Anwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt

Verpflichtung zur Zahlung nur eines Rundfunkbeitrages für eine gleichzeitig als Wohnraum und Anwaltskanzlei genutzte Wohnung

vom 18. November 2016

„Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist vom Wohnungsinhaber auch dann zu entrichten, wenn sich in der Wohnung eine beitragspflichtige Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) befindet.“

So lautet der Leitsatz des Urteils des VGH München vom 22. Juni 2016 (7 BV 15.1956). Daraus folgt allerdings nur, dass der Beitrag im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht hingegen für den geschäftlichen Bereich (wenn privat gezahlt wird). Denn: § 5 Abs. 5 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) befreit den Betriebsstätteninhaber von der Beitragspflicht, wenn sich die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung befindet.

Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entfallen zu lassen, wenn die Wohnung zugleich auch im nicht privaten Bereich genutzt werde (s. o. VGH, Rdnr. 14):

[14] Auf den Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Maisonette-Wohnung – aufgrund der Nutzung der sonstigen Räumlichkeiten der Maisonette-Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei – einen Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV (Betriebsstättenbeitrag) zu zahlen hat, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist vom Wohnungsinhaber auch dann zu entrichten, wenn sich in der Wohnung eine beitragspflichtige Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) befindet. Denn entgegen der Ansicht des Klägers entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (für eine Wohnung) dann entfallen zu lassen, wenn – aufgrund der gleichzeitigen Nutzung der Wohnung als Betriebsstätte – zugleich ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist.

Also:

Der Rundfunkbeitrag im geschäftlichen Bereich ist nicht mehr zu entrichten, wenn der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird! Dies folgt aus den weiteren Ausführungen des VGH (s. o., Rdnr. 15):

[15] Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu zahlen ist für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dieser begünstigende Tatbestand kommt jedoch nicht dem Kläger, sondern lediglich seinem Prozessbevollmächtigten zugute und diesem auch erst dann, wenn tatsächlich für die Wohnung der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird. Nach der Grundkonzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist im privaten Bereich für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber der Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Dass diese Beitragspflicht nicht deshalb entfällt, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist (für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten beträgt der zu entrichtende Beitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV ohnehin lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags), entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nicht privaten („unternehmerischen“) Bereich an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beteiligen, weil beide Bereiche vom Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks profitieren (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U.v. 30.10.2015 – 7 BV 15.344 – DVBl 2016, 120).

  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • e-mail 
  • drucken 

 

mehr zum Thema:


  • Übersicht - Abgabenrecht

    Auf der Seite Abgabenrecht liste ich Fragestellungen zum Recht der Steuern, Gebühren und Beiträge auf. ... | mehr

  • Beitrags­pflicht für Kraft­fahrzeuge und Betriebs­stätten im Rund­funk­beitrags­staats­vertrag

    § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) und die dort behandelte Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge bildet … | mehr

  • Rundfunkbeiträge im Studentenwohnheim

    Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sind nicht bei ihren … | mehr

  • Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt

    Für viele, die einmal mit der GEZ (bzw. heute mit dem „Beitragsservice“) Streit haben, sind … | mehr

  • ...

 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Verschaffen Sie sich bitte durch das Stichwortverzeichnis oder durch die Übersichtsseiten einen Überblick, ob die Frage bereits in einem anderen Beitrag angesprochen wird.

Bild - Verwaltungsrecht in Stichworten
zur Übersicht "Abgabenrecht"
 
mit einer Auflistung von Beiträgen mit Fragestellungen zum Abgabenrecht
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
ZUR SITEMAP
Linkliste:
  • - Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid
  • - Rechtsanwalt und Sozialrecht
  • - Rechtsanwalt und Mietrecht
▲
Diese Seite nutzt "Cookies". Wenn Sie die Webseiten weiter nutzen, stimmen Sie dadurch der Verwendung von Cookies zu. Möglichkeiten dies zu verhindern finden Sie hier: Datenschutzerklärung