Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sind nicht bei ihren Eltern lebende Studenten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, wenn sie BAföG-Leistungen erhalten. Andernfalls müssen Studenten ggf. Rundfunkbeiträge zahlen, selbst wenn sie in einem Wohnheim leben, in dem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StBV erfüllt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 RBStV ist eine Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2).
Dazu führte das VG Gelsenkirchen in einer Entscheidung vom 18. Februar 2016 (14 K 3620/14, Leitsätze) Folgendes aus:
1. Ein Zimmer in einem Studentenwohnheim ist eine Wohnung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllt sind und sich die Beziehung zwischen Bewohner und Einrichtungsbetreiber in einem reinen Mietverhältnis erschöpft.
2. Allein die barrierefreie und behindertengerechte räumliche Ausstattung sowie die Gemeinützigkeit des Betreibers des Wohnheims machen das Heim nicht zu einer Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 RBStV
Das Gericht prüfte § 3 RStBV im Einzelnen und stellte in dem zu entscheidenden Fall fest:
Die Voraussetzungen des § 3 RBStV sind vorliegend erfüllt. Das vom Kläger bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet ist und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der weiteren Wohnheimzimmer.
Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Es kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, ob in einem Studentenwohnheim Organisationsformen – wie etwa die Einrichtung von Wohngruppen – denkbar sind, die einer Wohngemeinschaft vergleichbar sein können.
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