteht kein Gebot zur Reservierung der Gebühreneinnahmen für bestimmte Zwecke.
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