Gemäß § 55 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 163 a Abs. 1 StPO soll dem Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit gegeben werden, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine bestimmte Form der Äußerung ist nicht vorgeschrieben. An dieser Stelle ist allerdings Sorgfalt geboten! Möglichst sollten alle Informationen, die der Behörde zur Verfügung stehen, bekannt sein! Deshalb sollte sich der Betroffene zuvor Akteneinsicht verschaffen. An dieser Stelle kann nur noch einmal betont werden, dass mit äußerster Sorgfalt der Sachverhalt bekannt gegeben werden sollte, den die Verwaltungsbehörde letztlich zu bewerten und zu beurteilen hat.
Hat der Betroffene einen Verteidiger, so ist dieser zur Akteneinsicht befugt, § 49 Abs. 1 OWiG. Beschränkbar ist das Akteneinsichtsrecht allerdings, wenn die Verwaltungsbehörde den Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt hat. Die Akteneinsicht kann versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann, § 147 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Eine Gefährdung kann vorliegen, wenn Untersuchungshandlungen vorbereitet werden, die nur durch Überraschung erfolgreich sein können.
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