Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸  Ordnungswidrigkeitenrecht - Übersicht

Rechtsanwaltsgebühren im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. im Anhörungsverfahren

Gemäß § 105 OWiG i. V. m. § 467 a Abs. 1 StPO kommt eine Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch die Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausschließlich dann in Betracht, wenn seitens der Behörde ein Bußgeldbescheid erlassen und dieser sodann zurückgenommen wird.

Soweit das Ordnungswidrigkeitenverfahren innerhalb eines reinen Anhörungsverfahrens eingestellt wird, ist eine Kostenübernahme durch die Behörde nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen.

Beitrag vom 15. Dezember 2009, aktualisiert am 15. Dezember 2009

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Skippimaus meint

    21. September 2011

    wenn der Rechtsanwalt einen Ablehnungsbescheid über seinen Kostenantrag von der Behörde erhält, ist dieser Ablehnungsbescheid
    gemäß § 105 OWiG i. V. m. § 467 a Abs. 1 StPO mit einem Rechtsbehelf zu versehen?

    Danke und MFG

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