Die Kosten des Rechtsanwalts können in der Regel nach einem erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgefordert werden. Im Wesentlichen sind die Vorschriften des § 105 OWiG und des § 467 a StPO zu beachten. Eine Ausnahme nennt § 109 a Abs. 2 OWiG, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen hätten vermieden werden können. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für die vorgeschaltete Anhörung, vgl. hierzu den Artikel „Rechtsanwaltsgebühren im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. im Anhörungsverfahren„.
Statt aller weiteren Ausführungen verweise ich nur auf die aufschlussreichen Ausführungen des Amtsgerichts Düren in einem Beschluss vom 16. Februar 2008 (11 OWi 218/08). In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren musste der Bußgeldbescheid aufgehoben werden, weil das Tatfoto zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet war. Die Verwaltungsbehörde weigerte sich, die Auslagen des Betroffenen zu ersetzen:
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Wird ein Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, hat die Verwaltungsbehörde gem. §§ 105 Abs. 1 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO eine Auslagenentscheidung zu treffen. Gem. § 467 a StPO sind die einem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen dabei üblicherweise der Staatskasse aufzuerlegen. Dies gilt auch hier. Ausnahmetatbestände, aufgrund derer davon abzusehen wäre, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, sind vorliegend nicht einschlägig. Dies gilt auch für die von der Verwaltungsbehörde herangezogene Regelung des § 109 a Abs. 2 OWiG.
Gem. § 109 a Abs. 2 OWiG kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, deren Entstehen dieser durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Es handelt sich in soweit um eine Ermessensvorschrift. Vorliegend war es so, dass dem Betroffenen eine mittels Radarmessverfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Die Verwaltungsbehörde übersandte den Vorgang zu Identifizierung des Fahrers dem Ermittlungsdienst der Stadt Aachen. Von dort aus wurde zwar mitgeteilt, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer zur Tatzeit handelte. Zugleich wurde aber darauf hingewiesen, dass insoweit auch Zweifel bestünden. Bezug genommen wurde auf die sehr schlechte Qualität des Tatfotos. Gleichwohl hätten „parallele Ähnlichkeiten“ zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt werden können. Nach Anhörung hat der Betroffenen sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Auch nach Erlass des Bußgeldbescheides hat der Verteidiger mitgeteilt, es werde keine Einlassung zur Sache abgegeben. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass das Tatfoto aus Sicht der Verteidigung zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet sei.
Aus dieser Grundlage hätte gegen den Betroffenen bereits kein Bußgeldbescheid ergehen dürfen. Der Erlass eines Bußgeldbescheids setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde nach Aufklärung des Sachverhaltes die Ordnungswidrigkeit für erwiesen erachtet; bleiben Zweifel, ob der Betroffene den Bußgeldtatbestand verwirklicht hat, darf ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden (vgl. Göhler, OWiG, Vor § 65 Rn. 1). Im vorliegenden Fall musste der Fahrzeugführer zur Tatzeit noch ermittelt werden. Bei den diesbezüglichen Ermittlungen wurden zwar „parallele Ähnlichkeiten“ festgestellt, es blieben aber dennoch Zweifel. Bei ungewisser Sachlage und fortbestehenden Zweifeln darf ein Bußgeldbescheid indes nicht erlassen werden. Dass dem Betroffenen in Verbindung mit dem Erlass des Bußgeldbescheides Auslagen entstanden sind, ist somit nicht diesem, sondern der Verwaltungsbehörde anzulasten. Zwar hat der Verteidiger nach Erlass des Bußgeldbescheides darauf hingewiesen, dass das Tatfoto aus seiner Sicht zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet ist. Es ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen die Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Zweifeln ist in geeigneter Art und Weise nach zu gehen; gegebenenfalls darf ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden. Die Umstände, die hier die Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründeten, waren auch bereits bei Erlass des Bußgeldbescheides bekannt. Durch die Verteidigung wurden insoweit keine neuen entlastenden Umstände vorgebracht, sondern lediglich auf die bisherigen Ermittlungen Bezug genommen und diese rechtlich gewürdigt. Ein hinreichender Anlass, vom Regelfall des § 467 a Abs. 1 StPO abzuweichen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, liegt somit im vorliegenden Fall nicht vor.
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