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Ordnungswidrigkeiten und Verjährung, §§ 31 ff. OWiG

I. Verfolgungsverjährung … II. Vollstreckungsverjäh …

I. Verfolgungsverjährung, § 31 OWiG

§ 31 Abs. 2 OWiG benennt die Verjährungsfristen für die sog. Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenverfahren:

– drei Jahre bei einer Geldbuße mit einem Höchstmaß von mehr als 15.000,00 € (Nr. 1),

– zwei Jahre bei einem Höchstmaß von 2.000,00 bis 15.000,00 € (Nr. 2),

– ein Jahr bei 1.000,00 € bis 2.500,00 € (Nr. 3)

– sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten (Nr. 4)

Eine kurze Dreimonatsfrist gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §§ 24 i. V. m. 26 Abs. 3 StVG.

Von praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang noch die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 OWiG. Zur Unterbrechung führt nach §§ 33 Abs. 1 S. 1 OWiG z. B. die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Nr. 1), die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde (Nr. 8), der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten die Zustellung (Nr. 9), …

II. Vollstreckungsverjährung, § 34 OWiG

§ 34 OwiG enthält Regelung zu der sog. „Vollstreckungsverjährung“:

§ 34 Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
…

Beitrag vom 16. Februar 2010, aktualisiert am 23. Januar 2024

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