Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts führte mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (1 BvR 529/09) u. a. aus, dass die durch die Stadt Aachen in der Steuersatzung getroffene Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben, nicht zu beanstanden ist (zu Rdnr. 38):
Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
Im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer sind noch zahlreiche Streitfragen von Bedeutung. So kann der Begriff der Wohnung Bedeutung erlangen. Als Wohnung gelten in der Regel Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes abgestellt werden.
Beachte:
Stellt eine Wohnung eine reine Kapitalanlage dar, so darf sie nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden. Die Beweislast dafür trägt allerdings der Wohnungseigentümer.
Die Abgrenzung von Haupt- und Zweitwohnung wurde zunächst nach § 12 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) vorgenommen. Heute sind die einschlägigen Regelungen im Bundesmeldegesetz (BMG) enthalten.
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