Gemäß § 105 OWiG i. V. m. § 467 a Abs. 1 StPO kommt eine Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch die Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausschließlich dann in Betracht, wenn seitens der Behörde ein Bußgeldbescheid erlassen und dieser sodann zurückgenommen wird.
Soweit das Ordnungswidrigkeitenverfahren innerhalb eines reinen Anhörungsverfahrens eingestellt wird, ist eine Kostenübernahme durch die Behörde nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen.
Ordnungswidrigkeitenrecht - Einführung
Anhörung und Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren
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Kosten des Rechtsanwalts nach erfolgreichem Einspruch …
Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht in Stichworten und Paragrafen
Skippimaus meint
wenn der Rechtsanwalt einen Ablehnungsbescheid über seinen Kostenantrag von der Behörde erhält, ist dieser Ablehnungsbescheid
gemäß § 105 OWiG i. V. m. § 467 a Abs. 1 StPO mit einem Rechtsbehelf zu versehen?
Danke und MFG