„Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist vom Wohnungsinhaber auch dann zu entrichten, wenn sich in der Wohnung eine beitragspflichtige Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) befindet.“
So lautet der Leitsatz des Urteils des VGH München vom 22. Juni 2016 (7 BV 15.1956). Daraus folgt allerdings nur, dass der Beitrag im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht hingegen für den geschäftlichen Bereich (wenn privat gezahlt wird). Denn: § 5 Abs. 5 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) befreit den Betriebsstätteninhaber von der Beitragspflicht, wenn sich die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung befindet.
Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entfallen zu lassen, wenn die Wohnung zugleich auch im nicht privaten Bereich genutzt werde (s. o. VGH, Rdnr. 14):
[14] Auf den Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Maisonette-Wohnung – aufgrund der Nutzung der sonstigen Räumlichkeiten der Maisonette-Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei – einen Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) zu zahlen hat, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist vom Wohnungsinhaber auch dann zu entrichten, wenn sich in der Wohnung eine beitragspflichtige Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) befindet. Denn entgegen der Ansicht des Klägers entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (für eine Wohnung) dann entfallen zu lassen, wenn – aufgrund der gleichzeitigen Nutzung der Wohnung als Betriebsstätte – zugleich ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist.
Also:
Der Rundfunkbeitrag im geschäftlichen Bereich ist nicht mehr zu entrichten, wenn der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird! Dies folgt aus den weiteren Ausführungen des VGH (s. o., Rdnr. 15):
[15] Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu zahlen ist für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dieser begünstigende Tatbestand kommt jedoch nicht dem Kläger, sondern lediglich seinem Prozessbevollmächtigten zugute und diesem auch erst dann, wenn tatsächlich für die Wohnung der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird. Nach der Grundkonzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist im privaten Bereich für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber der Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Dass diese Beitragspflicht nicht deshalb entfällt, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist (für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten beträgt der zu entrichtende Beitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV ohnehin lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags), entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nicht privaten („unternehmerischen“) Bereich an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beteiligen, weil beide Bereiche vom Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks profitieren (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U.v. 30.10.2015 – 7 BV 15.344 – DVBl 2016, 120).
Ulf Rieg meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bezahle privat GEZ Gebühren. Nun habe ich eine GmbH gegründet, zunächst mit meiner privaten Anschrift. Sie schreiben „Der Rundfunkbeitrag im geschäftlichen Bereich ist nicht mehr zu entrichten, wenn der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird!“. Das ist schon mal erfreulich.
Wie aber ist auf das Schreiben der GEZ zu reagieren? Ignorieren oder darauf hinweisen, dass ich bereits privat die GEZ Gebühren zahle?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ulf Rieg
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Rieg,
die GEZ würde ich an Ihrer Stelle darauf hinweisen, dass Sie unter Ihrer privater Anschrift auch die GmbH betreiben.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt