§ 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) und die dort behandelte Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge bildet den Ausgangspunkt verschiedener Streitigkeiten. Nachfolgend zeige ich einige Entscheidungen aus der 2. Instanz zur Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge und für Betriebsstätten im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 BV 15.344 (nicht rechtskräftig)
zur Beitragspflicht eines Autovermieters für jedes Kraftfahrzeug
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge ist – ebenso wie im privaten Bereich für Wohnungen (vgl. BayVGH, Urt.v. 19.06.2015 – 7 BV 14.1707 – juris) – mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch dem nicht privaten (im weiteren Sinn »unternehmerischen«) Bereich vermittelt das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Der Rundfunkbeitrag verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Kostendeckungsprinzip. Er ist auch nicht gleichheitswidrig.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 S 457/16
zur Beitragspflicht bei einem nur teilweise betrieblich genutzten Kraftfahrzeug
- Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV Inhaber gewerblich oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzter Kraftfahrzeuge, nicht aber Inhaber privat genutzter Kraftfahrzeuge zu einem (gesonderten) Rundfunkbeitrag heranzieht.
- Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach der (gesonderte) Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist „für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers“ findet keine Anwendung, wenn für die zugehörige Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV kein Beitrag zu entrichten, die Betriebsstätte mithin beitragsfrei ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2016, 2 S 639/15
zur Beitragspflicht bei einem Kraftfahrzeug ohne Rundfunkempfänger
- Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) und jedes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) von deren Inhabern unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten ist ebenso wie im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber (vgl. hierzu Senatsurteil vom 03.03.2016 – 2 S 896/15 -) – mit dem Grundgesetz vereinbar
- Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
- Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) und jedes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) deren Inhabern ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt. Der jeweilige Bezug auf die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug ist ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium und von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich der Massenverwaltung gedeckt.
- Der Rundfunkbeitrag ist keine nach Art. 107 ff. AEUV unzulässige Beihilfe.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 18. April 2016 – 7 BV 15.960
zur Beitragspflicht eines Seniorenpflegeheimes
Leitsatz:
In der Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen nach Maßgabe des § 5 III 1 Nr. 1 bis 3 RBStV liegt kein sachlich nicht gerechtfertigter Grund in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG). (redaktioneller Leitsatz)
…
[26] (10) Die Regelung des § 5 Abs. 3 RBStV, die besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnimmt und für sie eine einheitliche Obergrenze von (lediglich) einem Rundfunkbeitrag vorsieht, ist durch Allgemeinwohlbelange sachlich gerechtfertigt. Begünstigt sind lediglich gemeinnützige Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV), eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV), ferner Schulen und Hochschulen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) sowie schließlich Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV). Dass der Gesetzgeber diese Begünstigung nicht auf weitere Einrichtungen, wie etwa das von der gewerblich tätigen Klägerin betriebene Seniorenpflegeheim, ausdehnt, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).
…
zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen für das betriebene Zentrallager/Logistikzentrum einer Lebensmittelkette
Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst, wird durch §§ 5 f. RBStV gleichfalls typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines (weiten) Gestaltungsspielraums.
Vgl. dazu auch Wernsmann, ZG 2015, S. 79 (87).Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet ähnlich der Wohnung im privaten Bereich den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potentielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen, statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn
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